BGH beschränkt Adoption von Stiefkindern

30.03.2017, Autor: Herr Bernfried Rose / Lesedauer ca. 2 Min. (97 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem jüngsten Urteil vom 08.02.2017 die Stiefkindadoption weiterhin nur für Ehepartner und Lebenspartner zugelassen und begründet die Entscheidung mit dem Erfordernis einer stabilen Elternbeziehung.

Adoption bleibt Ehegatten und Lebenspartnern vorbehalten
Die Richter am Bundesgerichtshof hatten über den Antrag eines verheirateten Paares zu entscheiden. Der leibliche Vater der beiden Kinder war 2006 verstorben. Seit 2007 lebte die Mutter mit einem neuen Lebensgefährten in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Der neue Mann wollte die beiden Kinder seiner Partnerin adoptieren, damit diese die Stellung als gemeinschaftliche Kinder der beiden Antragsteller erlangen. Diesen Antrag lehnten die Vorinstanzen ab.
Nun musste der BGH zur Frage der Stiefkindadoption Stellung beziehen.
Richter verweisen auf gesetzliche Grundlage
Der BGH schloss sich in seiner Entscheidung dem Urteil des Oberlandesgerichtes an. Für eine Stiefkindadoption gebe es nur eine gesetzliche Grundlage für Ehegatten und Lebenspartner, nicht aber für nicht verheiratete Partner.
Die eindeutige gesetzliche Regelung lasse nach Ansicht der Richter keinen anderen Schluss zu.
Die Antragsteller hatten in dem Verfahren dagegen insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung in Frage gestellt. Sie sahen darin ein Verstoß gegen das Eltern- und Familiengrundrecht und gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Kein Verstoß gegen Verfassungsrecht
Ein Verstoß gegen das Elterngrundrecht lege schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller sich als rein sozialer aber nicht leiblicher oder rechtlicher Vater nicht darauf berufen könne. Zudem lasse sich aus dem Familiengrundrecht kein Anspruch der Familienmitglieder auf Adoption ableiten.
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes scheide mithin deshalb aus, da es durchaus legitim sei, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Sachverhalte auch unterschiedlich bewerte. Ein solcher unterschiedlicher Sachverhalt lege vor, da bei verheirateten und nicht verheirateten Paaren eine unterschiedliche rechtliche Beziehung angenommen werde.
Der Gesetzgeber versuche, durch das Erfordernis einer rechtlich abgesicherten Partnerschaft in Form einer Ehe beziehungsweise einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Zweck Rechnung zu tragen, dass den anzunehmenden Kindern eine stabile Elternbeziehung gewährleistet werde. Dieser Zweck ist nach Auffassung des Gerichts auch legitim.
In der Konsequenz wurde die gesetzliche Grundlage zur Adoption von Stiefkindern von den Richtern des BGH als verfassungsgemäß erachtet.
Verstoß auf europäischer Ebene?
Die Antragssteller hatten zudem die Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem darin enthaltenen Recht auf Achtung des Familienlebens kritisiert.
Die Entscheidung der Richter sei aber mit der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte konform, die ebenfalls nicht ermögliche, dass nicht verheiratete Lebensgefährten durch eine Adoption die Stellung gemeinschaftlicher Eltern erlangen.
Daran ändere auch ein im Jahr 2008 verabschiedetes Adoptionsabkommen der Mitgliedstaaten nichts. Durch das Abkommen werde die Adoption durch zwei gleichgeschlechtliche Personen aus einer „stabilen Beziehung“ zugelassen Allerdings handele es sich hierbei (noch) nicht um eine bindende Wertentscheidung für die nationalen Gerichte, sodass in der deutschen Regelung kein Verstoß gegen europäische Vorgaben gesehen werden könne.

Weitere Informationen zum Thema Adoption finden Sie auf der Homepage von ROSE&PARTNER
https://www.rosepartner.de/familienrecht/abstammung-name/adoption.html

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