E-Commerce: EU plant Stärkung von Verbraucherrechten im Online-Handel
01.04.2019, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 1 Min. (77 mal gelesen)
Mit der Warenhandelsrichtlinie hat das EU-Parlament am 26.03.2019 neue Regelungen zum verbesserten Verbraucherschutz im Online-Handel beschlossen. Insbesondere bestehende aber unterschiedliche Verbraucherrecht innerhalb der EU-Mitgliedstaaten sollen damit vereinheitlicht werden.
Gewährleistungsrecht soll vereinheitlicht werden
Besonders im Bereich der Gewährleistungsrechten von Verbrauchern gegenüber Unternehmern sollen die Rechte der Verbraucher auf einer europäischen Ebene vereinheitlicht werden. Bezüglich der Beweislast von Mängeln soll in Zukunft eine einheitliche Frist von einem Jahr gelten. Damit wird für diesen Zeitraum vermutet, dass eine Ware bereits bei Lieferung mangelhaft war und nicht erst durch ein Verhalten des Verbrauchers mangelhaft geworden ist. Die Beweislast dafür liegt also beim Unternehmer, nicht beim Verbraucher. Bisher gilt diese Vermutung gegenüber Verbrauchern in Deutschland nur sechs Monate. Mit der zeitlichen Ausweitung würden Verbraucherrechte also auch hierzulande deutliche gestärkt.
Aber auch hinsichtlich der Frist, wie lange der Unternehmer dem Verbraucher Gewährleistung gewähren muss, soll innerhalb der EU eine Frist von zwei Jahren nicht mehr unterschritten werden dürfen. Dies gelte zumindest bei einer einmaligen Lieferung einer Ware. Bei kontinuierlichen Lieferungen gelte dagegen die Frist für den Lauf der Vertragsdauer. Die neuen Regelungen der Warenhandelsrichtlinien sollen dabei sowohl für den Online-Handel, als auch im klassischen Einzelhandel gelten und die Verbraucherrechte insgesamt stärken.
Verbraucherschutz bei Downloads und Cloud-Service
Auch im E-Commerce mit Musik und Spielen sehen die Regelungen einen verstärkten Verbraucherschutz vor. Nach den Vorstellungen des EU-Parlaments sollen Verbraucher, die online Dienste, wie das Herunterladen von Musik oder das Nutzen von Cloud-Servern wahrnehmen, in Zukunft besser geschützt werden. Die Vorschriften sollen vor allem greifen, wenn ein Dienstleister die Inhalte oder Dienste nicht oder nur unzureichend zur Verfügung stellt. Geschaffen werden damit die ersten EU-weiten Vorschriften für „digitale Inhalte“.
Weitere Informationen zum E-Commerce finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/e-commerce-mobil-commerce.html
Gewährleistungsrecht soll vereinheitlicht werden
Besonders im Bereich der Gewährleistungsrechten von Verbrauchern gegenüber Unternehmern sollen die Rechte der Verbraucher auf einer europäischen Ebene vereinheitlicht werden. Bezüglich der Beweislast von Mängeln soll in Zukunft eine einheitliche Frist von einem Jahr gelten. Damit wird für diesen Zeitraum vermutet, dass eine Ware bereits bei Lieferung mangelhaft war und nicht erst durch ein Verhalten des Verbrauchers mangelhaft geworden ist. Die Beweislast dafür liegt also beim Unternehmer, nicht beim Verbraucher. Bisher gilt diese Vermutung gegenüber Verbrauchern in Deutschland nur sechs Monate. Mit der zeitlichen Ausweitung würden Verbraucherrechte also auch hierzulande deutliche gestärkt.
Aber auch hinsichtlich der Frist, wie lange der Unternehmer dem Verbraucher Gewährleistung gewähren muss, soll innerhalb der EU eine Frist von zwei Jahren nicht mehr unterschritten werden dürfen. Dies gelte zumindest bei einer einmaligen Lieferung einer Ware. Bei kontinuierlichen Lieferungen gelte dagegen die Frist für den Lauf der Vertragsdauer. Die neuen Regelungen der Warenhandelsrichtlinien sollen dabei sowohl für den Online-Handel, als auch im klassischen Einzelhandel gelten und die Verbraucherrechte insgesamt stärken.
Verbraucherschutz bei Downloads und Cloud-Service
Auch im E-Commerce mit Musik und Spielen sehen die Regelungen einen verstärkten Verbraucherschutz vor. Nach den Vorstellungen des EU-Parlaments sollen Verbraucher, die online Dienste, wie das Herunterladen von Musik oder das Nutzen von Cloud-Servern wahrnehmen, in Zukunft besser geschützt werden. Die Vorschriften sollen vor allem greifen, wenn ein Dienstleister die Inhalte oder Dienste nicht oder nur unzureichend zur Verfügung stellt. Geschaffen werden damit die ersten EU-weiten Vorschriften für „digitale Inhalte“.
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