KG Berlin: Erbfolge bei Verteilung von Vermögenswerten durch Testament
08.12.2016, Autor: Herr Bernfried Rose / Lesedauer ca. 2 Min. (241 mal gelesen)
Erblasser sollten immer darauf achten, die letztwilligen Verfügungen in ihrem Testament klar und eindeutig zu formulieren. Anderenfalls kann es zu Streit unter den Erben kommen. Das zeigt auch ein Erbschaftsfall, den letztlich das Kammergericht Berlin entscheiden musste (Az.: 6 W 82/15).
Ist das Testament unklar formuliert, hat das Gericht im Rahmen eines Erbscheinverfahrens die Aufgabe, den tatsächlichen Testierwillen des Erblassers zu erforschen. In dem Fall vor dem KG Berlin stritten sich die Ehefrau und die Kinder des Verstorbenen über die Verteilung des Nachlasses. Dieser hatte zwar ein Testament hinterlassen. Darin „vermachte“ er seinen beiden Kindern seine Immobilien je zur Hälfte. Das Testament ließ aber viele Fragen offen. Denn seine Ehefrau wurde ebenso wenig erwähnt wie sein beträchtliches Geldvermögen.
Erbengemeinschaft der Kinder - mit oder ohne die Mutter?
Die Kinder vertraten aufgrund des Testaments die Auffassung, dass sie zu alleinigen Erben des gesamten Vermögens geworden seien und ihre Mutter und Ehefrau des Verstorbenen lediglich Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil habe.
Das Kammergericht Berlin legte den Testierwillen – wie zuvor schon das Amtsgericht als Nachlassgericht - jedoch anders aus. Die Ehefrau sei ebenso zur Erbin geworden. Die testamentarischen Verfügungen seien dem Wortlaut nach dahingehend auszulegen, dass den Kindern lediglich einzelne Vermögensgegenstände, in dem Fall die Immobilien, zugedacht werden sollten. Konkrete Angaben, dass die Kinder als Erben eingesetzt wurden oder zur Verteilung des restlichen Nachlasses, enthalte das Testament nicht. Daher müsse im Wege der Auslegung festgestellt werden, ob es der tatsächliche Wille des Erblassers war, dass seine Kinder allein seine wirtschaftliche Stellung fortführen sollen.
Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter – eine Frage der Auslegung
In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass dies der Fall ist, wenn die im Testament erwähnten Nachlassgegenstände aus Sicht des Erblassers praktisch sein gesamtes Vermögen darstellen. Davon könne hier aber nicht ausgegangen werden, da der Erblasser über die Immobilien hinaus noch über beträchtliches Vermögen verfügte. Daher sei die Ehefrau nach der gesetzlichen Erbfolge zur Miterbin geworden und habe nicht nur Anspruch auf den Pflichtteil.
Wer seinen Nachlass nicht nach der gesetzlichen Erbfolge verteilen möchte, kann in einem Testament oder einem Erbvertrag innerhalb des gesetzlichen Rahmens andere letztwillige Verfügungen treffen. Der beschriebene Fall zeigt deutlich, dass diese Verfügungen klar und eindeutig formuliert sein sollten, um Streit unter den Erben und damit auch oft genug in der Familie zu vermeiden.
Die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. mit Standorten in Berlin und Hamburg hat unter https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/testament-erbvertrag-entwurf-und-pruefung.html weitere Informationen zu Testament und Erbvertrag zusammengefasst.
Bernfried Rose, LL.M.
ROSE & PARTNER LLP.
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
Tel: 040 / 414 37 59 - 0
Fax: 040 / 414 37 59 - 10
rose@rosepartner.de
Ist das Testament unklar formuliert, hat das Gericht im Rahmen eines Erbscheinverfahrens die Aufgabe, den tatsächlichen Testierwillen des Erblassers zu erforschen. In dem Fall vor dem KG Berlin stritten sich die Ehefrau und die Kinder des Verstorbenen über die Verteilung des Nachlasses. Dieser hatte zwar ein Testament hinterlassen. Darin „vermachte“ er seinen beiden Kindern seine Immobilien je zur Hälfte. Das Testament ließ aber viele Fragen offen. Denn seine Ehefrau wurde ebenso wenig erwähnt wie sein beträchtliches Geldvermögen.
Erbengemeinschaft der Kinder - mit oder ohne die Mutter?
Die Kinder vertraten aufgrund des Testaments die Auffassung, dass sie zu alleinigen Erben des gesamten Vermögens geworden seien und ihre Mutter und Ehefrau des Verstorbenen lediglich Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil habe.
Das Kammergericht Berlin legte den Testierwillen – wie zuvor schon das Amtsgericht als Nachlassgericht - jedoch anders aus. Die Ehefrau sei ebenso zur Erbin geworden. Die testamentarischen Verfügungen seien dem Wortlaut nach dahingehend auszulegen, dass den Kindern lediglich einzelne Vermögensgegenstände, in dem Fall die Immobilien, zugedacht werden sollten. Konkrete Angaben, dass die Kinder als Erben eingesetzt wurden oder zur Verteilung des restlichen Nachlasses, enthalte das Testament nicht. Daher müsse im Wege der Auslegung festgestellt werden, ob es der tatsächliche Wille des Erblassers war, dass seine Kinder allein seine wirtschaftliche Stellung fortführen sollen.
Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter – eine Frage der Auslegung
In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass dies der Fall ist, wenn die im Testament erwähnten Nachlassgegenstände aus Sicht des Erblassers praktisch sein gesamtes Vermögen darstellen. Davon könne hier aber nicht ausgegangen werden, da der Erblasser über die Immobilien hinaus noch über beträchtliches Vermögen verfügte. Daher sei die Ehefrau nach der gesetzlichen Erbfolge zur Miterbin geworden und habe nicht nur Anspruch auf den Pflichtteil.
Wer seinen Nachlass nicht nach der gesetzlichen Erbfolge verteilen möchte, kann in einem Testament oder einem Erbvertrag innerhalb des gesetzlichen Rahmens andere letztwillige Verfügungen treffen. Der beschriebene Fall zeigt deutlich, dass diese Verfügungen klar und eindeutig formuliert sein sollten, um Streit unter den Erben und damit auch oft genug in der Familie zu vermeiden.
Die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. mit Standorten in Berlin und Hamburg hat unter https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/testament-erbvertrag-entwurf-und-pruefung.html weitere Informationen zu Testament und Erbvertrag zusammengefasst.
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