Update: Heinz Erhardt Abmahnungen für Lappan Verlag durch Kanzlei KSP
23.09.2011, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 3 Min. (2168 mal gelesen)
Die Hamburger Kanzlei KSP KANZLEI DR. SEEGERS, DR. FRANKENHEIM & PARTNER RECHTSANWÄLTE macht für die Lappan Verlag GmbH Schadensersatzforderungen aus Lizenzanalogie wegen (angeblich) unberechtigter Nutzung von "URL-Texten" gegen Internetseitenbetreiber geltend und droht zudem mit zusätzlicher Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen per Abmahnung.
In einem Fall werden beispielsweise für die Verwendung eines Spruches von Heinz Erhardt 600,00 EUR an Schadensersatz gefordert. Weiterhin werden 25,00 EUR "Dokumentationskosten" sowie eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 67,50 EUR (1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 600,00 EUR), Verzugszinsen in Höhe von € 7,53 sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 13,50 EUR begehrt – mithin 713,53 EUR.
Als angemessene Lizenzgebühr werden für Texte unter 50 Wörtern 400,00 EUR und für Texte über 50 Wörter 600,00 EUR veranschlagt, ohne das ersichtlich ist, dass diese Lizenzpreise tatsächlich am Markt erzielt werden.
Nachvollziehbar dargelegt wird dieses Preisgefüge in den Forderungsschreiben also nicht.
In anderen Fällen, die Internetabmahnungen von Bildern zum Gegenstand hatten, hat ein Gericht horrende Forderungen der Abmahner NICHT zugelassen und auf gängige Honorartabellen verwiesen: „Ein Vergleich mit den unter www.(...).com gezahlten Beträgen erscheint dem Senat unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls nicht als angezeigt. Im Übrigen hat der Kl. zum Nachweis auch nur einen konkreten Einzelfall belegt, ohne dass das Preisgefüge dieses Anbieters nachvollziehbar wird“
In den geschilderten Heinz-Erhardt-Fällen ist daher auch zu erwägen die Abmahner ebenfalls auf Honorartabellen, die ein Gericht möglicherweise als einschlägig ansehen könnte, zu verweisen. Danach wäre allenfalls ein Bruchteil der geforderten Summe an die Gegenseite zu zahlen.
Bislang diese Abmahnfälle soweit ersichtlich noch nicht zu Gericht gelangt, was aber natürlich keine Aussage für die Zukunft beinhalten kann. Wem ein solcher Fall gerichtlicher Geltendmachung bekannt ist, kann dem Autor gerne einen Hinweis dazu senden.
Eine Anekdote am Rande ist, dass sich selbst die Erben von Heinz Erhardt von den Abmahnungen distanziert haben:
„01.08.2011
Liebe Heinz Erhardt-Freunde,
wir, die Heinz Erhardt Erbengemeinschaft, möchten zu den jüngsten Entwicklungen Stellung beziehen und auf Eure Anmerkungen reagieren: Wir haben mit den rechtlichen Schritten, die gegen einige Zitatverwender vorgenommen wurden, rein gar nichts zu tun. Akteur sind nicht wir, sondern der Lappan Verlag, der auch die Rechte besitzt. Wir wurden über das Vorgehen nicht informiert und möchten uns an dieser Stelle davon distanzieren. Wir hoffen sehr, dass es nicht zu weiteren Unannehmlichkeiten kommt.
Herzliche Grüße Die Heinz Erhardt Erbengemeinschaft“
Quelle: https://www.heinz-erhardt.de/html/termine.php
Die Gegenseite geht m.E. eher perfide vor, indem zunächst "nur" Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Deren Streitwert ist in Fällen wie dem vorliegenden vergleichsweise (im Vergleich zum ggf. ebenfalls bestehenden Unterlassungsanspruch) gering, das heißt, spezialisierten Rechtsrat werden Abgemahnte bei einer Vergütung ihres Anwaltes nach den gesetzlichen Mindestsätzen oft nicht erhalten und zahlen schlicht die geforderten Summen. In der Praxis wird in vielen Fällen für die schwierige Materie des Urheberrechts eine Erstberatungsgebühr nach § 34 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) in Höhe von € 190,00 zzgl. gesetzl. MwSt. anfallen, wobei für die gesamte außergerichtliche Bearbeitung derartiger Abmahnfälle oft eine Gesamtpauschale vereinbart werden kann. Dafür kann dann aber in der Regel auch sämtlichen möglicherweise bestehenden Ansprüchen der Abmahner entgegengetreten bzw. vorgebeugt werden.
Wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, stehen dem Rechteinhaber neben einem Schadensersatzanspruch (etwa aus "fiktiver Lizenz") vor allem Unterlassungs- und Auskunftsansprüche zu. Im Urheberrecht liegt der Streitwert allein des Unterlassungsanspruches in ähnlichen Fällen oft bei 5.000,00 EUR bzw. 10.000,00 EUR o.ä. Im Beispielsfall war zudem aus dem ersten Schreiben noch nicht einmal zu erkennen, welche Rechte an welchem Text der Beschuldigte verletzt haben sollte. Es war lediglich eine "URL" aufgeführt.
Wie sollte vorgegangen werden ?
Je nach konkretem Einzelfall sollte ggf. vorbeugend eine angemessene Unterlassungserklärung abgegeben werden, die z.B. keine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die Kostenerstattung enthält. Mit Abgabe einer solchen – ausreichenden – Erklärung kann eine einstweilige Verfügung, die sonst theoretisch nach einer Abmahnung auch ohne mündliche Verhandlung erwirkt werden könnte, wenn(!) tatsächlich ein Rechtsverstoß des konkreten Webseitenbetreibers vorläge, vermieden werden.
Mit der Abgabe einer fachanwaltlich formulierten engen, aber ausreichenden Unterlassungserklärung, kann der ggf. kostspieligen weiteren Abmahnung in Bezug auf Unterlassungsansprüche also vorgebeugt werden. Wichtig ist dann aber u.a., dass zur Vermeidung einer Vertragsstrafe zukünftig keine eingeschlossenen Texte mehr öffentlich im Internet zugänglich gemacht werden.
Verallgemeinerungen verbieten sich jedoch in dieser schwierigen urheberrechtlichen Materie, die am besten von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bearbeitet werden sollte.
In einem Fall werden beispielsweise für die Verwendung eines Spruches von Heinz Erhardt 600,00 EUR an Schadensersatz gefordert. Weiterhin werden 25,00 EUR "Dokumentationskosten" sowie eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 67,50 EUR (1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 600,00 EUR), Verzugszinsen in Höhe von € 7,53 sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 13,50 EUR begehrt – mithin 713,53 EUR.
Als angemessene Lizenzgebühr werden für Texte unter 50 Wörtern 400,00 EUR und für Texte über 50 Wörter 600,00 EUR veranschlagt, ohne das ersichtlich ist, dass diese Lizenzpreise tatsächlich am Markt erzielt werden.
Nachvollziehbar dargelegt wird dieses Preisgefüge in den Forderungsschreiben also nicht.
In anderen Fällen, die Internetabmahnungen von Bildern zum Gegenstand hatten, hat ein Gericht horrende Forderungen der Abmahner NICHT zugelassen und auf gängige Honorartabellen verwiesen: „Ein Vergleich mit den unter www.(...).com gezahlten Beträgen erscheint dem Senat unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls nicht als angezeigt. Im Übrigen hat der Kl. zum Nachweis auch nur einen konkreten Einzelfall belegt, ohne dass das Preisgefüge dieses Anbieters nachvollziehbar wird“
In den geschilderten Heinz-Erhardt-Fällen ist daher auch zu erwägen die Abmahner ebenfalls auf Honorartabellen, die ein Gericht möglicherweise als einschlägig ansehen könnte, zu verweisen. Danach wäre allenfalls ein Bruchteil der geforderten Summe an die Gegenseite zu zahlen.
Bislang diese Abmahnfälle soweit ersichtlich noch nicht zu Gericht gelangt, was aber natürlich keine Aussage für die Zukunft beinhalten kann. Wem ein solcher Fall gerichtlicher Geltendmachung bekannt ist, kann dem Autor gerne einen Hinweis dazu senden.
Eine Anekdote am Rande ist, dass sich selbst die Erben von Heinz Erhardt von den Abmahnungen distanziert haben:
„01.08.2011
Liebe Heinz Erhardt-Freunde,
wir, die Heinz Erhardt Erbengemeinschaft, möchten zu den jüngsten Entwicklungen Stellung beziehen und auf Eure Anmerkungen reagieren: Wir haben mit den rechtlichen Schritten, die gegen einige Zitatverwender vorgenommen wurden, rein gar nichts zu tun. Akteur sind nicht wir, sondern der Lappan Verlag, der auch die Rechte besitzt. Wir wurden über das Vorgehen nicht informiert und möchten uns an dieser Stelle davon distanzieren. Wir hoffen sehr, dass es nicht zu weiteren Unannehmlichkeiten kommt.
Herzliche Grüße Die Heinz Erhardt Erbengemeinschaft“
Quelle: https://www.heinz-erhardt.de/html/termine.php
Die Gegenseite geht m.E. eher perfide vor, indem zunächst "nur" Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Deren Streitwert ist in Fällen wie dem vorliegenden vergleichsweise (im Vergleich zum ggf. ebenfalls bestehenden Unterlassungsanspruch) gering, das heißt, spezialisierten Rechtsrat werden Abgemahnte bei einer Vergütung ihres Anwaltes nach den gesetzlichen Mindestsätzen oft nicht erhalten und zahlen schlicht die geforderten Summen. In der Praxis wird in vielen Fällen für die schwierige Materie des Urheberrechts eine Erstberatungsgebühr nach § 34 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) in Höhe von € 190,00 zzgl. gesetzl. MwSt. anfallen, wobei für die gesamte außergerichtliche Bearbeitung derartiger Abmahnfälle oft eine Gesamtpauschale vereinbart werden kann. Dafür kann dann aber in der Regel auch sämtlichen möglicherweise bestehenden Ansprüchen der Abmahner entgegengetreten bzw. vorgebeugt werden.
Wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, stehen dem Rechteinhaber neben einem Schadensersatzanspruch (etwa aus "fiktiver Lizenz") vor allem Unterlassungs- und Auskunftsansprüche zu. Im Urheberrecht liegt der Streitwert allein des Unterlassungsanspruches in ähnlichen Fällen oft bei 5.000,00 EUR bzw. 10.000,00 EUR o.ä. Im Beispielsfall war zudem aus dem ersten Schreiben noch nicht einmal zu erkennen, welche Rechte an welchem Text der Beschuldigte verletzt haben sollte. Es war lediglich eine "URL" aufgeführt.
Wie sollte vorgegangen werden ?
Je nach konkretem Einzelfall sollte ggf. vorbeugend eine angemessene Unterlassungserklärung abgegeben werden, die z.B. keine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die Kostenerstattung enthält. Mit Abgabe einer solchen – ausreichenden – Erklärung kann eine einstweilige Verfügung, die sonst theoretisch nach einer Abmahnung auch ohne mündliche Verhandlung erwirkt werden könnte, wenn(!) tatsächlich ein Rechtsverstoß des konkreten Webseitenbetreibers vorläge, vermieden werden.
Mit der Abgabe einer fachanwaltlich formulierten engen, aber ausreichenden Unterlassungserklärung, kann der ggf. kostspieligen weiteren Abmahnung in Bezug auf Unterlassungsansprüche also vorgebeugt werden. Wichtig ist dann aber u.a., dass zur Vermeidung einer Vertragsstrafe zukünftig keine eingeschlossenen Texte mehr öffentlich im Internet zugänglich gemacht werden.
Verallgemeinerungen verbieten sich jedoch in dieser schwierigen urheberrechtlichen Materie, die am besten von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bearbeitet werden sollte.