Null Euro heißt N/nichts!
27.06.2017, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 1 Min. (118 mal gelesen)
Das OLG Hamburg entscheidet zu irreführender Werbung durch Kreditinstitute.
Gold ist nicht gleich Gold
Was heißt eigentlich „Null Euro Gebühr“? Diese scheinbar simple Frage schaffte es jüngst bis zum Oberlandesgericht in Hamburg. Es ging um das Werbeschreiben der Barclays Bank. Darin warb das Kreditinstitut mit „0 Euro Bargeldabhebungsgebühr weltweit“ für die Bestellung einer goldenen Kreditkarte.
Null Euro – klingt gut? Auf der Rückseite im Kleingedruckten revidierte die Bank dieses Versprechen dann aber wieder. Außerhalb von Europa sollte der Kunde nämlich doch sogenannte „Auslandseinsatzgebühren“ zahlen. Dagegen klagte der Hamburger Verbraucherschutzbund.
Rückseite reicht nicht!
Die Richter gaben dem Verbraucherschutzbund Recht. Ein Versprechen auf der Vorderseite eines Schreibens schaffe beim Verbraucher einen gewissen Vertrauenstatbestand. Dieser könne nicht ohne weiteres auf der Rückseite wieder revidiert werden.
Schließlich, so die Richter, handele es sich auch nicht um eine belanglose Nebeninformation. Vielmehr seien die Abhebungsgebühren im In- und Ausland häufig für Verbraucher ein entscheidendes Kriterium.
Europäische Vorgaben beachten!
Des Weiteren verurteilten die Richter die Barclays Bank auch dazu, in zukunft das Europäische Standardformular namens „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ zu verwenden.
Zwar hatte das Kreditinstitut den Inhalt dieses Standardformulars in ihr Schreiben übernommen. Den tabellarischen übersichtlichen Aufbau aber nicht. Dieser diene aber gerade dazu, den Verbraucher auf einen Blick über die relevanten Vertragsbedingungen zu informieren.
Weitere Informationen zum Werberecht finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/werberecht.html
Gold ist nicht gleich Gold
Was heißt eigentlich „Null Euro Gebühr“? Diese scheinbar simple Frage schaffte es jüngst bis zum Oberlandesgericht in Hamburg. Es ging um das Werbeschreiben der Barclays Bank. Darin warb das Kreditinstitut mit „0 Euro Bargeldabhebungsgebühr weltweit“ für die Bestellung einer goldenen Kreditkarte.
Null Euro – klingt gut? Auf der Rückseite im Kleingedruckten revidierte die Bank dieses Versprechen dann aber wieder. Außerhalb von Europa sollte der Kunde nämlich doch sogenannte „Auslandseinsatzgebühren“ zahlen. Dagegen klagte der Hamburger Verbraucherschutzbund.
Rückseite reicht nicht!
Die Richter gaben dem Verbraucherschutzbund Recht. Ein Versprechen auf der Vorderseite eines Schreibens schaffe beim Verbraucher einen gewissen Vertrauenstatbestand. Dieser könne nicht ohne weiteres auf der Rückseite wieder revidiert werden.
Schließlich, so die Richter, handele es sich auch nicht um eine belanglose Nebeninformation. Vielmehr seien die Abhebungsgebühren im In- und Ausland häufig für Verbraucher ein entscheidendes Kriterium.
Europäische Vorgaben beachten!
Des Weiteren verurteilten die Richter die Barclays Bank auch dazu, in zukunft das Europäische Standardformular namens „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ zu verwenden.
Zwar hatte das Kreditinstitut den Inhalt dieses Standardformulars in ihr Schreiben übernommen. Den tabellarischen übersichtlichen Aufbau aber nicht. Dieser diene aber gerade dazu, den Verbraucher auf einen Blick über die relevanten Vertragsbedingungen zu informieren.
Weitere Informationen zum Werberecht finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/werberecht.html