Adoption Volljähriger erleichert!
10.10.2019, Autor: Herr Bernfried Rose / Lesedauer ca. 2 Min. (310 mal gelesen)
Das OLG Frankfurt relativiert die Bedeutung der elterlichen Interessen im Rahmen der Volljährigenadoption.
Zwar werden bei der „starken“ Adoption die finanziellen Interessen der bisherigen Eltern grundsätzlich berücksichtigt. Dass diese Berücksichtigung aber Grenzen hat, hat jüngst das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hervorgehoben.
Unterschied zur Adoption Minderjähriger
Anders als bei der Minderjährigenadoption erstreckt sich die Wirkung der der Adoption bei Volljährigen im gesetzlichen Regelfall nicht auf die Verwandten des Annehmenden oder die Rechte und Pflichten des Angenommenen (sogenannte „schwache Adoption“).
Eine Adoption ist dann bereits dann möglich, wenn zwischen dem neuen Elternteil und Kind bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist oder es eine andere sogenannte „sittliche Rechtfertigung“ gibt – weitere Voraussetzungen gibt es nicht.
Starke Adoption
Nur ausnahmsweise kann im Falle einer sogenannten „starken Adoption“ auch die Adoption eines Volljährigen die umfänglichen Wirkungen einer Minderjährigenadoption herbeiführen und bisherige Verwandtschaftsbande lösen.
Eine starke Adoption ist nur ausnahmsweise bei den im Gesetz geregelten Fällen zulässig – etwa dann, wenn bereits ein minderjähriges Geschwisterkind des Anzunehmenden angenommen worden ist, wenn der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in der Familie des Annehmenden wohnte oder ein leiblicher Elternteil mit dem Adoptivelternteil verheiratet ist.
Interessen der Eltern
Bei der starken Adoption werden aber auch Interessen der leiblichen Eltern berücksichtigt. Wenn ihre finanziellen Interessen einer Adoption entgegenstehen, wird der Antrag abgelehnt. Bislang war dies in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nur der Fall, wenn die strengen Voraussetzungen einer Verwirkung von Unterhaltsansprüchen gegeben .
Das OLG Frankfurt entschied nun, dass die finanziellen Interessen der leiblichen Eltern zurückstehen müssen, wenn sie ihrerseits in der Vergangenheit Unterhaltszahlungen verweigert haben. In dem zugrundeliegenden Fall wollte eine bereits volljährige Frau sich von der Ehefrau ihres leiblichen Vaters adoptieren lassen.
Hintergrund des Urteils
Die junge Frau hatte zuvor für 15 Jahre bei ihrem Vater gewohnt und zu ihrer leiblichen Mutter keinen Kontakt gehabt. Unterhaltszahlungen erhielt sie von ihrer leiblichen Mutter während ihres Studiums nicht. Ein BAföG-Antrag der Tochter wurde abgelehnt, weil die Mutter die Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen verweigerte.
Die Richter entschieden, dass eine starke Adoption möglich sei und die Interessen der leiblichen Mutter an Unterhaltszahlungen der Tochter im Alter zurückstehen müssten – obwohl die Mutter zuvor über Jahre hinweg durchaus Unterhalt geleistet hatte.
Weitere Informationen zum Thema Volljährigenadoption finden Sie auf unserer Homepage: https://www.rosepartner.de/adoption-erwachsener-volljaehrig.html
Zwar werden bei der „starken“ Adoption die finanziellen Interessen der bisherigen Eltern grundsätzlich berücksichtigt. Dass diese Berücksichtigung aber Grenzen hat, hat jüngst das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hervorgehoben.
Unterschied zur Adoption Minderjähriger
Anders als bei der Minderjährigenadoption erstreckt sich die Wirkung der der Adoption bei Volljährigen im gesetzlichen Regelfall nicht auf die Verwandten des Annehmenden oder die Rechte und Pflichten des Angenommenen (sogenannte „schwache Adoption“).
Eine Adoption ist dann bereits dann möglich, wenn zwischen dem neuen Elternteil und Kind bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist oder es eine andere sogenannte „sittliche Rechtfertigung“ gibt – weitere Voraussetzungen gibt es nicht.
Starke Adoption
Nur ausnahmsweise kann im Falle einer sogenannten „starken Adoption“ auch die Adoption eines Volljährigen die umfänglichen Wirkungen einer Minderjährigenadoption herbeiführen und bisherige Verwandtschaftsbande lösen.
Eine starke Adoption ist nur ausnahmsweise bei den im Gesetz geregelten Fällen zulässig – etwa dann, wenn bereits ein minderjähriges Geschwisterkind des Anzunehmenden angenommen worden ist, wenn der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in der Familie des Annehmenden wohnte oder ein leiblicher Elternteil mit dem Adoptivelternteil verheiratet ist.
Interessen der Eltern
Bei der starken Adoption werden aber auch Interessen der leiblichen Eltern berücksichtigt. Wenn ihre finanziellen Interessen einer Adoption entgegenstehen, wird der Antrag abgelehnt. Bislang war dies in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nur der Fall, wenn die strengen Voraussetzungen einer Verwirkung von Unterhaltsansprüchen gegeben .
Das OLG Frankfurt entschied nun, dass die finanziellen Interessen der leiblichen Eltern zurückstehen müssen, wenn sie ihrerseits in der Vergangenheit Unterhaltszahlungen verweigert haben. In dem zugrundeliegenden Fall wollte eine bereits volljährige Frau sich von der Ehefrau ihres leiblichen Vaters adoptieren lassen.
Hintergrund des Urteils
Die junge Frau hatte zuvor für 15 Jahre bei ihrem Vater gewohnt und zu ihrer leiblichen Mutter keinen Kontakt gehabt. Unterhaltszahlungen erhielt sie von ihrer leiblichen Mutter während ihres Studiums nicht. Ein BAföG-Antrag der Tochter wurde abgelehnt, weil die Mutter die Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen verweigerte.
Die Richter entschieden, dass eine starke Adoption möglich sei und die Interessen der leiblichen Mutter an Unterhaltszahlungen der Tochter im Alter zurückstehen müssten – obwohl die Mutter zuvor über Jahre hinweg durchaus Unterhalt geleistet hatte.
Weitere Informationen zum Thema Volljährigenadoption finden Sie auf unserer Homepage: https://www.rosepartner.de/adoption-erwachsener-volljaehrig.html