Schadensersatzforderung seitens Kanzlei KSP für die dapd nachrichtenagentur GmbH
29.07.2011, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 2 Min. (2742 mal gelesen)
Die „KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbh“ macht für die dapd nachrichtenagentur GmbH Schadensersatzforderungen aus Lizenzanalogie wegen (angeblich) unberechtigter Nutzung von „URL-Texten“ gegen Internetseitenbetreiber geltend und droht zudem mit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch Abmahnung.
In einem Fall werden beispielsweise für die Verwendung von 3 kurzen Texten € 800,00 an Schadensersatz gefordert. Weiterhin werden € 95,00 „Dokumentationskosten“ sowie eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von € 97,50 (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 800,00) sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von € 20,00 begehrt – mithin € 1.046,66.
Wie ist die Rechtslage ?
Wenn (!) eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, stehen dem Rechteinhaber neben einem Schadensersatzanspruch (etwa aus „fiktiver Lizenz“) vor allem Unterlassungs- und Auskunftsansprüche zu. Im Urheberrecht liegt der Streitwert allein des Unterlassungsanspruches in ähnlichen Fällen oft bei € 10.000,00 und höher.
Die Gegenseite geht m.E. mindestens ungewöhnlich vor, indem zunächst „nur“ Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Deren Streitwert ist in Fällen wie dem vorliegenden eher gering, d.h. spezialisierten Rechtsrat werden Abgemahnte bei einer Vergütung ihres Anwaltes nach den gesetzlichen Mindestsätzen oft (im Beispiel € 110,50 netto insgesamt vorgerichtlich, d.h. für alle Schriftsätze, Recherchen, Telefonate, etc. = 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von bis zu € 1.200,00) nicht erhalten und zahlen schlicht die geforderten Summen.
Das kann grundsätzlich nicht im Sinne der Beschuldigten sein. Im Beispielsfall war zudem aus der Abmahnung noch nicht einmal zu erkennen, welche Rechte an welchem Text der Beschuldigte verletzt haben sollte. Es war lediglich eine „URL“ aufgeführt.
Je nach konkretem Einzelfall sollte – allenfalls – eine angemessene Unterlassungserklärung abgegeben werden, die z.B. keine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die Kostenerstattung enthält. Mit Abgabe einer solchen – ausreichenden – Erklärung kann eine einstweilige Verfügung, die sonst theoretisch nach einer Abmahnung auch ohne mündliche Verhandlung erwirkt werden könnte, wenn (!) tatsächlich ein Rechtsverstoss des konkreten Webseitenbetreibers vorläge, vermieden werden.
Mit der Abgabe einer fachanwaltlich formulierten engen, aber ausreichenden Unterlassungserklärung, kann der ggf. kostspieligen weiteren Abmahnung in Bezug auf Unterlassungsansprüche vorgebeugt werden.
Wichtig ist dann aber u.a., dass zur Vermeidung einer Vertragsstrafe zukünftig keine eingeschlossenen Texte mehr öffentlich im Internet zugänglich gemacht werden. Diese können auch – für Betroffene ggf. nicht erkennbar - bei einem Dritten (Nachrichtenportal o.ä. ) veröffentlicht sein und die Quelle nicht erkennbar sein.
Vorab sollte jedoch fachanwaltlich im Einzelfall unter anderem geprüft werden, ob eine unbeschränkt zulässige öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten gegeben ist.
Zudem sind Texte, die sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe tatsächlicher Geschehnisse beschränken und in ihrer ganzen Darstellung durch Üblichkeit und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte vorgegeben sind, urheberrechtlich etwa nach einem Urteil des LG Düsseldorf schon nicht geschützt.
Verallgemeinerungen verbieten sich jedoch in dieser schwierigen urheberrechtlichen Materie, die am besten von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bearbeitet werden sollte.
Bei qualifizierter fachanwaltlicher Beratung kann KSP in jedem Fall „viel Wind aus den Segeln“ genommen werden.
In einem Fall werden beispielsweise für die Verwendung von 3 kurzen Texten € 800,00 an Schadensersatz gefordert. Weiterhin werden € 95,00 „Dokumentationskosten“ sowie eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von € 97,50 (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 800,00) sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von € 20,00 begehrt – mithin € 1.046,66.
Wie ist die Rechtslage ?
Wenn (!) eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, stehen dem Rechteinhaber neben einem Schadensersatzanspruch (etwa aus „fiktiver Lizenz“) vor allem Unterlassungs- und Auskunftsansprüche zu. Im Urheberrecht liegt der Streitwert allein des Unterlassungsanspruches in ähnlichen Fällen oft bei € 10.000,00 und höher.
Die Gegenseite geht m.E. mindestens ungewöhnlich vor, indem zunächst „nur“ Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Deren Streitwert ist in Fällen wie dem vorliegenden eher gering, d.h. spezialisierten Rechtsrat werden Abgemahnte bei einer Vergütung ihres Anwaltes nach den gesetzlichen Mindestsätzen oft (im Beispiel € 110,50 netto insgesamt vorgerichtlich, d.h. für alle Schriftsätze, Recherchen, Telefonate, etc. = 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von bis zu € 1.200,00) nicht erhalten und zahlen schlicht die geforderten Summen.
Das kann grundsätzlich nicht im Sinne der Beschuldigten sein. Im Beispielsfall war zudem aus der Abmahnung noch nicht einmal zu erkennen, welche Rechte an welchem Text der Beschuldigte verletzt haben sollte. Es war lediglich eine „URL“ aufgeführt.
Je nach konkretem Einzelfall sollte – allenfalls – eine angemessene Unterlassungserklärung abgegeben werden, die z.B. keine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die Kostenerstattung enthält. Mit Abgabe einer solchen – ausreichenden – Erklärung kann eine einstweilige Verfügung, die sonst theoretisch nach einer Abmahnung auch ohne mündliche Verhandlung erwirkt werden könnte, wenn (!) tatsächlich ein Rechtsverstoss des konkreten Webseitenbetreibers vorläge, vermieden werden.
Mit der Abgabe einer fachanwaltlich formulierten engen, aber ausreichenden Unterlassungserklärung, kann der ggf. kostspieligen weiteren Abmahnung in Bezug auf Unterlassungsansprüche vorgebeugt werden.
Wichtig ist dann aber u.a., dass zur Vermeidung einer Vertragsstrafe zukünftig keine eingeschlossenen Texte mehr öffentlich im Internet zugänglich gemacht werden. Diese können auch – für Betroffene ggf. nicht erkennbar - bei einem Dritten (Nachrichtenportal o.ä. ) veröffentlicht sein und die Quelle nicht erkennbar sein.
Vorab sollte jedoch fachanwaltlich im Einzelfall unter anderem geprüft werden, ob eine unbeschränkt zulässige öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten gegeben ist.
Zudem sind Texte, die sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe tatsächlicher Geschehnisse beschränken und in ihrer ganzen Darstellung durch Üblichkeit und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte vorgegeben sind, urheberrechtlich etwa nach einem Urteil des LG Düsseldorf schon nicht geschützt.
Verallgemeinerungen verbieten sich jedoch in dieser schwierigen urheberrechtlichen Materie, die am besten von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bearbeitet werden sollte.
Bei qualifizierter fachanwaltlicher Beratung kann KSP in jedem Fall „viel Wind aus den Segeln“ genommen werden.