Abmahn (wahnsinn)? Justizministerium stellt Gesetzesentwurf gegen unseriöse Abmahnungen vor
07.09.2018, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (116 mal gelesen)
Die SPD hat sich den stärkeren Schutz von kleinen Unternehmen vor unseriösen Abmahnungen auf die Fahnen geschrieben. Dafür sorgen soll ein neues Gesetz gegen Abmahnmissbrauch, das Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) auf den Weg gebracht hat. Nun wird der Gesetzesvorschlag von der Bundesregierung geprüft.
Missbrauch in Zukunft verhindern
Das Wettbewerbsrecht hat eigentlich die Zielsetzung, mit seinen Vorschriften einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und Unternehmen vor Verstößen durch Mitbewerber zu schützen. Bislang führen die Vorgaben aber auch häufig dazu, dass wettbewerbsrechtliche Vorschriften für unseriöse Abmahnungen von Anwaltskanzleien ausgenutzt werden. So können beispielsweise Unternehmen bereits wegen eines einzigen Fehlers im Impressum abgemahnt werden und müssen im Zweifel Strafen oder Entschädigungen zahlen. So können schon kleine oder ungewollte Regelverstöße teuer enden.
Weniger Anreize für unseriöse Abmahnungen
Helfen sollen nun Änderungen im bestehenden Wettbewerbsrecht. Der Gesetzesentwurf sieht z.B. vor, dass der Streitwert bei unerheblichen Verstößen auf 1000 Euro begrenzt werden soll, damit bei solchen Verstößen der finanzielle Anreiz für eine Abmahnung sinkt. Zudem soll der Kreis der Kläger begrenzt werden. Mitbewerber sollen nur dann klagen dürfen, wenn sie in nicht unerheblichem Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Ebenso klagebefugt sind weiterhin Wirtschaftsverbände, wenn sie mindestens 50 Unternehmen als Mitglieder haben und auf einer Liste sog. „qualifizierter Wirtschaftsverbände“ stehen.. Abgeschafft werden soll auch der sog. „fliegende Gerichtsstand“. Dies soll es insgesamt unattraktiver machen, wegen kleineren Regelverstößen sofort abzumahnen.
Mehr Rechtsklarheit oder neue Unsicherheit?
Ob das geplante Gesetzesvorhaben tatsächlich mehr Rechtsklarheit schafft, darf bezweifelt werden. Vielmehr werden sich zukünftige Rechtsstreite vor allem um die Frage drehen, ob ein abgemahnter Verstoß als „unerheblich“ einzustufen ist.
DS-GVO könnte Problem noch verschlimmern?
Experten aus der Wirtschaft befürchten allerdings, dass die Probleme für Unternehmen nach der Einführung der Datenschutzgrundverordnung noch größer werden. Seit der Einführung der DS-GVO sind immer noch viele Unternehmen mit der Umsetzung der Vorgaben beschäftigt. Für einige Anwaltskanzleien bietet die derzeitige Situation daher ein breites Feld an neuen, noch nicht eingehaltenen Vorschriften, die abgemahnt werden können.
Datenschutzrechtliche Abmahnungen von Konkurrenten werden auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt. Ob Datenschutzverstöße tatsächlich unter das Wettbewerbsrecht fallen, ist zwar derzeit noch umstritten. Gerichtsentscheidungen zu der neu eingeführten DS-GVO gibt es aber noch nicht.
Dennoch gibt das bisherige Datenschutzrecht bereits eine Richtung vor. Danach können Datenschutzregeln auch bestimmte Marktverhaltensregelungen beinhalten und sind damit auch als Wettbewerbsverstöße anzusehen. Besonders eine fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärung kann dabei zur Grundlage einer Abmahnung werden.
Zukunft im Datenschutzrecht offen
Ob sich mit der DS-GVO und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz solche Abmahnungen auch in Zukunft drohen, bleibt gerade mit dem Hintergrund der vorgelegten Gesetzesänderung abzuwarten. In jedem Fall lohnt es sich, die Abmahnung eines Konkurrenten oder eines Verbraucherverbandes vorab anwaltlich prüfen zu lassen, bevor vorschnell eine Unterlassungserklärung unterschrieben und einer Zahlungsaufforderung nachgegangen wird.
Weitere Informationen zum Thema Datenschutzrecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/abmahnung-datenschutz-dsgvo.html
Missbrauch in Zukunft verhindern
Das Wettbewerbsrecht hat eigentlich die Zielsetzung, mit seinen Vorschriften einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und Unternehmen vor Verstößen durch Mitbewerber zu schützen. Bislang führen die Vorgaben aber auch häufig dazu, dass wettbewerbsrechtliche Vorschriften für unseriöse Abmahnungen von Anwaltskanzleien ausgenutzt werden. So können beispielsweise Unternehmen bereits wegen eines einzigen Fehlers im Impressum abgemahnt werden und müssen im Zweifel Strafen oder Entschädigungen zahlen. So können schon kleine oder ungewollte Regelverstöße teuer enden.
Weniger Anreize für unseriöse Abmahnungen
Helfen sollen nun Änderungen im bestehenden Wettbewerbsrecht. Der Gesetzesentwurf sieht z.B. vor, dass der Streitwert bei unerheblichen Verstößen auf 1000 Euro begrenzt werden soll, damit bei solchen Verstößen der finanzielle Anreiz für eine Abmahnung sinkt. Zudem soll der Kreis der Kläger begrenzt werden. Mitbewerber sollen nur dann klagen dürfen, wenn sie in nicht unerheblichem Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Ebenso klagebefugt sind weiterhin Wirtschaftsverbände, wenn sie mindestens 50 Unternehmen als Mitglieder haben und auf einer Liste sog. „qualifizierter Wirtschaftsverbände“ stehen.. Abgeschafft werden soll auch der sog. „fliegende Gerichtsstand“. Dies soll es insgesamt unattraktiver machen, wegen kleineren Regelverstößen sofort abzumahnen.
Mehr Rechtsklarheit oder neue Unsicherheit?
Ob das geplante Gesetzesvorhaben tatsächlich mehr Rechtsklarheit schafft, darf bezweifelt werden. Vielmehr werden sich zukünftige Rechtsstreite vor allem um die Frage drehen, ob ein abgemahnter Verstoß als „unerheblich“ einzustufen ist.
DS-GVO könnte Problem noch verschlimmern?
Experten aus der Wirtschaft befürchten allerdings, dass die Probleme für Unternehmen nach der Einführung der Datenschutzgrundverordnung noch größer werden. Seit der Einführung der DS-GVO sind immer noch viele Unternehmen mit der Umsetzung der Vorgaben beschäftigt. Für einige Anwaltskanzleien bietet die derzeitige Situation daher ein breites Feld an neuen, noch nicht eingehaltenen Vorschriften, die abgemahnt werden können.
Datenschutzrechtliche Abmahnungen von Konkurrenten werden auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt. Ob Datenschutzverstöße tatsächlich unter das Wettbewerbsrecht fallen, ist zwar derzeit noch umstritten. Gerichtsentscheidungen zu der neu eingeführten DS-GVO gibt es aber noch nicht.
Dennoch gibt das bisherige Datenschutzrecht bereits eine Richtung vor. Danach können Datenschutzregeln auch bestimmte Marktverhaltensregelungen beinhalten und sind damit auch als Wettbewerbsverstöße anzusehen. Besonders eine fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärung kann dabei zur Grundlage einer Abmahnung werden.
Zukunft im Datenschutzrecht offen
Ob sich mit der DS-GVO und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz solche Abmahnungen auch in Zukunft drohen, bleibt gerade mit dem Hintergrund der vorgelegten Gesetzesänderung abzuwarten. In jedem Fall lohnt es sich, die Abmahnung eines Konkurrenten oder eines Verbraucherverbandes vorab anwaltlich prüfen zu lassen, bevor vorschnell eine Unterlassungserklärung unterschrieben und einer Zahlungsaufforderung nachgegangen wird.
Weitere Informationen zum Thema Datenschutzrecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/abmahnung-datenschutz-dsgvo.html