OLG Hamm untersagt Verkauf nachgeahmter „Le-Pliage“-Handtaschen

06.10.2015, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (266 mal gelesen)
Von Elektronikartikeln bis Bekleidung, von Kosmetik bis Handtaschen – Produktpiraten machen vor keiner Branche Halt und schädigen die Marken erfolgreicher Unternehmen mit minderwertigen Imitaten und Nachahmungen.

Für die geschädigten Unternehmen reicht es nicht, nur die eigenen Marken schützen und eintragen zu lassen, sondern sie müssen auch konsequent rechtlich gegen Markenrechtsverletzungen vorgehen.

Besonders beliebt ist es bei den Fälschern, ihre Plagiate übers Internet zu vertreiben. Aber Nachahmungen finden auch ihren Weg über den ganz normalen Einzelhandel zu den Verbrauchern. Das Oberlandesgericht Hamm hatte jetzt in einem Fall von nachgeahmten Handtaschen zu entscheiden (Urteil vom 16.06.2015, Az.: 4 U 32/14).

Das OLG Hamm untersagte einer Dortmunder Einzelhändlerin weiterhin Handtaschen zu verkaufen, die der „Le-Pliage“-Serie des französischen Herstellers Longchamp ähnlich sehen und änderte damit eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund ab.

Der französische Hersteller vertreibt über ein deutsches Tochterunternehmen seit vielen Jahren Handtaschen unter der Bezeichnung „Le Pliage“ in verschiedenen Formen und Farben. Kann man Presseberichten glauben, trägt auch die Ehefrau des Sohnes des britischen Thronfolgers eine solche Handtasche. Die Handtaschen, die die Dortmunder Einzelhändlerin verkaufte, sehen den „Le Pliage“-Taschen nach Meinung des französischen Herstellers zum Verwechseln ähnlich. Daher klagte er auf Unterlassung und Schadensersatz. Mit Erfolg.

Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm erkannte in den streitgegenständlichen Taschen eine wettbewerbswidrige Nachahmung der „Le Pliage“-Handtaschen. Diese weisen, so der Senat, Produktmerkmale in Form, Farbe, Gestaltung und Material auf, die ihre wettbewerbliche Eigenart begründen. Die von der Dortmunder Einzelhändlerin vertriebenen Taschen seien eine nahezu identische Nachahmung. Unterschiede gebe es zwar im Detail, die grundlegende Übereinstimmung überwiege aber. Daher werde der Kunde über die Herkunft der Taschen getäuscht. Ein durchschnittlicher Verbraucher gehe aufgrund der großen Übereinstimmungen davon aus, dass es sich um Taschen des französischen Herstellers oder zumindest von einem mit ihm verbundenen Hersteller handelt.

Zwar seien die Taschen der Dortmunder Einzelhändlerin deutlich günstiger als die Originale. Für den Verbraucher liege aber der Schluss nahe, dass es sich um ein günstiges Modell oder um ein günstiges Lizenzprodukt handelt. Daher urteilte das OLG Hamm, dass die Beklagte den Verkauf ihrer Taschen zu unterlassen hat und der Klägerin Schadensersatz zahlen muss. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Durch nachgeahmte Produkte werden nicht nur die Markenrechte eines Unternehmens verletzt, sondern auch die Verbraucher getäuscht. Im Sinne eines fairen Wettbewerbs für alle Beteiligten ist daher eine konsequente Überwachung des Marktes und Verfolgung von Rechtsverstößen unerlässlich. Um sich vor Produktpiraterie zu schützen, ist der Einsatz von Polizei, Zoll, Detekteien und spezialisierten Rechtsanwälten nötig.

Die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. hat unter https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/produktpiraterie-markenverletzung.html wichtige Informationen zum Schutz des Markenrechts und Produktpiraterie zusammengefasst.

Dr. Bernd Fleischer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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Jungfernstieg 40
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