Wieviel Schutz bringt das neue Gesetz gegen die Kinderehe?

29.03.2017, Autor: Herr Bernfried Rose / Lesedauer ca. 2 Min. (94 mal gelesen)
Der Deutsche Anwaltsverein kritisiert den neuen Entwurf zur Bekämpfung von Kinderehen.

Die Bundesregierung legt einen Entwurf für ein neues Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen in Deutschland vor. Aber wieviel Schutz bietet die neue Regelung? Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) äußert sich kritisch.

Wie ist die Rechtslage bisher?
Nach Meinung des DAV genügen die bisherigen rechtlichen Instrumentarien durchaus, um Minderjährige ausreichend zu schützen. Aber was genau tut unser Rechtssystem derzeit, um Kinderehen vorzubeugen und zu bekämpfen?

Die Ehemündigkeit regelt § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach sind grundsätzlich nur Erwachsene befugt, die Ehe zu schließen. Eine Ausnahmeregelung gibt es aber für jene, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und einen volljährigen Partner heiraten wollen. Sie können beim Familiengericht eine Erlaubnis beantragen.

Vorrang des Kindeswohls
Das Gericht hat eine eigene Prüfungskompetenz und entscheidet nach der individuellen Reife und Einsichtsfähigkeit des Antragstellers, ob es der Eheschließung zustimmt oder nicht. Wird trotzdem – etwa im Ausland – geheiratet, kann die Ehe gemäß § 1314 aufgehoben werden. Aber auch das liegt im Ermessen des zuständigen Gerichts.

So kann auf die Umstände eines jeden Einzelfalls eingegangen werden. Der zuständige Richter muss jederzeit vor allem das Wohl des betroffenen Kindes vor Augen haben. Kommt dieses etwa aus einer schwierigen oder gar gewalttätigen Familie oder ist es besonders reif für sein Alter, steht einer Ehe unter Umständen nichts entgegen.

Zukünftig striktere Regelung
Wenn es nach Willen der Bundesregierung geht, soll mit dieser Einzelfallprüfung in Zukunft Schluss sein. Ehen, die unter Verstoß gegen die obigen Vorschriften geschlossen werden, sollen dann ausnahmslos für nichtig erklärt werden – ohne dass eine Einzelfallprüfung Raum für die Berücksichtigung individueller Umstände gibt.

Darüber hinaus sollen verheiratete Minderjährige auch weniger Rechte haben. Zum Beispiel soll es ihnen nicht mehr möglich sein, einen gemeinsamen Wohnsitz zu begründen. Das heißt unterm Strich für viele, dass sie zurück ins Elternhaus ziehen müssen.

Entwurf möglicherweise rechtswidrig
Der DAV hält diese stringente Regelung für unvereinbar mit internationalen Regelungen, aber auch mit dem deutschen Grundgesetz. Einerseits haben auch Minderjährige ein Persönlichkeitsrecht und das Recht, frei nach ihrem Gutdünken zu handeln, sofern ihre verminderte Einsichtsfähigkeit dem nicht im Wege steht.

Ihr Recht auf Selbstbestimmung müsse individuell anhand der Reife der Betroffenen beurteilt werden. Dies sei mit der neuen Regelung aber nicht mehr möglich. Eine Einzelfallprüfung ist vielmehr gar nicht vorgesehen. Auch internationale Richtlinien, etwa Artikel 3 und 12 der UN-Kinderrechtskonvention, räumen dem individuellen Wohl des Kindes Vorrang ein.

Schutz der Ehe
Aber auch das Grundgesetz schütze die Ehe als Institution. Jedenfalls wenn die Beteiligten mittlerweile volljährig geworden sind und an der Eheschließung festhalten wollen, greift das neue Gesetz massiv in ihre Rechte ein, wenn es die Ehe pauschal für nichtig erklärt.

Weiterhin gilt es auch eventuell aus der Verbindung hervorgegangene Kinder zu berücksichtigen. Auch ihre Rechte werden durch die Auflösung der Ehe beeinflusst. Der (ehemals) minderjährige Ehepartner verliert darüber hinaus unterhaltsrechtliche und erbrechtliche Ansprüche und wird dadurch faktisch in seiner Rechtsposition geschwächt

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