Abmahnung durch Selig & Christ Rechtsanwälte, PiraMMMida, Aegis Multimedia Protection GmbH
31.08.2011, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 2 Min. (2788 mal gelesen)
Die Rechtsanwälte Selig & Christ versenden im Moment Abmahnungen wegen (angeblicher) Urheberrechtsverletzungen an dem Film „PiraMMMida“ für die Aegis Multimedia Protection GmbH.
Die Rechtsanwälte Selig & Christ versenden im Moment Abmahnungen wegen (angeblicher) Urheberrechtsverletzungen an dem Film „PiraMMMida“ für die Aegis Multimedia Protection GmbH.
Selig & Christ verlangen u.a. die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, Kostenerstattung und Schadensersatz. Konkret wird eine Pauschalsumme in Höhe von € 980,00 gefordert.
Was ist zu tun ?
In der Regel, etwa wenn Sie den behaupteten Urheberrechtsverstoss begangen haben, sollte eine modifizierte – nicht die von der Gegenseite vorformulierte – Unterlassungserklärung abgegeben werden, die keine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf eine Kostenerstattung enthält. Mit Abgabe einer solchen – ausreichenden – Erklärung kann eine einstweilige Verfügung, die sonst auch ohne mündliche Verhandlung gegen Sie erwirkt werden kann, vermieden werden.
Ob und wieviel Geld ggf. an die Rechteinhaber gezahlt werden muss, hängt vom Einzelfall ab. In der Regel ist jedoch ein wirtschaftlich sinnvoller Vergleich möglich, auch wenn der Abgemahnte den Verstoss begangen hat.
Ob und in welchem Umfang tatsächlich Daten geflossen sind, kann der behauptete „Tatnachweis“ in vielen Fällen nicht vermitteln. Ein konkreter Schaden wird fast nie dargelegt. Ein zu ersetzender Schaden für die Kosten der Inanspruchnahme der abmahnenden Anwälte wäre zudem allein aus der zwischen diesen und ihren Mandanten mutmaßlich geschlossenen Honorarvereinbarung zu berechnen, vgl. Urteil des AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.01.2010 - 13 C 1078/09 – Kostenerstattung bei Filesharing-Abmahnung. Ob der Abgemahnte in der jeweils konkreten Konstellation als Störer zu haften hätte, ist zudem oft sehr fraglich. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing sehr wohl§ 97 a UrhG Anwendung finden kann, auch wenn die Rechteinhaber dies bestreiten. Diesbezüglich ist nicht nur auf die aktuelle BGH-Entscheidung hinzuweisen, auch die Instanzgerichte urteilen zunehmend in diese Richtung. Hier ist etwa auf die Entscheidung des AG Frankfurt vom 01.02.2010 hinzuweisen, in welcher nun auch das AG Frankfurt am Main in Filesharing-Fällen – in denen ein haftungsbegründendes Verhalten des Beklagten nachgewiesen werden kann, was oft schon zweifelhaft ist – § 97 a Abs. 2 UrhG für einschlägig hält, wonach die Höhe der Abmahnkosten auf € 100,00 begrenzt sind, sondern auch etwa auf die Entscheidung des Amtsgerichts Halle/Saale, Urteil vom 24.11.2009, Az. 59 C 3258/09 und andere Urteile.
Abmahnungen im Bereich der schwierigen Materie des Urheberrechts gehören sinnvollerweise in die Hände eines Fachanwaltes.
Die Rechtsanwälte Selig & Christ versenden im Moment Abmahnungen wegen (angeblicher) Urheberrechtsverletzungen an dem Film „PiraMMMida“ für die Aegis Multimedia Protection GmbH.
Selig & Christ verlangen u.a. die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, Kostenerstattung und Schadensersatz. Konkret wird eine Pauschalsumme in Höhe von € 980,00 gefordert.
Was ist zu tun ?
In der Regel, etwa wenn Sie den behaupteten Urheberrechtsverstoss begangen haben, sollte eine modifizierte – nicht die von der Gegenseite vorformulierte – Unterlassungserklärung abgegeben werden, die keine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf eine Kostenerstattung enthält. Mit Abgabe einer solchen – ausreichenden – Erklärung kann eine einstweilige Verfügung, die sonst auch ohne mündliche Verhandlung gegen Sie erwirkt werden kann, vermieden werden.
Ob und wieviel Geld ggf. an die Rechteinhaber gezahlt werden muss, hängt vom Einzelfall ab. In der Regel ist jedoch ein wirtschaftlich sinnvoller Vergleich möglich, auch wenn der Abgemahnte den Verstoss begangen hat.
Ob und in welchem Umfang tatsächlich Daten geflossen sind, kann der behauptete „Tatnachweis“ in vielen Fällen nicht vermitteln. Ein konkreter Schaden wird fast nie dargelegt. Ein zu ersetzender Schaden für die Kosten der Inanspruchnahme der abmahnenden Anwälte wäre zudem allein aus der zwischen diesen und ihren Mandanten mutmaßlich geschlossenen Honorarvereinbarung zu berechnen, vgl. Urteil des AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.01.2010 - 13 C 1078/09 – Kostenerstattung bei Filesharing-Abmahnung. Ob der Abgemahnte in der jeweils konkreten Konstellation als Störer zu haften hätte, ist zudem oft sehr fraglich. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing sehr wohl§ 97 a UrhG Anwendung finden kann, auch wenn die Rechteinhaber dies bestreiten. Diesbezüglich ist nicht nur auf die aktuelle BGH-Entscheidung hinzuweisen, auch die Instanzgerichte urteilen zunehmend in diese Richtung. Hier ist etwa auf die Entscheidung des AG Frankfurt vom 01.02.2010 hinzuweisen, in welcher nun auch das AG Frankfurt am Main in Filesharing-Fällen – in denen ein haftungsbegründendes Verhalten des Beklagten nachgewiesen werden kann, was oft schon zweifelhaft ist – § 97 a Abs. 2 UrhG für einschlägig hält, wonach die Höhe der Abmahnkosten auf € 100,00 begrenzt sind, sondern auch etwa auf die Entscheidung des Amtsgerichts Halle/Saale, Urteil vom 24.11.2009, Az. 59 C 3258/09 und andere Urteile.
Abmahnungen im Bereich der schwierigen Materie des Urheberrechts gehören sinnvollerweise in die Hände eines Fachanwaltes.