LG Lübeck verurteilt Google zur Löschung einer Bewertung: Kein Recht auf Meinungsfreiheit
04.07.2018, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (74 mal gelesen)
Wer seine Meinung zu Produkten oder Dienstleistungen anderen mitteilen möchte, der kann dies auch bei Google tun. Diejenigen, die sich mit diesen Maßnahmen bewerten lassen müssen, freuen sich im Regelfall nicht besonders über negative Bewertungen. Dies gefährdet Teile des Reputationsmanagements. Was hat das Urteil für Folgen?
Negatives wird schneller nach außen getragen als Positives
Unternehmer können ihren Betrieb bei Google+ mit einem Profil versehen. Dann ist es möglich, Informationen über Unternehmen öffentlich kenntlich zu machen. So können beispielsweise Bilder hochgeladen oder über die Öffnungszeiten informiert werden. Registrierte Google-Nutzer können dann mit bis zu 5 Sternen bewerten.
Ein nicht bekannter Nutzer hatte bei einem Mediziner einen Ein-Stern Bewertung abgegeben. Der Kieferorthopäde fand das alles weniger lustig und ging vor Gericht. Immerhin könne die schlechte Bewerbung auch auf dem Kartendienst von Google eingesehen werden. Zusätzlich trägt der Arzt vor, dass es sich nicht um einen seiner Patienten handle. Das Image aus dem Netz könne sich seiner Ansicht nach negativ auswirken.
Meinung gegen Persönlichkeit: Wer gewinnt?
Das Landgericht Lübeck urteilte, dass Google dem Begehren des Arztes folgen und den Kommentar löschen müsse. Sollte Google der Aufforderung nicht nachkommen, könnte ein Zwangsgeld mit bis zu 250.000 Euro festgesetzt werden. Google wandte dagegen ein, dass es sich nicht bloß um ein Werturteil handle, sondern um eine Meinung. Dies sahen die Richter nicht so. Man müsse besonderen Wert auf die Persönlichkeitsrechte des Klägers legen. Diese überwiegten, da die negativen Äußerungen in der Lage wären, das Ansehen des Klägers negativ zu beeinflussen.
Ob Google gegen die Entscheidung am Ende Rechtsmittel einlegen möchte, ist noch nicht bekannt. Das Landgericht Augsburg hatte in einer vergleichbaren Rechtssituation die Klage eines Zahnarztes abgewiesen. Auch hier war der Mediziner der Ansicht, dass es sich beim Rezensenten nicht um einen Patienten aus seiner Praxis handeln könnte. Die Richter waren allerdings der Ansicht, dass die Meinungsfreiheit hier gewichtiger sei.
Das Reputationsmanagement verändert sich durch die Digitalisierung
Seinen guten Ruf als Unternehmen sollte man im Fall der Fälle nicht durch unangebrachte Bewertungen im Internet ruinieren. Deswegen ist es ratsam, des Öfteren die Google-Bewertungen zu überprüfen. Wenn sie nicht im Zusammenhang mit der eigenen Qualität stehen und ein auffälliges Missverhältnis aufweisen, sollte man über negative Folgen nachdenken.
Über Google-Bewertungen, Reputationsmanagement und Reputationsrecht möchten sie mehr erfahren? Dann besuchen Sie unsere Webseite: https://www.rosepartner.de/reputationsrecht-reputationsmanagement.html
Negatives wird schneller nach außen getragen als Positives
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Ein nicht bekannter Nutzer hatte bei einem Mediziner einen Ein-Stern Bewertung abgegeben. Der Kieferorthopäde fand das alles weniger lustig und ging vor Gericht. Immerhin könne die schlechte Bewerbung auch auf dem Kartendienst von Google eingesehen werden. Zusätzlich trägt der Arzt vor, dass es sich nicht um einen seiner Patienten handle. Das Image aus dem Netz könne sich seiner Ansicht nach negativ auswirken.
Meinung gegen Persönlichkeit: Wer gewinnt?
Das Landgericht Lübeck urteilte, dass Google dem Begehren des Arztes folgen und den Kommentar löschen müsse. Sollte Google der Aufforderung nicht nachkommen, könnte ein Zwangsgeld mit bis zu 250.000 Euro festgesetzt werden. Google wandte dagegen ein, dass es sich nicht bloß um ein Werturteil handle, sondern um eine Meinung. Dies sahen die Richter nicht so. Man müsse besonderen Wert auf die Persönlichkeitsrechte des Klägers legen. Diese überwiegten, da die negativen Äußerungen in der Lage wären, das Ansehen des Klägers negativ zu beeinflussen.
Ob Google gegen die Entscheidung am Ende Rechtsmittel einlegen möchte, ist noch nicht bekannt. Das Landgericht Augsburg hatte in einer vergleichbaren Rechtssituation die Klage eines Zahnarztes abgewiesen. Auch hier war der Mediziner der Ansicht, dass es sich beim Rezensenten nicht um einen Patienten aus seiner Praxis handeln könnte. Die Richter waren allerdings der Ansicht, dass die Meinungsfreiheit hier gewichtiger sei.
Das Reputationsmanagement verändert sich durch die Digitalisierung
Seinen guten Ruf als Unternehmen sollte man im Fall der Fälle nicht durch unangebrachte Bewertungen im Internet ruinieren. Deswegen ist es ratsam, des Öfteren die Google-Bewertungen zu überprüfen. Wenn sie nicht im Zusammenhang mit der eigenen Qualität stehen und ein auffälliges Missverhältnis aufweisen, sollte man über negative Folgen nachdenken.
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