Filesharing – LG München wendet sich an den EuGH
22.03.2017, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (172 mal gelesen)
Filesharing und der Streit um Verletzungen des Urheberrechts beschäftigt immer wieder die Gerichte. Das Landgericht München I hat sich nun mit Beschluss vom 17. März 2017 an den EuGH gewandt, um klären zu lassen, inwieweit die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit den europäischen Regelungen zum Urheberrecht vereinbar ist.
Der BGH hatte mit Urteil vom 6. Oktober 2016 den Schutz von Ehe und Familie bei Filesharing-Vorwürfen gestärkt (Az.: I ZR 154/15). Bei Familienanschlüssen sei, so der Senat, der Umfang der sekundären Darlegungslast „im Lichte des Verfassungs- und Unionsrecht zu bestimmen und die widerstreitenden Grundrechte im Wege der praktischen Konkordanz zu einem möglichst schonenden Ausgleich zu bringen.“
In dem Fall hatte ein abgemahnter Anschluss-Inhaber versichert, dass er zum Zeitpunkt des illegalen Uploads nicht zu Hause war. Seine Ehefrau habe auch Zugang zu dem Internetanschluss und zudem habe der Router erhebliche Sicherheitslücken aufgewiesen.
Im Ergebnis hat der BGH eine regelmäßig bestehende Verpflichtung des abgemahnten Anschlussinhabers, das Internetnutzungsverhalten seines Ehegatten lückenlos zu dokumentieren, ebenso verneint wie eine regelmäßige Pflicht zur Untersuchung des Computers des Ehegattens gegen dessen Willen.
Der BGH urteilte, dass der Anschlussinhaber in diesem Fall seiner sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen sei.
Ähnlich gestaltet sich eine Schadensersatzklage wegen Urheberrechtsverletzung vor dem Landgericht München I. Hier soll der Inhaber eines Internet-Anschlusses ein Hörbuch im Wege des Filesharings illegal zur Verfügung gestellt haben. Der Beklagte bestreitet den Vorwurf und hat angegeben, dass seine Eltern ebenfalls Zugang zu seinem Internet-Anschluss haben.
Durchsetzbarkeit der Urheberschutzrechte
Nach der Rechtsprechung des BGH könnte die Schadensersatzklage vor dem LG München I ins Leere laufen, da nicht festzustellen ist, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Das LG München I hat offenbar Zweifel, ob sich durch die Rechtsprechung des BGH Urheberschutzrechte wirksam durchsetzen lassen. Der EuGH soll daher entscheiden, ob sich so die vom europäischen Recht geforderten wirksamen und abschreckenden Sanktionen bei Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchsetzen lassen oder ob die Rechtsprechung des BGH europäischem Recht entgegensteht.
Es ist daher davon auszugehen, dass das Thema Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing die Gerichte noch länger beschäftigen wird.
Die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. mit Standorten in Hamburg, Berlin und München hat weitere Informationen zum Urheberrecht unter https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/urheberrecht.html zusammengefasst.
Dr. Bernd Fleischer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
ROSE & PARTNER LLP.
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
Tel: 040 / 41437590
Fax: 040 / 414375910
fleischer@rosepartner.de
Der BGH hatte mit Urteil vom 6. Oktober 2016 den Schutz von Ehe und Familie bei Filesharing-Vorwürfen gestärkt (Az.: I ZR 154/15). Bei Familienanschlüssen sei, so der Senat, der Umfang der sekundären Darlegungslast „im Lichte des Verfassungs- und Unionsrecht zu bestimmen und die widerstreitenden Grundrechte im Wege der praktischen Konkordanz zu einem möglichst schonenden Ausgleich zu bringen.“
In dem Fall hatte ein abgemahnter Anschluss-Inhaber versichert, dass er zum Zeitpunkt des illegalen Uploads nicht zu Hause war. Seine Ehefrau habe auch Zugang zu dem Internetanschluss und zudem habe der Router erhebliche Sicherheitslücken aufgewiesen.
Im Ergebnis hat der BGH eine regelmäßig bestehende Verpflichtung des abgemahnten Anschlussinhabers, das Internetnutzungsverhalten seines Ehegatten lückenlos zu dokumentieren, ebenso verneint wie eine regelmäßige Pflicht zur Untersuchung des Computers des Ehegattens gegen dessen Willen.
Der BGH urteilte, dass der Anschlussinhaber in diesem Fall seiner sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen sei.
Ähnlich gestaltet sich eine Schadensersatzklage wegen Urheberrechtsverletzung vor dem Landgericht München I. Hier soll der Inhaber eines Internet-Anschlusses ein Hörbuch im Wege des Filesharings illegal zur Verfügung gestellt haben. Der Beklagte bestreitet den Vorwurf und hat angegeben, dass seine Eltern ebenfalls Zugang zu seinem Internet-Anschluss haben.
Durchsetzbarkeit der Urheberschutzrechte
Nach der Rechtsprechung des BGH könnte die Schadensersatzklage vor dem LG München I ins Leere laufen, da nicht festzustellen ist, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Das LG München I hat offenbar Zweifel, ob sich durch die Rechtsprechung des BGH Urheberschutzrechte wirksam durchsetzen lassen. Der EuGH soll daher entscheiden, ob sich so die vom europäischen Recht geforderten wirksamen und abschreckenden Sanktionen bei Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchsetzen lassen oder ob die Rechtsprechung des BGH europäischem Recht entgegensteht.
Es ist daher davon auszugehen, dass das Thema Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing die Gerichte noch länger beschäftigen wird.
Die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. mit Standorten in Hamburg, Berlin und München hat weitere Informationen zum Urheberrecht unter https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/urheberrecht.html zusammengefasst.
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