Digitale Vervielfältigung: EuGH stärkt Urheberrecht
06.12.2016, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (271 mal gelesen)
Die zunehmende Digitalisierung hat auch Auswirkungen auf das Urheberrecht. Mit Urteil vom 16. November 2016 hat der Europäische Gerichtshof die Urheberrechte von Autoren gestärkt (Az.: C-301/15).
Das Gericht führte aus, dass nationale Regelungen der europäischen Urheberrechtslinie entgegen stehen können. Konkret ging es um die digitale Vervielfältigung im Handel vergriffener Bücher, die auch nicht mehr neu aufgelegt werden.
Geklagt hatten zwei französische Autoren gegen eine in Frankreich geltende Regelung. Nach dieser Regelung ist die Verwertungsgesellschaft „SOFIA“ damit betraut, die Vervielfältigung und Wiedergabe vergriffener Bücher in digitaler Form zu erlauben. Die Bücher werden dazu in eine Datenbank aufgenommen. Binnen sechs Monaten nach der Aufnahme können die Urheber der digitalen Vervielfältigung widersprechen. Der Kritikpunkt: Eine ausdrückliche Zustimmung muss nicht eingeholt werden.
Urheber müssen informiert werden
Der EuGH stellte zudem fest, dass auch nicht sichergestellt sei, dass die Urheber überhaupt entsprechend informiert werden. Daher könne es dazu kommen, dass sie faktisch keine Kenntnis von der geplanten Nutzung ihrer Werke haben und dementsprechend der digitalen Vervielfältigung auch gar nicht widersprechen können. Daher könne die Tatsache, dass kein Widerspruch erfolgt auch nicht als implizite Zustimmung angesehen werden. Zwar sei das Ziel, die digitale Nutzung dieser Bücher im kulturellen Interesse der Gesellschaft zu ermöglichen, mit der Urheberrechtslinie vereinbar. Dies dürfe aber nicht dem Urheberschutz widersprechen. Es könne „vernünftigerweise“ nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Urheber, der der Nutzung nicht widerspricht, damit einverstanden ist, dass ihre Werke zwecks gewerbsmäßiger Nutzung in digitaler Form wiederaufleben, so der EuGH.
Rechtsschutz muss ohne Mitwirkung Dritter möglich sein
Das Gericht stellte weiter klar, dass der Urheber die Möglichkeit haben muss, die Nutzung seiner Werke zu unterbinden, ohne auf die Zustimmung des Herausgebers der Druckwerke angewiesen zu sein oder sonstige Formvorschriften beachten zu müssen. Die Durchsetzung der Urheberrechte müsse alleine ohne die Mitwirkung weiterer Stellen möglich sein.
Auch wenn es in Luxemburg um französische Regelungen im Urheberschutz ging, können auch deutsche Gesetze von dem Urteil betroffen sein.
Durch die Digitalisierung ist die Bedeutung des Urheberrechts und damit auch des Schutzes des geistigen Eigentums sowie der gewerbsmäßigen Verwertung erheblich gestiegen. Die bundesweit agierende Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. hat weitere Informationen zum Urheberrecht unter https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/urheberrecht.html zusammengestellt.
Dr. Bernd Fleischer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
ROSE & PARTNER LLP.
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
Tel: 040 / 41437590
Fax: 040 / 414375910
fleischer@rosepartner.de
Das Gericht führte aus, dass nationale Regelungen der europäischen Urheberrechtslinie entgegen stehen können. Konkret ging es um die digitale Vervielfältigung im Handel vergriffener Bücher, die auch nicht mehr neu aufgelegt werden.
Geklagt hatten zwei französische Autoren gegen eine in Frankreich geltende Regelung. Nach dieser Regelung ist die Verwertungsgesellschaft „SOFIA“ damit betraut, die Vervielfältigung und Wiedergabe vergriffener Bücher in digitaler Form zu erlauben. Die Bücher werden dazu in eine Datenbank aufgenommen. Binnen sechs Monaten nach der Aufnahme können die Urheber der digitalen Vervielfältigung widersprechen. Der Kritikpunkt: Eine ausdrückliche Zustimmung muss nicht eingeholt werden.
Urheber müssen informiert werden
Der EuGH stellte zudem fest, dass auch nicht sichergestellt sei, dass die Urheber überhaupt entsprechend informiert werden. Daher könne es dazu kommen, dass sie faktisch keine Kenntnis von der geplanten Nutzung ihrer Werke haben und dementsprechend der digitalen Vervielfältigung auch gar nicht widersprechen können. Daher könne die Tatsache, dass kein Widerspruch erfolgt auch nicht als implizite Zustimmung angesehen werden. Zwar sei das Ziel, die digitale Nutzung dieser Bücher im kulturellen Interesse der Gesellschaft zu ermöglichen, mit der Urheberrechtslinie vereinbar. Dies dürfe aber nicht dem Urheberschutz widersprechen. Es könne „vernünftigerweise“ nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Urheber, der der Nutzung nicht widerspricht, damit einverstanden ist, dass ihre Werke zwecks gewerbsmäßiger Nutzung in digitaler Form wiederaufleben, so der EuGH.
Rechtsschutz muss ohne Mitwirkung Dritter möglich sein
Das Gericht stellte weiter klar, dass der Urheber die Möglichkeit haben muss, die Nutzung seiner Werke zu unterbinden, ohne auf die Zustimmung des Herausgebers der Druckwerke angewiesen zu sein oder sonstige Formvorschriften beachten zu müssen. Die Durchsetzung der Urheberrechte müsse alleine ohne die Mitwirkung weiterer Stellen möglich sein.
Auch wenn es in Luxemburg um französische Regelungen im Urheberschutz ging, können auch deutsche Gesetze von dem Urteil betroffen sein.
Durch die Digitalisierung ist die Bedeutung des Urheberrechts und damit auch des Schutzes des geistigen Eigentums sowie der gewerbsmäßigen Verwertung erheblich gestiegen. Die bundesweit agierende Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. hat weitere Informationen zum Urheberrecht unter https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/urheberrecht.html zusammengestellt.
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