Wie plane ich meinen Nachlass – Enterben und Pflichtteil
05.10.2017, Autor: Herr Bernfried Rose / Lesedauer ca. 2 Min. (124 mal gelesen)
Wie man seinen Nachlass regelt, fällt nicht immer leicht. Vor allem, wenn man nächste Verwandte aufgrund ihrer Verfehlungen von der Erbfolge ausschließen möchte.
Ich bestimme, wer erbt
Aufgrund der in Deutschland herrschenden Testierfreiheit darf jeder über seinen Tod hinaus über sein Vermögen verfügen. Seinen Willen kann der Verstorbene durch eine letztwillige Verfügung kundtun.
Wenn es dem Erblasser gerade nicht darauf ankommt, ob jemand etwas bekommt, sondern vielmehr darauf, dass bestimmte Personen leer ausgehen, muss er diesen Wunsch in einem Testament festhalten.
Ansprüche bei Enterbung
Auch wer vom Erblasser enterbt wird, steht ein Anspruch zu, wenn er pflichtteilsberechtigt ist.
Pflichtteilsberechtigte sind nach § 2303 BGB der Ehegatte sowie die Abkömmlinge des Verstorbenen. Auch die Eltern des Verstorbenen können pflichtteilsberechtigt sein. Allerdings nur dann, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat. Unter Abkömmlingen sind in erster Linie die Kinder des Erblassers zu verstehen, ferner die Enkelkinder, wenn deren Vater bzw. Mutter als Bindeglied zum Erblasser bereits verstorben ist.
Nicht pflichtteilsberechtigt sind beispielsweise Freunde, Geschwister, Lebensgefährten oder Schwiegertöchter und –söhne.
Was steht dem Pflichtteilsberechtigten zu?
Der Pflichtteil steht dem Berechtigten gegenüber den Erben zu und errechnet sich aus der Hälfte des gesetzlichen Erbes. Die Erben können durch den Anspruch des Berechtigten gezwungen werden, eine Geldzahlung an den Pflichtteilsinhaber zu leisten.
Die Pflichtteilsentziehung
In seltenen Fällten kann dem Pflichtteilsberechtigten seine Pflichtteilsquote wegen besonderer Gründe, die eine schwere Verfehlung darstellen, entzogen werden. Gesetzlich geregelt ist beispielsweise die Entziehung, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtete. Die Entziehungsgründe müssen von dem Erblasser deutlich durch letztwillige Verfügung zum Ausdruck gebracht werden.
Nach der Rechtsprechung reichen hier allgemeine Ausführungen nicht aus. Weiterhin darf keine Verzeihung des Verstorbenen vorliegen. Die Beweislast für die Entziehung tragen später die Erben.
Die Pflichtteilsreduzierung
Wesentlich einfacher ist es, den Pflichtteil zu reduzieren. Es können beispielsweise Schenkungen zu Lebzeiten vorgenommen werden. Pro Jahr zwischen Schenkung und Todesfall werden 10 Prozent des Schenkungswertes weniger für den Pflichtteil berücksichtigt. Nach 10 Jahren wird die Schenkung für den Pflichtteil also gar nicht mehr berücksichtigt.
Kein Pflichtteil bei Pflichtteilsverzicht
Unterschreibt der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsverzicht, kann er später keinen Pflichtteil geltend machen. Eine solche Erklärung wird er zumeist jedoch nur gegen eine Entschädigung vornehmen. Ein Pflichtteilsverzicht bedarf der notariellen Beurkundung.
Wenn Sie noch mehr über die Themen Enterben und Pflichtteilsansprüche erfahren wollen, klicken Sie hier: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/pflichtteil-enterbung-beratung-und-vertretung.html
Ich bestimme, wer erbt
Aufgrund der in Deutschland herrschenden Testierfreiheit darf jeder über seinen Tod hinaus über sein Vermögen verfügen. Seinen Willen kann der Verstorbene durch eine letztwillige Verfügung kundtun.
Wenn es dem Erblasser gerade nicht darauf ankommt, ob jemand etwas bekommt, sondern vielmehr darauf, dass bestimmte Personen leer ausgehen, muss er diesen Wunsch in einem Testament festhalten.
Ansprüche bei Enterbung
Auch wer vom Erblasser enterbt wird, steht ein Anspruch zu, wenn er pflichtteilsberechtigt ist.
Pflichtteilsberechtigte sind nach § 2303 BGB der Ehegatte sowie die Abkömmlinge des Verstorbenen. Auch die Eltern des Verstorbenen können pflichtteilsberechtigt sein. Allerdings nur dann, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat. Unter Abkömmlingen sind in erster Linie die Kinder des Erblassers zu verstehen, ferner die Enkelkinder, wenn deren Vater bzw. Mutter als Bindeglied zum Erblasser bereits verstorben ist.
Nicht pflichtteilsberechtigt sind beispielsweise Freunde, Geschwister, Lebensgefährten oder Schwiegertöchter und –söhne.
Was steht dem Pflichtteilsberechtigten zu?
Der Pflichtteil steht dem Berechtigten gegenüber den Erben zu und errechnet sich aus der Hälfte des gesetzlichen Erbes. Die Erben können durch den Anspruch des Berechtigten gezwungen werden, eine Geldzahlung an den Pflichtteilsinhaber zu leisten.
Die Pflichtteilsentziehung
In seltenen Fällten kann dem Pflichtteilsberechtigten seine Pflichtteilsquote wegen besonderer Gründe, die eine schwere Verfehlung darstellen, entzogen werden. Gesetzlich geregelt ist beispielsweise die Entziehung, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtete. Die Entziehungsgründe müssen von dem Erblasser deutlich durch letztwillige Verfügung zum Ausdruck gebracht werden.
Nach der Rechtsprechung reichen hier allgemeine Ausführungen nicht aus. Weiterhin darf keine Verzeihung des Verstorbenen vorliegen. Die Beweislast für die Entziehung tragen später die Erben.
Die Pflichtteilsreduzierung
Wesentlich einfacher ist es, den Pflichtteil zu reduzieren. Es können beispielsweise Schenkungen zu Lebzeiten vorgenommen werden. Pro Jahr zwischen Schenkung und Todesfall werden 10 Prozent des Schenkungswertes weniger für den Pflichtteil berücksichtigt. Nach 10 Jahren wird die Schenkung für den Pflichtteil also gar nicht mehr berücksichtigt.
Kein Pflichtteil bei Pflichtteilsverzicht
Unterschreibt der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsverzicht, kann er später keinen Pflichtteil geltend machen. Eine solche Erklärung wird er zumeist jedoch nur gegen eine Entschädigung vornehmen. Ein Pflichtteilsverzicht bedarf der notariellen Beurkundung.
Wenn Sie noch mehr über die Themen Enterben und Pflichtteilsansprüche erfahren wollen, klicken Sie hier: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/pflichtteil-enterbung-beratung-und-vertretung.html