Reform des Urhebervertragsrechts
04.01.2017, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (197 mal gelesen)
Die rechtliche Position und der Anspruch auf Vergütung von Urhebern, Autoren und anderen freischaffenden Kreativen wird sich in diesem Jahr verbessern. Bundestag und Bundesrat haben Mitte Dezember 2016 eine Reform des Urhebervertragsrechts beschlossen.
Mit dem „Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung“ sollen die Rechte der Urheber gestärkt werden. Das Gesetz wird voraussichtlich noch im ersten Quartal 2017 in Kraft treten.
Im Kern drücken sich die Verbesserungen für die Urheber in vier Punkten aus.
Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung
Hat der Urheber seinem Vertragspartner ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt, kann er sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren auch anderweitig wieder verwerten. Der erste Vertragspartner behält sein Nutzungsrecht, dieses ist dann jedoch nicht mehr exklusiv.
Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten
Der Urheber kann eine zusätzliche angemessene Vergütung verlangen, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Nutzung aufnimmt, die zwar vertraglich vereinbart, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aber noch unbekannt war. Der Urheber soll so angemessen an einer Mehrfachnutzung beteiligt werden. Das kann z.B. bei der Nutzung des Werkes durch Online-Medien von Bedeutung sein.
Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft
Der Urheber kann von seinem Vertragspartner einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Nutzung und die erzielten Erträge verlangen. Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht auf Dritte übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt, besteht der Auskunftsanspruch des Urhebers auch gegenüber den weiteren Nutzern in der Lizenzkette. Bei nachrangigen Beiträgen besteht dieser Auskunftsanspruch nicht.
Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln
Den Urhebern oder Urheberverbänden soll ein Klagerecht auf Unterlassung zustehen, wenn vertraglich eine Bestimmung vereinbart ist, die zum Nachteil des Urhebers von den gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht. Der Urheber kann verlangen, dass der Vertrag entsprechend abgeändert wird.
Zudem sieht das Gesetz vor, dass die Verleger wieder an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften beteiligt werden.
Kritiker sehen einerseits besonders in dem Auskunftsanspruch einen zu hohen Verwaltungsaufwand. Andererseits wird argumentiert, dass die Reform noch nicht weit genug geht und die Interessen der Kreativen noch nicht angemessen berücksichtigt werden. Für die Parteien wird künftig eine detaillierte Vertragsgestaltung und die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen eine noch größere Bedeutung erlangen.
Die bundesweit agierende Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. hat weitere Informationen unter https://www.rosepartner.de/medienrecht.html zusammengestellt.
Dr. Bernd Fleischer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
ROSE & PARTNER LLP.
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
Tel: 040 / 41437590
Fax: 040 / 414375910
fleischer@rosepartner.de
Mit dem „Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung“ sollen die Rechte der Urheber gestärkt werden. Das Gesetz wird voraussichtlich noch im ersten Quartal 2017 in Kraft treten.
Im Kern drücken sich die Verbesserungen für die Urheber in vier Punkten aus.
Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung
Hat der Urheber seinem Vertragspartner ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt, kann er sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren auch anderweitig wieder verwerten. Der erste Vertragspartner behält sein Nutzungsrecht, dieses ist dann jedoch nicht mehr exklusiv.
Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten
Der Urheber kann eine zusätzliche angemessene Vergütung verlangen, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Nutzung aufnimmt, die zwar vertraglich vereinbart, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aber noch unbekannt war. Der Urheber soll so angemessen an einer Mehrfachnutzung beteiligt werden. Das kann z.B. bei der Nutzung des Werkes durch Online-Medien von Bedeutung sein.
Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft
Der Urheber kann von seinem Vertragspartner einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Nutzung und die erzielten Erträge verlangen. Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht auf Dritte übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt, besteht der Auskunftsanspruch des Urhebers auch gegenüber den weiteren Nutzern in der Lizenzkette. Bei nachrangigen Beiträgen besteht dieser Auskunftsanspruch nicht.
Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln
Den Urhebern oder Urheberverbänden soll ein Klagerecht auf Unterlassung zustehen, wenn vertraglich eine Bestimmung vereinbart ist, die zum Nachteil des Urhebers von den gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht. Der Urheber kann verlangen, dass der Vertrag entsprechend abgeändert wird.
Zudem sieht das Gesetz vor, dass die Verleger wieder an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften beteiligt werden.
Kritiker sehen einerseits besonders in dem Auskunftsanspruch einen zu hohen Verwaltungsaufwand. Andererseits wird argumentiert, dass die Reform noch nicht weit genug geht und die Interessen der Kreativen noch nicht angemessen berücksichtigt werden. Für die Parteien wird künftig eine detaillierte Vertragsgestaltung und die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen eine noch größere Bedeutung erlangen.
Die bundesweit agierende Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. hat weitere Informationen unter https://www.rosepartner.de/medienrecht.html zusammengestellt.
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