Gefährden Smartphones das Kindeswohl?
13.08.2018, Autor: Herr Bernfried Rose / Lesedauer ca. 2 Min. (103 mal gelesen)
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hatte kürzlich zu entscheiden, ob die Nutzung eines Smartphones und der freie Zugang zum Internet für Kinder die Voraussetzungen für eine Auflage durch das Familiengericht zur Nutzung von Medien erfüllen, oder nicht (OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 15.06.2018 – 2 UF 41/18).
Ein achtjähriges Mädchen hatte in diesem Fall freien Zugang zum Internet über die Geräte ihrer Mutter und besaß auch ein eigenes Smartphone. Der Mutter waren daraufhin durch das Amtsgericht, welches das Kindeswohl gefährdet sah, Auflagen zur Mediennutzung ihres Kindes erteilt worden. Unter anderem sollte dem Mädchen vor seinem zwölften Geburtstag kein eigenes Handy mit unbegrenztem Internetzugang verfügbar gemacht werden.
Was versteht man unter dem Kindeswohl?
Zum Kindeswohl gehört die körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit des Kindes, sowie die Möglichkeit, zu einer selbstständigen und verantwortungsbewussten Person heranzuwachsen. Außerdem relevant sind die Stabilität und Kontinuität der Beziehungen zu sorgeberechtigten Personen und der Wille des Kindes.
Pauschale Kindeswohlgefährdung durch Smartphones?
Dass ein Kind ein internetfähiges Smartphone besitzt und dass die Nutzung digitaler Medien möglicherweise Gefahren für Kinder mit sich bringt, reicht nach der Entscheidung des OLG Frankfurt nicht aus, um pauschal eine Gefährdung des Kindeswohls anzunehmen und gerichtliche Auflagen zu begründen.
Ein Eingriff in das Sorgerecht der Eltern sei nach § 1666 BGB nur möglich, wenn der Eintritt einer Schädigung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder dessen Vermögen bei weiterer Entwicklung der bestehenden Umstände mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. Dies müsste von dem Gericht, das die Auflage erteilt, positiv festgestellt werden. Daran fehlte es in diesem Fall. Die rein abstrakte Möglichkeit eines Schadens rechtfertige einen Eingriff durch familiengerichtliche Auflagen dagegen nicht.
Es sei in der Regel die Aufgabe der Eltern, Gefahren von ihren Kindern fernzuhalten. Familiengerichte dürften erst eingreifen, wenn sich Gefahren konkret manifestieren. Ein Beispiel dafür ist die abstrakte Gefahr von Junkfood-Konsum. Gegen die Erlaubnis von Fastfood hat das Familiengericht berechtigterweise keine Handhabe, es sei denn, die abstrakte Gefahr von Fastfood konkretisiert sich in sehr starkem Übergewicht des Kindes und gefährdet so direkt seine körperliche Unversehrtheit und somit das Kindeswohl.
Ist ein Handy-Verbot durch das Gericht trotzdem möglich?
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist so zu deuten, dass das Familiengericht Auflagen nicht auf die generelle Verfügbarkeit eines Smartphones und entsprechendem Internetzugang stützen kann. Wenn aber eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls durch den Medienkonsum hinzukommt, können gerichtliche Auflagen, inklusive Smartphone-Verbote, durchaus beschlossen werden.
Mehr Informationen zum Thema Kindeswohl finden Sie unter folgendem Link: https://www.rosepartner.de/kindeswohl.html
Ein achtjähriges Mädchen hatte in diesem Fall freien Zugang zum Internet über die Geräte ihrer Mutter und besaß auch ein eigenes Smartphone. Der Mutter waren daraufhin durch das Amtsgericht, welches das Kindeswohl gefährdet sah, Auflagen zur Mediennutzung ihres Kindes erteilt worden. Unter anderem sollte dem Mädchen vor seinem zwölften Geburtstag kein eigenes Handy mit unbegrenztem Internetzugang verfügbar gemacht werden.
Was versteht man unter dem Kindeswohl?
Zum Kindeswohl gehört die körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit des Kindes, sowie die Möglichkeit, zu einer selbstständigen und verantwortungsbewussten Person heranzuwachsen. Außerdem relevant sind die Stabilität und Kontinuität der Beziehungen zu sorgeberechtigten Personen und der Wille des Kindes.
Pauschale Kindeswohlgefährdung durch Smartphones?
Dass ein Kind ein internetfähiges Smartphone besitzt und dass die Nutzung digitaler Medien möglicherweise Gefahren für Kinder mit sich bringt, reicht nach der Entscheidung des OLG Frankfurt nicht aus, um pauschal eine Gefährdung des Kindeswohls anzunehmen und gerichtliche Auflagen zu begründen.
Ein Eingriff in das Sorgerecht der Eltern sei nach § 1666 BGB nur möglich, wenn der Eintritt einer Schädigung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder dessen Vermögen bei weiterer Entwicklung der bestehenden Umstände mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. Dies müsste von dem Gericht, das die Auflage erteilt, positiv festgestellt werden. Daran fehlte es in diesem Fall. Die rein abstrakte Möglichkeit eines Schadens rechtfertige einen Eingriff durch familiengerichtliche Auflagen dagegen nicht.
Es sei in der Regel die Aufgabe der Eltern, Gefahren von ihren Kindern fernzuhalten. Familiengerichte dürften erst eingreifen, wenn sich Gefahren konkret manifestieren. Ein Beispiel dafür ist die abstrakte Gefahr von Junkfood-Konsum. Gegen die Erlaubnis von Fastfood hat das Familiengericht berechtigterweise keine Handhabe, es sei denn, die abstrakte Gefahr von Fastfood konkretisiert sich in sehr starkem Übergewicht des Kindes und gefährdet so direkt seine körperliche Unversehrtheit und somit das Kindeswohl.
Ist ein Handy-Verbot durch das Gericht trotzdem möglich?
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist so zu deuten, dass das Familiengericht Auflagen nicht auf die generelle Verfügbarkeit eines Smartphones und entsprechendem Internetzugang stützen kann. Wenn aber eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls durch den Medienkonsum hinzukommt, können gerichtliche Auflagen, inklusive Smartphone-Verbote, durchaus beschlossen werden.
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