Cathy Hummels siegt im Kampf gegen Kennzeichnungspflicht
09.05.2019, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (232 mal gelesen)
Influencerin und Spielerfrau Cathy Hummels konnte vor dem Landgericht München (LG) einen Erfolg erzielen und sich erfolgreich gegen den Vorwurf der Schleichwerbung zur Wehr setzen.
Leidige Frage der Kennzeichnungspflicht
Die Kennzeichnungspflicht im Wettbewerbsrechts ist eigentlich eindeutig: Der kommerzielle Zweck einer geschäftlichen Handlung muss kenntlich gemacht werden, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und sofern die Nichtkenntlichmachung geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Aber dennoch zeigen gerade die aktuellen Urteile, dass vieles in der Praxis noch unklar erscheint und die leidige Frage der Kennzeichnungspflicht von Werbung im Bereich Social Media noch ungelöst ist.
Nun konnte sich aber die Influencerin Cathy Hummels gegen den Vorwurf der Schleichwerbung wehren. Der Verband Sozialer Medien e.V. hatte die Frau des Nationalspielers Mats Hummels wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt und war schließlich vor Gericht gezogen.
Nach Meinung des Verbandes hatte die Influencerin in vier verschiedenen Posts Werbung nicht als solche gekennzeichnet. In diesen Posts waren Hersteller und Unternehmen ihrer getragenen Kleidung oder anderer abgebildeter Produkte „getaggt“, also verlinkt worden. Zwar erhielt Cathy Hummels dafür von den Unternehmen keine Gegenleistung oder Bezahlung, der Verband sah darin dennoch eine kennzeichnungspflichtige Werbung.
LG München: Keine Kennzeichnung erforderlich
Das Gericht hingegen lehnte eine Verletzung von Wettbewerbsbestimmungen ab (Urteil v. 29.04.2019; Az.: 4 HK 0 124312/18). Mangels erfolgter Gegenleistung der Unternehmen bestehe schon keine Kennzeichnungspflicht als Werbung. Zwar habe Cathy Hummels auch in diesen Fällen gewerblich gehandelt, da sie durch die Posts die verlinkten Unternehmen und ihr eigenes Unternehmen als Influencerin gefördert habe. Dies sei für den angesprochenen Verkehrskreis allerdings deutlich erkennbar gewesen. Bei den Posts habe es sich damit nicht um Werbung gehandelt und Cathy Hummels habe damit insgesamt nicht gegen Vorschriften des Werberechtes verstoßen.
Damit stellten sich die Richter insgesamt deutlich hinter die Interessen der Influencerin und ihrer Marketingstrategie. Allerdings betonten die Richter auch, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele. Die Frage der Erkennbarkeit des gewerblichen Handelns sei in jedem Einzelfall zu prüfen. Ausschlaggebend im Fall Hummels sei der Umstand gewesen, dass es sich um ein Profil mit vielen Followern handelt, welches mit einem blauen Haken verifiziert ist, was ebenfalls für eine bestimmte Abonnentenzahl spricht. Deshalb sei für den Verkehrskreis ein gewerbliches Handeln erkennbar gewesen.
Weitere Informationen zum Werberecht und Schleichwerbung erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/abmahnung-wettbewerbsrecht-uwg.html
Leidige Frage der Kennzeichnungspflicht
Die Kennzeichnungspflicht im Wettbewerbsrechts ist eigentlich eindeutig: Der kommerzielle Zweck einer geschäftlichen Handlung muss kenntlich gemacht werden, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und sofern die Nichtkenntlichmachung geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Aber dennoch zeigen gerade die aktuellen Urteile, dass vieles in der Praxis noch unklar erscheint und die leidige Frage der Kennzeichnungspflicht von Werbung im Bereich Social Media noch ungelöst ist.
Nun konnte sich aber die Influencerin Cathy Hummels gegen den Vorwurf der Schleichwerbung wehren. Der Verband Sozialer Medien e.V. hatte die Frau des Nationalspielers Mats Hummels wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt und war schließlich vor Gericht gezogen.
Nach Meinung des Verbandes hatte die Influencerin in vier verschiedenen Posts Werbung nicht als solche gekennzeichnet. In diesen Posts waren Hersteller und Unternehmen ihrer getragenen Kleidung oder anderer abgebildeter Produkte „getaggt“, also verlinkt worden. Zwar erhielt Cathy Hummels dafür von den Unternehmen keine Gegenleistung oder Bezahlung, der Verband sah darin dennoch eine kennzeichnungspflichtige Werbung.
LG München: Keine Kennzeichnung erforderlich
Das Gericht hingegen lehnte eine Verletzung von Wettbewerbsbestimmungen ab (Urteil v. 29.04.2019; Az.: 4 HK 0 124312/18). Mangels erfolgter Gegenleistung der Unternehmen bestehe schon keine Kennzeichnungspflicht als Werbung. Zwar habe Cathy Hummels auch in diesen Fällen gewerblich gehandelt, da sie durch die Posts die verlinkten Unternehmen und ihr eigenes Unternehmen als Influencerin gefördert habe. Dies sei für den angesprochenen Verkehrskreis allerdings deutlich erkennbar gewesen. Bei den Posts habe es sich damit nicht um Werbung gehandelt und Cathy Hummels habe damit insgesamt nicht gegen Vorschriften des Werberechtes verstoßen.
Damit stellten sich die Richter insgesamt deutlich hinter die Interessen der Influencerin und ihrer Marketingstrategie. Allerdings betonten die Richter auch, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele. Die Frage der Erkennbarkeit des gewerblichen Handelns sei in jedem Einzelfall zu prüfen. Ausschlaggebend im Fall Hummels sei der Umstand gewesen, dass es sich um ein Profil mit vielen Followern handelt, welches mit einem blauen Haken verifiziert ist, was ebenfalls für eine bestimmte Abonnentenzahl spricht. Deshalb sei für den Verkehrskreis ein gewerbliches Handeln erkennbar gewesen.
Weitere Informationen zum Werberecht und Schleichwerbung erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/abmahnung-wettbewerbsrecht-uwg.html