Der Widerruf des gemeinsamen Testaments von Ehegatten
27.06.2017, Autor: Herr Bernfried Rose / Lesedauer ca. 2 Min. (110 mal gelesen)
Die Schwierigkeiten beim wirksamen Widerruf des Berliner Testaments und anderer Ehegattentestamente.
Das gemeinschaftliche Testament
Ehepartner oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner haben gemäß § 2265 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Möglichkeit, ein gemeinsames Testament zu errichten. Damit kann, ähnlich wie bei einem Erbvertrag, erreicht werden, dass letztwilligen Verfügungen eine gewisse Bindungswirkung zukommt. Eine Aufhebung ist nur unter erschwerten Umständen möglich.
Ein gemeinschaftliches Testament ist zunächst einmal nur wirksam, wenn es von einem verheirateten Paar errichtet wird. Lebensgefährten oder Verlobte können dagegen kein gemeinsames Testament errichten. Auch eine Heilung durch spätere Heirat kommt nicht in Betracht.
Arten und Form des Ehegattentestaments
Grad und Ausdrucksform des gemeinsamen Testaments können variieren. Einerseits gibt es das gemeinschaftliche Testament, in dem die Verfügungen der Ehegatten nur durch die Form verbunden sind. Im sogenannten gegenseitigen Testament bedenken sich die Ehegatten gegenseitig. So ist das zum Beispiel beim sogenannten Berliner Testament, der beliebtesten Spielart des Ehegattentestaments. Beim wechselbezüglichen Testament werden die Verfügungen voneinander abhängig gemacht, stehen und fallen also jeweils mit der Verfügung des anderen Ehepartners.
Alle Arten werden in der Form durch das Gesetz privilegiert, dass das Testament nur durch einen Ehepartner handschriftlich verfasst werden muss. Es genügt wenn der andere Partner am Ende unterschreibt.
Bindungswirkung und Widerruf
Das gemeinschaftliche oder gegenseitige Testament kann zu Lebzeiten von beiden Partnern widerrufen werden. Besonderheiten gelten aber bei den wechselbezüglichen Bestimmungen. Hier tritt bereits zu Lebzeiten eine vorläufige Bindungswirkung dergestalt ein, so dass ein einseitiger Widerruf nur durch eine notariell beurkundete Erklärung widerrufen werden kann. Diese Erklärung sollte man möglichst durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Durch die strengen Widerrufsvorschriften beim Berliner Testament soll verhindert werden, dass einer der Ehegatten heimlich „seinen Teil“ des Testaments widerruft aber weiter von der letztwilligen Verfügung des anderen profitiert.
Nach dem Ableben eines der Ehepartner ist ein Widerruf grundsätzlich nicht mehr möglich. Das Ehegattentestament Testament hat dann endgültige Bindungswirkung. Der überlebende Ehegatte kann sich davon nur noch befreien, indem er die Erbschaft ausschlägt.
Anfechtungsmöglichkeiten nach Erbfall
Darüber hinaus besteht auch nach dem Tod eines der Partner ausnahmsweise die Möglichkeit, die wechselseitigen Bestimmungen anzufechten. Hier gelten die Regelungen für die Anfechtung eines Erbvertrages entsprechend. Dies geschieht in der Praxis häufig dann, wenn der verbleibende Ehepartner erneut heiratet.
Als Grund für die Anfechtung kann der Irrtum des überlebenden Ehepartners angeführt werden. Er hat sich, etwa wenn er erneut heiratet, bei Errichtung des gemeinsamen Testaments möglicherweise darüber geirrt, dass bei seinem eigenen Ableben ein neuer Pflichtteilsberechtigter auftauchen würde. Dem kann bei Errichtung des Berliner Testaments dadurch vorgebeugt werden, dass man sogenannte „Wiederverheiratungsklauseln“ eingefügt bzw. auf Anfechtungsmöglichkeiten verzichtet.
Das gemeinschaftliche Testament
Ehepartner oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner haben gemäß § 2265 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Möglichkeit, ein gemeinsames Testament zu errichten. Damit kann, ähnlich wie bei einem Erbvertrag, erreicht werden, dass letztwilligen Verfügungen eine gewisse Bindungswirkung zukommt. Eine Aufhebung ist nur unter erschwerten Umständen möglich.
Ein gemeinschaftliches Testament ist zunächst einmal nur wirksam, wenn es von einem verheirateten Paar errichtet wird. Lebensgefährten oder Verlobte können dagegen kein gemeinsames Testament errichten. Auch eine Heilung durch spätere Heirat kommt nicht in Betracht.
Arten und Form des Ehegattentestaments
Grad und Ausdrucksform des gemeinsamen Testaments können variieren. Einerseits gibt es das gemeinschaftliche Testament, in dem die Verfügungen der Ehegatten nur durch die Form verbunden sind. Im sogenannten gegenseitigen Testament bedenken sich die Ehegatten gegenseitig. So ist das zum Beispiel beim sogenannten Berliner Testament, der beliebtesten Spielart des Ehegattentestaments. Beim wechselbezüglichen Testament werden die Verfügungen voneinander abhängig gemacht, stehen und fallen also jeweils mit der Verfügung des anderen Ehepartners.
Alle Arten werden in der Form durch das Gesetz privilegiert, dass das Testament nur durch einen Ehepartner handschriftlich verfasst werden muss. Es genügt wenn der andere Partner am Ende unterschreibt.
Bindungswirkung und Widerruf
Das gemeinschaftliche oder gegenseitige Testament kann zu Lebzeiten von beiden Partnern widerrufen werden. Besonderheiten gelten aber bei den wechselbezüglichen Bestimmungen. Hier tritt bereits zu Lebzeiten eine vorläufige Bindungswirkung dergestalt ein, so dass ein einseitiger Widerruf nur durch eine notariell beurkundete Erklärung widerrufen werden kann. Diese Erklärung sollte man möglichst durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Durch die strengen Widerrufsvorschriften beim Berliner Testament soll verhindert werden, dass einer der Ehegatten heimlich „seinen Teil“ des Testaments widerruft aber weiter von der letztwilligen Verfügung des anderen profitiert.
Nach dem Ableben eines der Ehepartner ist ein Widerruf grundsätzlich nicht mehr möglich. Das Ehegattentestament Testament hat dann endgültige Bindungswirkung. Der überlebende Ehegatte kann sich davon nur noch befreien, indem er die Erbschaft ausschlägt.
Anfechtungsmöglichkeiten nach Erbfall
Darüber hinaus besteht auch nach dem Tod eines der Partner ausnahmsweise die Möglichkeit, die wechselseitigen Bestimmungen anzufechten. Hier gelten die Regelungen für die Anfechtung eines Erbvertrages entsprechend. Dies geschieht in der Praxis häufig dann, wenn der verbleibende Ehepartner erneut heiratet.
Als Grund für die Anfechtung kann der Irrtum des überlebenden Ehepartners angeführt werden. Er hat sich, etwa wenn er erneut heiratet, bei Errichtung des gemeinsamen Testaments möglicherweise darüber geirrt, dass bei seinem eigenen Ableben ein neuer Pflichtteilsberechtigter auftauchen würde. Dem kann bei Errichtung des Berliner Testaments dadurch vorgebeugt werden, dass man sogenannte „Wiederverheiratungsklauseln“ eingefügt bzw. auf Anfechtungsmöglichkeiten verzichtet.