Sittenwidriger Ehevertrag eines Unternehmers
13.06.2017, Autor: Herr Bernfried Rose / Lesedauer ca. 3 Min. (108 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte jüngst zur Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages bei nachträglicher Beschränkung der Unterhaltsansprüche.
Schuld ist die Schwiegermutter
Im zugrundeliegenden Fall hatte das betroffene Ehepaar 1993 ohne Ehevertrag geheiratet. Zwei Jahre nach der Eheschließung wollte die Mutter des Ehemannes ihre Firmenanteile dem Sohn übertragen. Sie stellte allerdings die Bedingung, dass die Ehepartner sich nachträglich auf einen Ehevertrag einigten.
Daraufhin schlossen die Ehegatten einen Vertrag mit der Überschrift „Ehevertrag und Erbverzicht“. Darin regelten sie, dass auf Unterhaltsansprüche verzichtet werden sollte und auch der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden sollte. Allerdings sollten Unterhaltsansprüche wegen Betreuung der Kinder und wegen Krankheit weiterhin bestehen bleiben. Sie wurden jedoch auf maximal dreitausend Mark monatlich beschränkt.
Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat schon früh die Grundsätze für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages aufgestellt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls muss sich ergeben, dass der Vertrag subjektiv und objektiv gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
Das bedeutet, dass nicht nur objektiv eine starke Ungerechtigkeit vorliegen muss, sondern dass sich der bevorteilte Vertragspartner dieses Ungleichgewichts bei Vertragsschluss auch bewusst gewesen sein muss. Er muss es gezielt ausgenutzt haben.
Der Kernbereich einer Ehe
Der BGH stellte weiterhin fest, dass es einen unantastbaren Kernbereich der Ehe gäbe, deren Bestandteile nicht oder nur begrenzt einschränkbar seien. Beispielsweise ist es nicht möglich, den Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung vertraglich auszuschließen. Auch eine Abbedingung des Unterhalts wegen Krankheit oder Gebrechen ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmsweise soll eine Beschränkung aber dann möglich sein, wenn beide Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages gesund sind.
Im vorliegenden Fall war dieser Kernbereich nicht betroffen. Der Anspruch wegen Betreuung der Kinder war nicht ausgeschlossen worden. Zwar litt die Ehepartnerin bei Einreichung der Scheidung im Jahr 2012 schon seit mehreren Jahren an Multipler Sklerose. Bei Abschluss des Ehevertrages war sie aber noch gesund gewesen.
Gestörte Verhandlungsparität beim Ehevertrag
Vielmehr stellten die Richter im vorliegenden Fall einen Fall der Verhandlungsdisparität vor. Auf objektiver Seite habe eine einseitige Dominanz des Ehemannes vorgelegen. Dies ergebe sich nicht allein aus der Tatsache, dass er seinen Verdienst ausschließlich aus dem Unternehmen bezog. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen und die Rechtsprechung erkennt das grundsätzliche Bedürfnis eines Unternehmers, sein Unternehmen aus den Unterhaltsansprüchen auszuklammern, ausdrücklich an.
Allerdings seien hier erschwerende Umstände des Einzelfalls hinzugetreten: Die Ehepartnerin war bei Abschluss des Ehevertrages als Sekretärin im Familienunternehmen ihres Mannes eingestellt. Ihr Mann entwarf den Ehevertrag allein und seine Frau bekam den Vertrag bis zum Termin vor dem Notar nicht zu Gesicht. Sie war bei dem Termin in Begleitung ihres erst wenige Wochen alten Babys und wollte den Termin so schnell wie möglich beenden. Dieser Unterlegenheit sei sich der Ehemann bewusst gewesen, so die Richter.
Ehevertrag – sofort oder gar nicht?
Auf objektiver Seite komme erschwerend hinzu, dass der Ehevertrag gerade nicht schon bei Eheschließung unterzeichnet wurde, sondern erst zwei Jahre später. Das bedeute, dass die Ehefrau in den Genuss der umfänglichen Rechte aus ihrer Ehe schon gekommen sei und diese nachträglich ohne hinreichende Kompensation wieder verloren habe. Dies konstituiere eine objektive Sittenwidrigkeit, so der Senat.
Diese Argumentation lässt den Leser mit fragenden Stirnfalten zurück. Ein umfassender Verzicht auf die zukünftigen Rechte aus der Ehe soll möglich sein. Nicht aber, wenn man diese Rechte einmal erlangt habe? Klingt befremdlich. Schließlich ist die Ehefrau in beiden Situationen in der Lage, ja oder nein zu sagen.
Schuld ist die Schwiegermutter
Im zugrundeliegenden Fall hatte das betroffene Ehepaar 1993 ohne Ehevertrag geheiratet. Zwei Jahre nach der Eheschließung wollte die Mutter des Ehemannes ihre Firmenanteile dem Sohn übertragen. Sie stellte allerdings die Bedingung, dass die Ehepartner sich nachträglich auf einen Ehevertrag einigten.
Daraufhin schlossen die Ehegatten einen Vertrag mit der Überschrift „Ehevertrag und Erbverzicht“. Darin regelten sie, dass auf Unterhaltsansprüche verzichtet werden sollte und auch der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden sollte. Allerdings sollten Unterhaltsansprüche wegen Betreuung der Kinder und wegen Krankheit weiterhin bestehen bleiben. Sie wurden jedoch auf maximal dreitausend Mark monatlich beschränkt.
Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat schon früh die Grundsätze für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages aufgestellt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls muss sich ergeben, dass der Vertrag subjektiv und objektiv gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
Das bedeutet, dass nicht nur objektiv eine starke Ungerechtigkeit vorliegen muss, sondern dass sich der bevorteilte Vertragspartner dieses Ungleichgewichts bei Vertragsschluss auch bewusst gewesen sein muss. Er muss es gezielt ausgenutzt haben.
Der Kernbereich einer Ehe
Der BGH stellte weiterhin fest, dass es einen unantastbaren Kernbereich der Ehe gäbe, deren Bestandteile nicht oder nur begrenzt einschränkbar seien. Beispielsweise ist es nicht möglich, den Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung vertraglich auszuschließen. Auch eine Abbedingung des Unterhalts wegen Krankheit oder Gebrechen ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmsweise soll eine Beschränkung aber dann möglich sein, wenn beide Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages gesund sind.
Im vorliegenden Fall war dieser Kernbereich nicht betroffen. Der Anspruch wegen Betreuung der Kinder war nicht ausgeschlossen worden. Zwar litt die Ehepartnerin bei Einreichung der Scheidung im Jahr 2012 schon seit mehreren Jahren an Multipler Sklerose. Bei Abschluss des Ehevertrages war sie aber noch gesund gewesen.
Gestörte Verhandlungsparität beim Ehevertrag
Vielmehr stellten die Richter im vorliegenden Fall einen Fall der Verhandlungsdisparität vor. Auf objektiver Seite habe eine einseitige Dominanz des Ehemannes vorgelegen. Dies ergebe sich nicht allein aus der Tatsache, dass er seinen Verdienst ausschließlich aus dem Unternehmen bezog. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen und die Rechtsprechung erkennt das grundsätzliche Bedürfnis eines Unternehmers, sein Unternehmen aus den Unterhaltsansprüchen auszuklammern, ausdrücklich an.
Allerdings seien hier erschwerende Umstände des Einzelfalls hinzugetreten: Die Ehepartnerin war bei Abschluss des Ehevertrages als Sekretärin im Familienunternehmen ihres Mannes eingestellt. Ihr Mann entwarf den Ehevertrag allein und seine Frau bekam den Vertrag bis zum Termin vor dem Notar nicht zu Gesicht. Sie war bei dem Termin in Begleitung ihres erst wenige Wochen alten Babys und wollte den Termin so schnell wie möglich beenden. Dieser Unterlegenheit sei sich der Ehemann bewusst gewesen, so die Richter.
Ehevertrag – sofort oder gar nicht?
Auf objektiver Seite komme erschwerend hinzu, dass der Ehevertrag gerade nicht schon bei Eheschließung unterzeichnet wurde, sondern erst zwei Jahre später. Das bedeute, dass die Ehefrau in den Genuss der umfänglichen Rechte aus ihrer Ehe schon gekommen sei und diese nachträglich ohne hinreichende Kompensation wieder verloren habe. Dies konstituiere eine objektive Sittenwidrigkeit, so der Senat.
Diese Argumentation lässt den Leser mit fragenden Stirnfalten zurück. Ein umfassender Verzicht auf die zukünftigen Rechte aus der Ehe soll möglich sein. Nicht aber, wenn man diese Rechte einmal erlangt habe? Klingt befremdlich. Schließlich ist die Ehefrau in beiden Situationen in der Lage, ja oder nein zu sagen.