Ehescheidungskosten finden steuerliche Berücksichtigung
29.05.2017, Autor: Herr Bernfried Rose / Lesedauer ca. 2 Min. (156 mal gelesen)
Die Kosten für ein Scheidungsverfahren sind auch nach einer Gesetzesänderung im Einkommenssteuergesetz als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Dies entschieden die Richter am Finanzgericht in Köln.
Finanzamt lehnt Berücksichtigung von Scheidungskosten ab
Ausgangsfall war die Einkommenssteuererklärung einer geschiedenen Frau, die 2014 Anwalts- und Gerichtskosten ihres Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen wollte. Das zuständige Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, nach einer Neuregelung im Einkommenssteuergesetz seien Prozesskosten nicht weiter als außergewöhnliche Belastungen erfasst.
Gegen diese Entscheidung legte die Frau Klage beim zuständigen Finanzgericht in Köln ein.
Neuregelung des Einkommenssteuergesetzes
Nach einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits, also die sogenannte Prozesskosten, von der steuerrechtlichen Berücksichtigung ausgeschlossen. Ausnahmen gebe es nur dort, wo der Steuerpflichtige ohne Tätigung der Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren.
Das Gericht stellte indes klar, dass es sich bei Scheidungskosten nicht um Prozesskosten im Sinne dieses Gesetzes handele.
Scheidungskosten treffen, nach Begründung der Richter, die Eheleute zwangsläufig. Damit sei eine Berücksichtigung bei der Einkommenssteuer als notwendige Aufwendungen gerechtfertigt.
Außerdem sei ein Scheidungsverfahren schon kein Rechtsstreit. Vielmehr spreche der Gesetzgeber bei Scheidungskosten in unterschiedlichen Gesetzen von „Kosten für die Scheidungssache“ oder „Kosten des Verfahrens“. Damit handele es sich beim Scheidungsprozess nicht um einen Rechtsstreit; bei den Scheidungskosten folglich auch nicht um Aufwendungen zur Führung dieses Rechtsstreits, also um Prozesskosten.
Scheidungskosten seien mithin nicht von der Neuregelung des Einkommenssteuergesetzes ausgeschlossen und weiterhin als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
Gegen das Urteil wurde bereits Revision eingelegt, sodass eine höchstrichterliche Entscheidung noch aussteht.
Welche Belastungen finden außerdem Berücksichtigung?
Immer dann, wenn ein Steuerpflichtiger mit außergewöhnlich hohen Aufwendungen belastet wird, spricht man von sogenannten außergewöhnlichen Belastungen.
Mit der steuerlichen Berücksichtigung versucht der Gesetzgeber, solche außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommenssteuer zu vermeiden und für unzumutbare Aufwendungen einen Ausgleich zu schaffen.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen beispielsweise hohe Arztkosten, die nicht von den Krankenkassen abgedeckt werden. Auch Beerdigungskosten eines nahen Verwandten können außergewöhnliche Belastungen darstellen, wenn sie nicht durch ein Erbe abgedeckt werden können.
Diese Aufwendungen werden immer dann zwangsläufig, wenn man ihnen aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und die Aufwendungen so nach den Umständen auch notwendig sind.
Weitere Informationen zu unseren Scheidungsanwälten erhalten Sie unter: https://www.rosepartner.de/familienrecht/scheidung-scheidungsanwalt.html
Finanzamt lehnt Berücksichtigung von Scheidungskosten ab
Ausgangsfall war die Einkommenssteuererklärung einer geschiedenen Frau, die 2014 Anwalts- und Gerichtskosten ihres Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen wollte. Das zuständige Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, nach einer Neuregelung im Einkommenssteuergesetz seien Prozesskosten nicht weiter als außergewöhnliche Belastungen erfasst.
Gegen diese Entscheidung legte die Frau Klage beim zuständigen Finanzgericht in Köln ein.
Neuregelung des Einkommenssteuergesetzes
Nach einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits, also die sogenannte Prozesskosten, von der steuerrechtlichen Berücksichtigung ausgeschlossen. Ausnahmen gebe es nur dort, wo der Steuerpflichtige ohne Tätigung der Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren.
Das Gericht stellte indes klar, dass es sich bei Scheidungskosten nicht um Prozesskosten im Sinne dieses Gesetzes handele.
Scheidungskosten treffen, nach Begründung der Richter, die Eheleute zwangsläufig. Damit sei eine Berücksichtigung bei der Einkommenssteuer als notwendige Aufwendungen gerechtfertigt.
Außerdem sei ein Scheidungsverfahren schon kein Rechtsstreit. Vielmehr spreche der Gesetzgeber bei Scheidungskosten in unterschiedlichen Gesetzen von „Kosten für die Scheidungssache“ oder „Kosten des Verfahrens“. Damit handele es sich beim Scheidungsprozess nicht um einen Rechtsstreit; bei den Scheidungskosten folglich auch nicht um Aufwendungen zur Führung dieses Rechtsstreits, also um Prozesskosten.
Scheidungskosten seien mithin nicht von der Neuregelung des Einkommenssteuergesetzes ausgeschlossen und weiterhin als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
Gegen das Urteil wurde bereits Revision eingelegt, sodass eine höchstrichterliche Entscheidung noch aussteht.
Welche Belastungen finden außerdem Berücksichtigung?
Immer dann, wenn ein Steuerpflichtiger mit außergewöhnlich hohen Aufwendungen belastet wird, spricht man von sogenannten außergewöhnlichen Belastungen.
Mit der steuerlichen Berücksichtigung versucht der Gesetzgeber, solche außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommenssteuer zu vermeiden und für unzumutbare Aufwendungen einen Ausgleich zu schaffen.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen beispielsweise hohe Arztkosten, die nicht von den Krankenkassen abgedeckt werden. Auch Beerdigungskosten eines nahen Verwandten können außergewöhnliche Belastungen darstellen, wenn sie nicht durch ein Erbe abgedeckt werden können.
Diese Aufwendungen werden immer dann zwangsläufig, wenn man ihnen aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und die Aufwendungen so nach den Umständen auch notwendig sind.
Weitere Informationen zu unseren Scheidungsanwälten erhalten Sie unter: https://www.rosepartner.de/familienrecht/scheidung-scheidungsanwalt.html