Vaterschaftsanerkennung und Aufenthaltsrecht

05.06.2020, Autor: Herr Bernfried Rose / Lesedauer ca. 2 Min. (2265 mal gelesen)
Welche Auswirkungen eine Zweckvaterschaftsanerkennung auf den Aufenthaltsstatus einer ausländischen Mutter hat, hatte zuletzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu entscheiden. Das Gericht entschied, dass auch eine Anerkennung der Vaterschaft aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht den Familiennachzug der aus¬län¬di¬schen Mut¬ter zu ihrem min¬der¬jäh¬ri¬gen deut¬schen Kind verhindere.

vermutete Zweckvaterschaftsanerkennung

Geklagt hatte eine aus Vietnam stammende Frau. Sie war 2005 nach Deutschland eingereist und hatte bei ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt. Dieser blieb allerdings ohne Erfolg - ihr Aufenthalt in Deutschland begründete sich in der Folge allein auf einer Duldung. 2006 kam es dann zu einer Vaterschaftsanerkennung ihres Kindes durch einen Deutschen. Folge war damit die deutsche Staatsangehörigkeit für das Kind. Für die Mutter aber blieb es bei einer humanitären Aufenthaltserlaubnis.
2009 stellte die Frau dann einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen ihr und ihrem Kind. Die zuständige Behörde lehnte diese ab. Begründung war eine vermeintliche Zweckvaterschaftsanerkennung durch den Deutschen, also eine Vaterschaftsanerkennung allein aus aufenthaltsrechtlichen Gründen. Die eingelegte Klage gegen die Ablehnung des Antrags landete schließlich bis vor das BVerwG.

BVerwG: Ausschlussklausel nicht anwendbar

Das BVerwG hat nun klargestellt dass eine strittige Ausschlussklausel des Aufenthaltsrechts im vorliegenden Fall nicht eingreife. Diese Ausschlussklausel führt dazu, dass ein Familiennachzug ausgeschlossen ist. Dieser Ausschluss sei aber in jedem Fall dann nicht auf eine Anerkennung der Vaterschaft anzuwenden, wenn diese nicht das Verwandtschaftsverhältnis zwischen nachzugswilligem Ausländer, hier also der Mutter, und dem im Deutschland lebenden Familienmitglied, in diesem Fall das Kind, begründet. Die Anerkennung der Vaterschaft eines Kindes durch einen Deutschen mit dem Ziel, der ausländischen Mutter des Kindes den Familiennachzug zu ermöglichen, begründe weder zwischen dem Anerkennenden und der ausländischen Mutter, noch zwischen dieser und ihrem Kind ein Verwandtschaftsverhältnis im Sinne dieser Ausschlussklausel.

Im Ergebnis stellten die Richter klar, dass die Ausschlussklausel immer dann nicht anwendbar sei, wenn eine leib­li­che aus­län­di­sche Mut­ter zu ihrem min­der­jäh­ri­gen Kind zieht, des­sen deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit sich aus der recht­lich wirk­sa­men An­er­ken­nung durch einen deut­schen Staats­an­ge­hö­ri­gen folgt – und dies unabhängig davon, ob es sich um eine reine Zweckvaterschaftsanerkennung handelt oder nicht (Urteil v. 26.05.2020; 1 C 12.19).

Das Problem des Missbrauchs der Vaterschaftsanerkennung

Der Missbrauch einer Vaterschaftsanerkennung allein aus aufenthaltsrechtlichen Gründen stellt Behörden und Gerichte häufig vor schwierige Entscheidungen. Dabei kann in unterschiedlichen Konstellationen die Anerkennung einer Vaterschaft für ein Kind aufenthaltsrechtliche Auswirkungen haben. Erkennt beispielsweise ein deutscher Mann die Vaterschaft für das Kind einer ausländischen, unverheirateten Mutter an, so erwirbt das Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Stellt sich allerdings im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtungsklage heraus, dass der Mann nur „Scheinvater“ ist, kann die Staatsangehörigkeit des Kindes wieder entzogen werden.

Um einen möglichen Missbrauch der Vaterschaftsanerkennung aus aufenthaltsrechtlichen Gründen zu verhindern, wurde insbesondere den Behörden die Möglichkeit einer Vaterschaftsanfechtung eingeräumt.

Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/anerkennung-vaterschaft.html

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