Stiefkindadoption bald auch ohne Ehe?
20.05.2019, Autor: Herr Bernfried Rose / Lesedauer ca. 2 Min. (77 mal gelesen)
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den vollständigen Ausschluss der Stiefkindadoption bei unverheirateten Paaren für unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatzes des Grundgesetzes erklärt. Nun muss der Gesetzgeber bis 2020 eine Neuregelung im Familienrecht schaffen. Wird eine Stiefkindadoption also bald auch bei nichtehelichen Paaren möglich sein?
Faktischer Ausschluss nach bisheriger Rechtslage
Das BVerfG hatte sich mit den bisherigen Regelungen zur Stiefkindadoption zu beschäftigen. Im Ergebnis erklärten das Gericht den vollständigen Ausschluss einer Adoption bei nicht verheirateten Paaren für unvereinbar mit dem Grundgesetz (Beschluss v. 26.03.2019; Az.: 1 BvR 673/17).
Nach der bisherigen Rechtslage sind eine Adoption, und damit auch eine gemeinsame Elternschaft des Stiefelternteils und rechtlichen Elternteils, faktisch unmöglich. Ist das Paar nicht verheiratet, können die Kinder des einen Elternteils nicht adoptiert werden, ohne dass die Verwandtschaft zu diesem Teil entfällt. Die Elternschaft wird also ausgetauscht, nicht aber durch eine Stiefmutter- oder Vater ergänzt. Ein Ergebnis, dass in der Praxis von dem Paar nicht gewünscht wird. Die Regelung des Familienrechts zeigt, dass der Gesetzgeber von keiner rechtlich bedeutenden Beziehung zwischen dem Stiefelternteil und dem Kind ausgeht. Auch wenn tatsächlich eine sozial-familiäre-Beziehung besteht, wird diese rechtlich nicht anerkannt.
Gesetzgeber muss nachbessern
Nach den Feststellungen des BVerfG führt die bisherige Regelung zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Stiefkindfamilien. Zwar sei Ziel der bisherigen Regelungen, eine Stiefkindadoption nur bei stabilen Familienverhältnissen zuzulassen. Auch sei eine Ehe zwischen dem Stiefelternteil und dem rechtlichen Elternteil ein Indikator für eine solche stabile Beziehung. Dies könne aber nicht alleiniges Kriterium sein. Vielmehr müsse eine solche Stabilitätsvermutung auch auf andere Weise festzustellen sein.
Bisher ist allein maßgebliches Differenzierungskriterium die Ehe zwischen rechtlichen Elternteil und Stiefelternteil – dieser Umstand sei aber durch die betroffenen Kinder weder beeinflussbar noch ihnen zuzurechnen. Damit sei die bisherige Rechtslage nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, da es zu einer Ungleichbehandlung bei Stiefkindfamilien führt. Nun muss der Gesetzgeber bis 2020 nachbessern und eine Neuregelung schaffen.
Weitere Informationen zum Abstammungsrecht und Adoption erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/familienrecht/abstammung-name/adoption.html
Faktischer Ausschluss nach bisheriger Rechtslage
Das BVerfG hatte sich mit den bisherigen Regelungen zur Stiefkindadoption zu beschäftigen. Im Ergebnis erklärten das Gericht den vollständigen Ausschluss einer Adoption bei nicht verheirateten Paaren für unvereinbar mit dem Grundgesetz (Beschluss v. 26.03.2019; Az.: 1 BvR 673/17).
Nach der bisherigen Rechtslage sind eine Adoption, und damit auch eine gemeinsame Elternschaft des Stiefelternteils und rechtlichen Elternteils, faktisch unmöglich. Ist das Paar nicht verheiratet, können die Kinder des einen Elternteils nicht adoptiert werden, ohne dass die Verwandtschaft zu diesem Teil entfällt. Die Elternschaft wird also ausgetauscht, nicht aber durch eine Stiefmutter- oder Vater ergänzt. Ein Ergebnis, dass in der Praxis von dem Paar nicht gewünscht wird. Die Regelung des Familienrechts zeigt, dass der Gesetzgeber von keiner rechtlich bedeutenden Beziehung zwischen dem Stiefelternteil und dem Kind ausgeht. Auch wenn tatsächlich eine sozial-familiäre-Beziehung besteht, wird diese rechtlich nicht anerkannt.
Gesetzgeber muss nachbessern
Nach den Feststellungen des BVerfG führt die bisherige Regelung zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Stiefkindfamilien. Zwar sei Ziel der bisherigen Regelungen, eine Stiefkindadoption nur bei stabilen Familienverhältnissen zuzulassen. Auch sei eine Ehe zwischen dem Stiefelternteil und dem rechtlichen Elternteil ein Indikator für eine solche stabile Beziehung. Dies könne aber nicht alleiniges Kriterium sein. Vielmehr müsse eine solche Stabilitätsvermutung auch auf andere Weise festzustellen sein.
Bisher ist allein maßgebliches Differenzierungskriterium die Ehe zwischen rechtlichen Elternteil und Stiefelternteil – dieser Umstand sei aber durch die betroffenen Kinder weder beeinflussbar noch ihnen zuzurechnen. Damit sei die bisherige Rechtslage nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, da es zu einer Ungleichbehandlung bei Stiefkindfamilien führt. Nun muss der Gesetzgeber bis 2020 nachbessern und eine Neuregelung schaffen.
Weitere Informationen zum Abstammungsrecht und Adoption erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/familienrecht/abstammung-name/adoption.html