Was tun bei einer Facebook Impressum Abmahnung durch Binary Services ?
28.08.2012, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 5 Min. (1564 mal gelesen)
Kürzlich ist die soweit ersichtlich erste Facebook-Impressum Abmahnwelle losgetreten worden. Wie Sie als Abgemahnter richtig reagieren, lesen Sie hier.
Wie heise resale schon berichtete (https://heise.de/-1669892) lässt das Unternehmen Binary Services GmbH aus Regenstauf vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit einer Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung an Wettbewerber versenden, die eine Facebook-Seite ohne Impressum betreiben. Die Binary Services GmbH stellt Rechtsanwalt Kallert als „IT-Systemhaus mit stark erweitertem Kompetenzbereich“ dar. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, ist doch ein Wettbewerbsverhältnis eine Voraussetzung für die Abmahnung eines Wettbewerbers. Dass auch nicht rein private Facebook-Auftritte eine vorschriftsgemäße Anbieterkennzeichnung („Impressum“) benötigen ist inzwischen unstreitig. Wer seine gewerbliche Facebook-Seite bislang ohne Impressum betreibt, sollte daher spätestens jetzt reagieren und ein Impressum einfügen (ausführliche Informationen mit Mustern findet man hier: So beugen Sie einer Abmahnung vor: Richtiges Impressum bei gewerblichen Internetseiten).
Wenn Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben gilt es, den potentiellen Schaden möglichst gering zu halten. Unterzeichnen Sie daher vor allem nicht vorschnell die vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung der Abmahner, wenn Sie abgemahnt wurden.
Bei den mir vorliegenden einschlägigen Abmahnungen ist eine vorgefertigte Unterlassungsverpflichtungserklärung beigefügt, wonach sich die Abgehmahnten verpflichten sollen, für jeden zukünftigen Verstoss € 3.000,00 an Binary Services zu zahlen. Zudem ist die vorgeschlagene Erklärung sehr weit und zum Nachteil der Abgemahnten formuliert. Danach sollen sich die Empfänger „für jeden Fall der Zuwiderhandlung und unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“ verpflichten es zukünftig zu unterlassen, „einen laut TMG der Anbieterkennzeichnungspflicht unterliegenden Internetauftritt, ohne Angabe eines § 5 TMG entsprechenden Impressums zu unterhalten.“ Weiterhin sollen sich die Abgemahnten verpflichten, die Kosten der Inanspruchnahme von Rechtsanwalt Kallert aus einem Streitwert von € 3.000,00 zu zahlen.
Wie sollten Abgemahnte reagieren ?
Generell kann wie erwähnt nicht empfohlen werden, solche vorgefertigten Verträge vorschnell zu unterschreiben. Einmal unterzeichnet ist der Unternehmer daran gebunden und muss ggf. tatsächlich bei jedem zukünftigen Verstoss auf irgendeiner von ihm angebotenen Internet-Seite diese vergleichsweise horrende Vertragsstrafe zahlen und zwar für jeden Verstoss. Angenommen Sie besitzen 2 impressumgspflichtige Social-Media-Seiten und 2 gewerbliche Homepages wären dies also vier Mal € 3.000,00, mithin € 12.000,00. So weitgehend müssen sich Abgemahnte nicht verpflichten. Tun Sie dies hingegen, werden grundsätzlich rechtsgültige Verträge geschlossen.
Was sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung enthalten ?
Meist wird sich anbieten, bei einer berechtigten Abmahnung, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die keine feste Vertragsstrafe enthält, sondern diese in das Ermessen der Gegenseite und zur Überprüfung durch ein Gericht stellt. Zudem sollte die Unterlassungserklärung nicht pauschal abgegeben werden, sondern konkret auf die World-Wide-Web-Ansicht der konkret abgemahnten Facebook-Seite bezogen werden, also etwa https://www.facebook.com/IHRE-FACEBOOK-SEITE. Abgemahnte sollten sich also nicht weiter als unbedingt notwendig verpflichten. Wenn aber ein Verstoss gegen die Impressumspflicht vorliegt, ist die Abgabe einer solchen engen Unterlassungsverpflichtungserklärung sinnvoll, weil damit ein ggf. teures Verfahren der einstweiligen Verfügung vermieden werden kann. Ein versierter Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz kann die für Ihren Fall optimale Erklärung für Sie formulieren. Eine Musterlösung für alle Fälle kann es nicht geben. Streichen Sie also keinesfalls die Vertragstrafenregelung ersatzlos, denn dann ist die Unterlassungsverpflichtungserklärung rechtlich wertlos und es die Gefahr einer einstweiligen Verfügung ist nicht vom Tisch !
Da derzeit die Anzeige des Impressums-Reiters unter m.facebook.com technisch nicht möglich ist (siehe https://heise.de/-1406053), sollte den Anforderungen des § 5 TMG dadurch Folge geleistet werden, dass die Pflichtangaben nach dem TMG hinter einem Reiter mit der Bezeichnung "Impressum" hinterlegt werden und ein zusätzlicher Reiter “Info” vorgehalten wird, der ebenfalls die notwendigen Angaben nach § 5 TMG enthält. Es sollte also das derzeit rein tatsächlich Mögliche umgesetzt werden, indem zusätzlich hinter dem Reiter “Info” die notwendigen Angaben nach § 5 TMG vollständig aufgeführt werden.
Was ist denen zu raten, die ein Impressum auf der Seite haben und trotzdem eine Abmahnung bekommen haben ?
Wenn Sie auf Ihrer Facebook-Seite ein Impressum vorgehalten haben und trotzdem abgemahnt wurden, wenden Sie sich am besten direkt an einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Möglicherweise wurden Sie zu Unrecht abgemahnt. Hier kommt es aber auf den vielzitierten Einzelfall an.
Die aktuellen Abmahnungen werden auf ein Urteil des LG Aschaffenburg vom 19.08.2011 (Az. 2 HK O 54/11; https://openjur.de/u/237461.html) gestützt. Dieses hatte geurteilt, dass die Impressums-Pflichtangaben nach dem TMG (Telemediengesetz) einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein müssen. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Deshalb liege bereits in der Bezeichnung "Info" ein Verstoß gegen § 5 TMG vor. Darüber hinaus müsse auch klar sein, auf welche Telemedien sich das Impressum bezieht.
Wenn also Ihr Impressum nur unter „Info“ aufgeführt ist bzw. zum Zeitpunkt der Abmahnung war oder es in der Timeline „versteckt“ war, ist dies problematisch.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwar schon mit einem Urteil vom 20.07.2006 (Az.: I ZR 228/03) entschieden, dass die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die ohne langes Suchen über zwei Links und die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" erreichbar ist, ausreichend ist. Warum vor diesem Hintergrund die Bezeichnung „Info“ für die Impressums-Angaben nicht ausreichend sein soll, bleibt das Geheimnis des LG Aschaffenburg. Es mag dieses Urteil eine Einzelmeinung sein und möglicherweise urteilen in Zukunft andere Gerichte anders, aber das Urteil des LG Aschaffenburg ist in der Welt und in den Grenzen des Zulässigen kann bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten im Internet der Gerichtsstand von dem Abmahner frei gewählt werden (sog. „Forum Shopping“).
Sind die Abmahnungen möglicherweise insgesamt missbräuchlich ?
Die Geltendmachung wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu. Jeder Betroffene wird hier wohl sogleich sagen, genauso ist es. Indes sind für einen erfolgreichen Missbrauchseinwand recht hohe Hürden gesetzt. Jedoch kann das systematische Durchforsten des Internet nach etwaigen Wettbewerbsrechtsverstößen ein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung zur Erzielung von Einnahmen sein. Entsprechendes gilt, wenn die Abmahntätigkeit eines Mitbewerbers in keinem vernünftigen Verhältnis zu seinen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten steht. Die missbräuchliche Geltendmachung nach § 8 Abs. 4 UWG betrifft die Prozessführungsbefugnis und damit eine Prozessvoraussetzung. Sie muss in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen geprüft werden. Hier wird die Abmahnpraxis in Bezug auf diese Fälle weiter zu beobachten sein. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass einige Abgemahnte das Kostenrisiko nicht scheuen könnten und gerichtlich geklärt wird, ob eine Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegt.
Welche Kosten entstehen können, wenn Sie sich zur Wehr setzen
Wenn Sie vor Erhalt der Abmahnung kein rechtlich einwandfreies Impressum auf Ihrer Facebook-Seite vorgehalten haben, sollten Sie wie erwähnt eine ausreichende modifizierte Unterlassungserklärung abgeben (lassen). Damit senken Sie den Streitwert erheblich. Zu ersetzen sind zudem nur die erforderlichen Aufwendungen einer berechtigten Abmahnung. Das Oberlandesgericht Celle hat kürzlich den Streitwert für einstweiliges Verfügungsverfahren wegen Verstößen gegen § 5 TMG mit € 2.000 festgesetzt (Urteil vom 14.06.2011, Az.: 13 U 50/11.) Für Hauptsacheverfahren sah das Gericht einen Streitwert von € 3.000 als angemessen an. In dem Urteil des LG Aschaffenburg wird von einem Streitwert von € 2.000,00 ausgegangen. Das LG Gießen hat kürzlich in einem vergleichbaren Fall (Beschluss vom 01.12.2011, Az.: 8 O 74/11) ebenfalls einen Streitwert von € 2.000,00 festgesetzt. Es spricht also viel dafür, hier nur einen Streitwert von € 2.000,00 anzunehmen. Es ist aber gut möglich, dass in anderen Gerichtsbezirken deutlich höhere Streitwerte zu Grunde gelegt werden. Dies wird die Entscheidungspraxis zeigen. Das Prozesskostenrisiko bei einem Streitwert von € 3.000,00 liegt für die erste Instanz bei ca. € 1.440 und bei einem Streitwert von € 2.000,00 bei ca. € 1.060,00 (https://rvgflex.pentos.com/). Wenn eine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben wurde – lassen Sie sich im Zweifel von einem Fachanwalt beraten – besteht der Streitwert nur noch in der Höhe der Abmahnkosten, also z.B. in Höhe von € 265,70. Das Prozesskostenrisiko bei diesem Streitwert liegt bei ca. € 255,00. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass den Abmahnern bei einem vergleichsweise so geringen Streitwert und der mutmaßlichen Vielzahl von Abmahnungen die Motivation genommen wird, dann überhaupt noch zu klagen.
Wie heise resale schon berichtete (https://heise.de/-1669892) lässt das Unternehmen Binary Services GmbH aus Regenstauf vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit einer Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung an Wettbewerber versenden, die eine Facebook-Seite ohne Impressum betreiben. Die Binary Services GmbH stellt Rechtsanwalt Kallert als „IT-Systemhaus mit stark erweitertem Kompetenzbereich“ dar. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, ist doch ein Wettbewerbsverhältnis eine Voraussetzung für die Abmahnung eines Wettbewerbers. Dass auch nicht rein private Facebook-Auftritte eine vorschriftsgemäße Anbieterkennzeichnung („Impressum“) benötigen ist inzwischen unstreitig. Wer seine gewerbliche Facebook-Seite bislang ohne Impressum betreibt, sollte daher spätestens jetzt reagieren und ein Impressum einfügen (ausführliche Informationen mit Mustern findet man hier: So beugen Sie einer Abmahnung vor: Richtiges Impressum bei gewerblichen Internetseiten).
Wenn Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben gilt es, den potentiellen Schaden möglichst gering zu halten. Unterzeichnen Sie daher vor allem nicht vorschnell die vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung der Abmahner, wenn Sie abgemahnt wurden.
Bei den mir vorliegenden einschlägigen Abmahnungen ist eine vorgefertigte Unterlassungsverpflichtungserklärung beigefügt, wonach sich die Abgehmahnten verpflichten sollen, für jeden zukünftigen Verstoss € 3.000,00 an Binary Services zu zahlen. Zudem ist die vorgeschlagene Erklärung sehr weit und zum Nachteil der Abgemahnten formuliert. Danach sollen sich die Empfänger „für jeden Fall der Zuwiderhandlung und unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“ verpflichten es zukünftig zu unterlassen, „einen laut TMG der Anbieterkennzeichnungspflicht unterliegenden Internetauftritt, ohne Angabe eines § 5 TMG entsprechenden Impressums zu unterhalten.“ Weiterhin sollen sich die Abgemahnten verpflichten, die Kosten der Inanspruchnahme von Rechtsanwalt Kallert aus einem Streitwert von € 3.000,00 zu zahlen.
Wie sollten Abgemahnte reagieren ?
Generell kann wie erwähnt nicht empfohlen werden, solche vorgefertigten Verträge vorschnell zu unterschreiben. Einmal unterzeichnet ist der Unternehmer daran gebunden und muss ggf. tatsächlich bei jedem zukünftigen Verstoss auf irgendeiner von ihm angebotenen Internet-Seite diese vergleichsweise horrende Vertragsstrafe zahlen und zwar für jeden Verstoss. Angenommen Sie besitzen 2 impressumgspflichtige Social-Media-Seiten und 2 gewerbliche Homepages wären dies also vier Mal € 3.000,00, mithin € 12.000,00. So weitgehend müssen sich Abgemahnte nicht verpflichten. Tun Sie dies hingegen, werden grundsätzlich rechtsgültige Verträge geschlossen.
Was sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung enthalten ?
Meist wird sich anbieten, bei einer berechtigten Abmahnung, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die keine feste Vertragsstrafe enthält, sondern diese in das Ermessen der Gegenseite und zur Überprüfung durch ein Gericht stellt. Zudem sollte die Unterlassungserklärung nicht pauschal abgegeben werden, sondern konkret auf die World-Wide-Web-Ansicht der konkret abgemahnten Facebook-Seite bezogen werden, also etwa https://www.facebook.com/IHRE-FACEBOOK-SEITE. Abgemahnte sollten sich also nicht weiter als unbedingt notwendig verpflichten. Wenn aber ein Verstoss gegen die Impressumspflicht vorliegt, ist die Abgabe einer solchen engen Unterlassungsverpflichtungserklärung sinnvoll, weil damit ein ggf. teures Verfahren der einstweiligen Verfügung vermieden werden kann. Ein versierter Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz kann die für Ihren Fall optimale Erklärung für Sie formulieren. Eine Musterlösung für alle Fälle kann es nicht geben. Streichen Sie also keinesfalls die Vertragstrafenregelung ersatzlos, denn dann ist die Unterlassungsverpflichtungserklärung rechtlich wertlos und es die Gefahr einer einstweiligen Verfügung ist nicht vom Tisch !
Da derzeit die Anzeige des Impressums-Reiters unter m.facebook.com technisch nicht möglich ist (siehe https://heise.de/-1406053), sollte den Anforderungen des § 5 TMG dadurch Folge geleistet werden, dass die Pflichtangaben nach dem TMG hinter einem Reiter mit der Bezeichnung "Impressum" hinterlegt werden und ein zusätzlicher Reiter “Info” vorgehalten wird, der ebenfalls die notwendigen Angaben nach § 5 TMG enthält. Es sollte also das derzeit rein tatsächlich Mögliche umgesetzt werden, indem zusätzlich hinter dem Reiter “Info” die notwendigen Angaben nach § 5 TMG vollständig aufgeführt werden.
Was ist denen zu raten, die ein Impressum auf der Seite haben und trotzdem eine Abmahnung bekommen haben ?
Wenn Sie auf Ihrer Facebook-Seite ein Impressum vorgehalten haben und trotzdem abgemahnt wurden, wenden Sie sich am besten direkt an einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Möglicherweise wurden Sie zu Unrecht abgemahnt. Hier kommt es aber auf den vielzitierten Einzelfall an.
Die aktuellen Abmahnungen werden auf ein Urteil des LG Aschaffenburg vom 19.08.2011 (Az. 2 HK O 54/11; https://openjur.de/u/237461.html) gestützt. Dieses hatte geurteilt, dass die Impressums-Pflichtangaben nach dem TMG (Telemediengesetz) einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein müssen. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Deshalb liege bereits in der Bezeichnung "Info" ein Verstoß gegen § 5 TMG vor. Darüber hinaus müsse auch klar sein, auf welche Telemedien sich das Impressum bezieht.
Wenn also Ihr Impressum nur unter „Info“ aufgeführt ist bzw. zum Zeitpunkt der Abmahnung war oder es in der Timeline „versteckt“ war, ist dies problematisch.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwar schon mit einem Urteil vom 20.07.2006 (Az.: I ZR 228/03) entschieden, dass die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die ohne langes Suchen über zwei Links und die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" erreichbar ist, ausreichend ist. Warum vor diesem Hintergrund die Bezeichnung „Info“ für die Impressums-Angaben nicht ausreichend sein soll, bleibt das Geheimnis des LG Aschaffenburg. Es mag dieses Urteil eine Einzelmeinung sein und möglicherweise urteilen in Zukunft andere Gerichte anders, aber das Urteil des LG Aschaffenburg ist in der Welt und in den Grenzen des Zulässigen kann bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten im Internet der Gerichtsstand von dem Abmahner frei gewählt werden (sog. „Forum Shopping“).
Sind die Abmahnungen möglicherweise insgesamt missbräuchlich ?
Die Geltendmachung wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu. Jeder Betroffene wird hier wohl sogleich sagen, genauso ist es. Indes sind für einen erfolgreichen Missbrauchseinwand recht hohe Hürden gesetzt. Jedoch kann das systematische Durchforsten des Internet nach etwaigen Wettbewerbsrechtsverstößen ein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung zur Erzielung von Einnahmen sein. Entsprechendes gilt, wenn die Abmahntätigkeit eines Mitbewerbers in keinem vernünftigen Verhältnis zu seinen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten steht. Die missbräuchliche Geltendmachung nach § 8 Abs. 4 UWG betrifft die Prozessführungsbefugnis und damit eine Prozessvoraussetzung. Sie muss in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen geprüft werden. Hier wird die Abmahnpraxis in Bezug auf diese Fälle weiter zu beobachten sein. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass einige Abgemahnte das Kostenrisiko nicht scheuen könnten und gerichtlich geklärt wird, ob eine Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegt.
Welche Kosten entstehen können, wenn Sie sich zur Wehr setzen
Wenn Sie vor Erhalt der Abmahnung kein rechtlich einwandfreies Impressum auf Ihrer Facebook-Seite vorgehalten haben, sollten Sie wie erwähnt eine ausreichende modifizierte Unterlassungserklärung abgeben (lassen). Damit senken Sie den Streitwert erheblich. Zu ersetzen sind zudem nur die erforderlichen Aufwendungen einer berechtigten Abmahnung. Das Oberlandesgericht Celle hat kürzlich den Streitwert für einstweiliges Verfügungsverfahren wegen Verstößen gegen § 5 TMG mit € 2.000 festgesetzt (Urteil vom 14.06.2011, Az.: 13 U 50/11.) Für Hauptsacheverfahren sah das Gericht einen Streitwert von € 3.000 als angemessen an. In dem Urteil des LG Aschaffenburg wird von einem Streitwert von € 2.000,00 ausgegangen. Das LG Gießen hat kürzlich in einem vergleichbaren Fall (Beschluss vom 01.12.2011, Az.: 8 O 74/11) ebenfalls einen Streitwert von € 2.000,00 festgesetzt. Es spricht also viel dafür, hier nur einen Streitwert von € 2.000,00 anzunehmen. Es ist aber gut möglich, dass in anderen Gerichtsbezirken deutlich höhere Streitwerte zu Grunde gelegt werden. Dies wird die Entscheidungspraxis zeigen. Das Prozesskostenrisiko bei einem Streitwert von € 3.000,00 liegt für die erste Instanz bei ca. € 1.440 und bei einem Streitwert von € 2.000,00 bei ca. € 1.060,00 (https://rvgflex.pentos.com/). Wenn eine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben wurde – lassen Sie sich im Zweifel von einem Fachanwalt beraten – besteht der Streitwert nur noch in der Höhe der Abmahnkosten, also z.B. in Höhe von € 265,70. Das Prozesskostenrisiko bei diesem Streitwert liegt bei ca. € 255,00. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass den Abmahnern bei einem vergleichsweise so geringen Streitwert und der mutmaßlichen Vielzahl von Abmahnungen die Motivation genommen wird, dann überhaupt noch zu klagen.