Immobilienrecht: Energieausweis muss konkrete Angaben enthalten
09.10.2017, Autor: Herr Bernfried Rose / Lesedauer ca. 2 Min. (132 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner jüngsten Entscheidung die Kriterien für die Angaben des Energieverbrauchs bei Immobilienanzeigen festgelegt und damit der Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. stattgegeben.
Anzeigepflicht im Interesse der Verbraucher
Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe in drei gesonderten Verfahren, die letztinstanzlich nun vom BGH entschieden wurden.
Der Verein hatte gegen Immobilienanzeigen verschiedener Makler geklagt, die es unterlassen hatten, bestimmte Angaben zum Energieverbrauch in ihren Anzeigen anzuzeigen. Dies hielt der Verein für unzulässig und klagte gegen die Immobilienmakler auf Unterlassung.
Makler dürften bei Immobilien, die zum Verkauf oder zur Mieten angeboten werden und für die ein Energieausweis vorliege, keine Anzeige ohne bestimmte Pflichtangaben veröffentlichen.
Unklarheiten in der bestehenden Rechtslage
In den Vorinstanzen führten die Klagen des Vereins teilweise zu unterschiedliche Ergebnisse. Während das Landgericht Münster der Klage des Umweltvereins Recht gegeben hatte, hatten die Richter in Bielefeld und München die Klagen abgewiesen.
Diese unterschiedlichen Urteile machten eine Grundsatzentscheidung des obersten deutschen Gerichts erforderlich.
Die Richter am BGH haben nun im Ergebnis der Klage des Umweltvereins Recht gegeben.
Energieeinsparverordnung nicht einschlägig
Die Klägerin hatte sich auf einen Unterlassungsanspruch, resultierend aus einem Verstoß gegen die Energieeinsparverordnung, berufen. Nach Ansicht des Gerichts stehe der Klägerin dieser Unterlassungsanspruch aber gerade nicht zu: Verpflichtet seien nach den Vorschriften der Verordnung nur Vermieter und Verkäufer von Immobilien bei vorhandenem Energieausweis diesen in ihren Anzeigen offen zu legen. Eine Übertragung auf Immobilienmakler sei weder nach dieser gesetzlichen Grundlage, noch nach einer EU-richtlinienkonformen Auslegung der Verordnung geboten.
Grundlage bildet UWG
Vielmehr richte sich der Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz zum unlauteren Wettbewerb. Ein Makler könne auf Grundlage des Verbots, der Irreführung von Verbrauchern durch vorenthalten wesentlicher Informationen, in Anspruch genommen werden.
Als wesentlich gelten dabei solche Informationen, die dem Verbraucher aufgrund von Unionsrecht nicht vorenthalten werden dürften. Aus einer solchen unionrechtlichen Richtlinie folge die Verpflichtung von Maklern, notwendige Angaben zum Energieverbrauch in Anzeigen aufzunehmen.
Was unter notwendige Angaben zu verstehen ist, hat nun der BGH in seiner Entscheidung konkretisiert. Demnach zählen dazu Angaben zur Art des Energieausweises, zum wesentlichen Energieträger, zu dem Baujahr des Wohngebäudes, der Energieeffizienzklasse und zum Wert des Energiebedarfs oder des Energieverbrauches.
Damit hat der BGH die notwendigen Kriterien für die Anzeigen des Energieverbrauches in Immobilienanzeigen festgelegt und die bisher unklare Rechtsklage geklärt.
Weitere Informationen zum Thema Immobilienrecht finden Sie unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/immobilienrecht.html
Anzeigepflicht im Interesse der Verbraucher
Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe in drei gesonderten Verfahren, die letztinstanzlich nun vom BGH entschieden wurden.
Der Verein hatte gegen Immobilienanzeigen verschiedener Makler geklagt, die es unterlassen hatten, bestimmte Angaben zum Energieverbrauch in ihren Anzeigen anzuzeigen. Dies hielt der Verein für unzulässig und klagte gegen die Immobilienmakler auf Unterlassung.
Makler dürften bei Immobilien, die zum Verkauf oder zur Mieten angeboten werden und für die ein Energieausweis vorliege, keine Anzeige ohne bestimmte Pflichtangaben veröffentlichen.
Unklarheiten in der bestehenden Rechtslage
In den Vorinstanzen führten die Klagen des Vereins teilweise zu unterschiedliche Ergebnisse. Während das Landgericht Münster der Klage des Umweltvereins Recht gegeben hatte, hatten die Richter in Bielefeld und München die Klagen abgewiesen.
Diese unterschiedlichen Urteile machten eine Grundsatzentscheidung des obersten deutschen Gerichts erforderlich.
Die Richter am BGH haben nun im Ergebnis der Klage des Umweltvereins Recht gegeben.
Energieeinsparverordnung nicht einschlägig
Die Klägerin hatte sich auf einen Unterlassungsanspruch, resultierend aus einem Verstoß gegen die Energieeinsparverordnung, berufen. Nach Ansicht des Gerichts stehe der Klägerin dieser Unterlassungsanspruch aber gerade nicht zu: Verpflichtet seien nach den Vorschriften der Verordnung nur Vermieter und Verkäufer von Immobilien bei vorhandenem Energieausweis diesen in ihren Anzeigen offen zu legen. Eine Übertragung auf Immobilienmakler sei weder nach dieser gesetzlichen Grundlage, noch nach einer EU-richtlinienkonformen Auslegung der Verordnung geboten.
Grundlage bildet UWG
Vielmehr richte sich der Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz zum unlauteren Wettbewerb. Ein Makler könne auf Grundlage des Verbots, der Irreführung von Verbrauchern durch vorenthalten wesentlicher Informationen, in Anspruch genommen werden.
Als wesentlich gelten dabei solche Informationen, die dem Verbraucher aufgrund von Unionsrecht nicht vorenthalten werden dürften. Aus einer solchen unionrechtlichen Richtlinie folge die Verpflichtung von Maklern, notwendige Angaben zum Energieverbrauch in Anzeigen aufzunehmen.
Was unter notwendige Angaben zu verstehen ist, hat nun der BGH in seiner Entscheidung konkretisiert. Demnach zählen dazu Angaben zur Art des Energieausweises, zum wesentlichen Energieträger, zu dem Baujahr des Wohngebäudes, der Energieeffizienzklasse und zum Wert des Energiebedarfs oder des Energieverbrauches.
Damit hat der BGH die notwendigen Kriterien für die Anzeigen des Energieverbrauches in Immobilienanzeigen festgelegt und die bisher unklare Rechtsklage geklärt.
Weitere Informationen zum Thema Immobilienrecht finden Sie unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/immobilienrecht.html