Kosten sparen beim Immobilienverkauf
24.09.2019, Autor: Herr Bernfried Rose / Lesedauer ca. 2 Min. (310 mal gelesen)
Eine Immobilie im Erbfall zu verkaufen kann kostspielig werden. Bei Errichtung einer Vollmacht lassen sich aber Kosten sparen und Mühen vermeiden.
Möchte im Erbfall der Erbe eine ihm zugefallene Immobilie verkaufen, stehen oft viele Verwaltungsschritte an. Da der Erblasser noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, fordert das Grundbuchamt einen Beweis dafür, dass man als Erbe auch tatsächlich neuer Eigentümer der Immobilie und damit auch zum Verkauf berechtigt ist.
Dies ist, wenn der Verstorbene nicht ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag aufgesetzt hat, nur durch Beantragung und Vorlage eines Erbscheines möglich. Dieser muss allerdings beim Notar beantragt werden und kostet unter Umständen eine Menge Geld. Zudem kann die Beantragung wertvolle Zeit kosten.
Transmortale Vollmacht
Eine einfachere Möglichkeit ist dagegen die Erteilung einer transmortalen Vollmacht. Denn der Erblasser hat die Möglichkeit, seinen Erben mit einer entsprechenden Vollmacht auszustatten, mit deren Hilfe der Erbe die Immobilie nach dem Eintritt des Todes veräußern kann.
Da ein erhebliches Missbrauchsrisiko besteht, sollte diese Vollmacht aber nur Vertrauenspersonen erteilt werden. Darin wird vereinbart, dass der Bevollmächtigte über Vermögensgegenstände des Erblassers verfügen darf. Weiter muss die Vollmacht vorsehen, dass sie auch über den Tod des Erblassers hinaus gilt (sogenannte „transmortale Vollmacht“).
Reichweite der Vollmacht
Die Ermächtigung räumt auch alle weiteren für den Verkauf erforderlichen Rechte umfänglich ein – so jedenfalls die einschlägige Rechtsprechung. Sie gilt daher auch für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch sowie für die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld im Rahmen des Verkaufes.
Die Vollmacht kann im Einzelfall auch weitergehende Rechte verleihen als dem Erben aufgrund seiner Erbschaft zustehen. Ist das Erbe nämlich mit einer Testamentsvollstreckung belastet oder wählt der Erblasser die Einrichtung einer Vor- und Nacherbschaft, kann der Erbe trotz bestehender Beschränkungen zum Verkauf der Immobilie berechtigt werden.
Weitere Informationen zur Immobilie in der Erbschaft finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/immobilien-in-der-erbschaft.html
Möchte im Erbfall der Erbe eine ihm zugefallene Immobilie verkaufen, stehen oft viele Verwaltungsschritte an. Da der Erblasser noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, fordert das Grundbuchamt einen Beweis dafür, dass man als Erbe auch tatsächlich neuer Eigentümer der Immobilie und damit auch zum Verkauf berechtigt ist.
Dies ist, wenn der Verstorbene nicht ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag aufgesetzt hat, nur durch Beantragung und Vorlage eines Erbscheines möglich. Dieser muss allerdings beim Notar beantragt werden und kostet unter Umständen eine Menge Geld. Zudem kann die Beantragung wertvolle Zeit kosten.
Transmortale Vollmacht
Eine einfachere Möglichkeit ist dagegen die Erteilung einer transmortalen Vollmacht. Denn der Erblasser hat die Möglichkeit, seinen Erben mit einer entsprechenden Vollmacht auszustatten, mit deren Hilfe der Erbe die Immobilie nach dem Eintritt des Todes veräußern kann.
Da ein erhebliches Missbrauchsrisiko besteht, sollte diese Vollmacht aber nur Vertrauenspersonen erteilt werden. Darin wird vereinbart, dass der Bevollmächtigte über Vermögensgegenstände des Erblassers verfügen darf. Weiter muss die Vollmacht vorsehen, dass sie auch über den Tod des Erblassers hinaus gilt (sogenannte „transmortale Vollmacht“).
Reichweite der Vollmacht
Die Ermächtigung räumt auch alle weiteren für den Verkauf erforderlichen Rechte umfänglich ein – so jedenfalls die einschlägige Rechtsprechung. Sie gilt daher auch für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch sowie für die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld im Rahmen des Verkaufes.
Die Vollmacht kann im Einzelfall auch weitergehende Rechte verleihen als dem Erben aufgrund seiner Erbschaft zustehen. Ist das Erbe nämlich mit einer Testamentsvollstreckung belastet oder wählt der Erblasser die Einrichtung einer Vor- und Nacherbschaft, kann der Erbe trotz bestehender Beschränkungen zum Verkauf der Immobilie berechtigt werden.
Weitere Informationen zur Immobilie in der Erbschaft finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/immobilien-in-der-erbschaft.html