Testamentsvollstreckung muss nicht zwangsläufig im Erbschein vermerkt werden
14.09.2017, Autor: Herr Bernfried Rose / Lesedauer ca. 2 Min. (225 mal gelesen)
Auch wenn in einer letztwilligen Verfügung Testamentsvollstreckung angeordnet ist, muss diese nicht zwangsläufig im Erbschein auftauchen.
Auf einen entsprechenden Vermerk im Erbschein kann zumindest dann verzichtet werden, wenn der Testierende lediglich eine beaufsichtigende Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 3. April 2017 entschieden (Az.: 2 Wx 72/17).
Wie das OLG Köln in dem Erbscheinsverfahren entschied, müsse die Testamentsvollstreckung in dem Erbschein nur dann vermerkt werden, wenn die Erben durch die Testamentsvollstreckung in ihrer Verfügungsmacht über den Nachlass beschränkt werden sollen. Genau das wollte der Erblasser aber offenbar vermeiden.
Nur beaufsichtigende Testamentsvollstreckung angeordnet
Der im Alter von 85 Jahren verstorbene Mann hatte in seinem Testament seine fünf Kinder als Vorerben und seine Enkel als Nacherben eingesetzt. Außerdem hatte er Testamentsvollstreckung angeordnet. Diese schränkte er aber selbst ein. Denn er erklärte, dass die Aufgabe des Testamentsvollstreckers nur in der Überwachung der letztwilligen Anordnung, nicht aber in der laufenden Verwaltung des Nachlasses bestehen sollte. Lediglich für seine behinderte Tochter ordnete der Erblasser eine zusätzliche Testamentsvollstreckung an. Hier sollte der Testamentsvollstrecker den auf diese Tochter entfallenden Erbteil im Wege der Dauerverwaltung bis zu ihrem Tod verwalten. Mit anderen Worten sollte bis auf die eine Ausnahme kein Testamentsvollstrecker mit Verfügungsgewalt eingesetzt werden.
Der erteilte Erbschein enthielt allerdings den Vermerk, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Dagegen wehrten sich die Erben. In dem folgenden Erbscheinsverfahren gab das OLG Köln ihnen recht. Der erteilte Erbschein sei in Bezug auf den Umfang der Testamentsvollstreckung nicht richtig.
Verfügungsmacht der Erben nicht beschränkt
Durch die Testamentsvollstreckung im Erbschein werde die Verfügungsmacht der Erben eingeschränkt. Im Wege der Auslegung sei dies vom Erblasser aber nicht gewollt gewesen. Mit Ausnahme für seine behinderte Tochter habe er nur eine beaufsichtigende Testamentsvollstreckung angeordnet und dem Testamentsvollstrecker keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis eingeräumt. Die Verfügungsmacht der Erben über den Nachlass sollte demnach nicht beschränkt werden.
Da die vier Kinder unabhängig vom Testamentsvollstrecker über ihren Erbteil verfügen konnten, war in den Erbschein auch kein allgemeiner Testamentsvollstreckungsvermerk aufzunehmen. Dies sei nur dann notwendig, wenn die Erben in ihrer Verfügungsmacht beschränkt werden sollen, so das OLG.
Der Erbschein – Legitimationspapier mit Erbquoten und Beschränkungen
Der Streit um den Inhalt des Erbscheins liegt darin begründet, dass die Erben dieses Dokument als Legitimationspapier im Geschäftsverkehr benötigen. Neben den Erbquoten der Erben in der Erbengemeinschaft enthält der Erbschein insbesondere Beschränkungen wie eine Vor- und Nacherbschaft oder eben eine Testamentsvollstreckung. Ist unklar, ob im Testament tatsächlich eine beschränkende Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, kann es im Erbscheinsverfahren insbesondere zum Konflikt zwischen den Erben und dem vermeintlichen Testamentsvollstrecker kommen. Das hängt davon ab, wie letzterer selbst seine Rolle sieht und wahrnehmen will.
Die bundesweit tätige Erbrechtskanzlei ROSE & PARTNER LLP. mit Standorten in Hamburg, Berlin und München hat weitere Informationen zum Erbschein und zum Erbscheinsverfahren unter https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/erbschaft-erbschein-erbengemeinschaft-abwicklung-eines-erbfalls/erbschein.html zusammengefasst.
Bernfried Rose, LL.M.
Rechtsanwalt
Mediator
ROSE & PARTNER LLP – Rechtsanwälte Steuerberater
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
Tel: 040 / 414 37 59 0
rose@rosepartner.de
Auf einen entsprechenden Vermerk im Erbschein kann zumindest dann verzichtet werden, wenn der Testierende lediglich eine beaufsichtigende Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 3. April 2017 entschieden (Az.: 2 Wx 72/17).
Wie das OLG Köln in dem Erbscheinsverfahren entschied, müsse die Testamentsvollstreckung in dem Erbschein nur dann vermerkt werden, wenn die Erben durch die Testamentsvollstreckung in ihrer Verfügungsmacht über den Nachlass beschränkt werden sollen. Genau das wollte der Erblasser aber offenbar vermeiden.
Nur beaufsichtigende Testamentsvollstreckung angeordnet
Der im Alter von 85 Jahren verstorbene Mann hatte in seinem Testament seine fünf Kinder als Vorerben und seine Enkel als Nacherben eingesetzt. Außerdem hatte er Testamentsvollstreckung angeordnet. Diese schränkte er aber selbst ein. Denn er erklärte, dass die Aufgabe des Testamentsvollstreckers nur in der Überwachung der letztwilligen Anordnung, nicht aber in der laufenden Verwaltung des Nachlasses bestehen sollte. Lediglich für seine behinderte Tochter ordnete der Erblasser eine zusätzliche Testamentsvollstreckung an. Hier sollte der Testamentsvollstrecker den auf diese Tochter entfallenden Erbteil im Wege der Dauerverwaltung bis zu ihrem Tod verwalten. Mit anderen Worten sollte bis auf die eine Ausnahme kein Testamentsvollstrecker mit Verfügungsgewalt eingesetzt werden.
Der erteilte Erbschein enthielt allerdings den Vermerk, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Dagegen wehrten sich die Erben. In dem folgenden Erbscheinsverfahren gab das OLG Köln ihnen recht. Der erteilte Erbschein sei in Bezug auf den Umfang der Testamentsvollstreckung nicht richtig.
Verfügungsmacht der Erben nicht beschränkt
Durch die Testamentsvollstreckung im Erbschein werde die Verfügungsmacht der Erben eingeschränkt. Im Wege der Auslegung sei dies vom Erblasser aber nicht gewollt gewesen. Mit Ausnahme für seine behinderte Tochter habe er nur eine beaufsichtigende Testamentsvollstreckung angeordnet und dem Testamentsvollstrecker keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis eingeräumt. Die Verfügungsmacht der Erben über den Nachlass sollte demnach nicht beschränkt werden.
Da die vier Kinder unabhängig vom Testamentsvollstrecker über ihren Erbteil verfügen konnten, war in den Erbschein auch kein allgemeiner Testamentsvollstreckungsvermerk aufzunehmen. Dies sei nur dann notwendig, wenn die Erben in ihrer Verfügungsmacht beschränkt werden sollen, so das OLG.
Der Erbschein – Legitimationspapier mit Erbquoten und Beschränkungen
Der Streit um den Inhalt des Erbscheins liegt darin begründet, dass die Erben dieses Dokument als Legitimationspapier im Geschäftsverkehr benötigen. Neben den Erbquoten der Erben in der Erbengemeinschaft enthält der Erbschein insbesondere Beschränkungen wie eine Vor- und Nacherbschaft oder eben eine Testamentsvollstreckung. Ist unklar, ob im Testament tatsächlich eine beschränkende Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, kann es im Erbscheinsverfahren insbesondere zum Konflikt zwischen den Erben und dem vermeintlichen Testamentsvollstrecker kommen. Das hängt davon ab, wie letzterer selbst seine Rolle sieht und wahrnehmen will.
Die bundesweit tätige Erbrechtskanzlei ROSE & PARTNER LLP. mit Standorten in Hamburg, Berlin und München hat weitere Informationen zum Erbschein und zum Erbscheinsverfahren unter https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/erbschaft-erbschein-erbengemeinschaft-abwicklung-eines-erbfalls/erbschein.html zusammengefasst.
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