Persönlichkeitsrecht: Nationalspieler will kein Sammelobjekt mehr sein
16.08.2018, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (88 mal gelesen)
Das Oberlandesgericht in Frankfurt hat die Klage eines ehemaligen DFB-Torwarts abgewiesen, der nicht mehr auf der Sammelkarte eines bekannten Sportverlages auftauchen wollte. Das presserechtliche Interesse des Sportverlages wiege in diesem Fall schwerer, als das Persönlichkeitsrecht des ehemaligen Nationalspielers. Damit wird er auch in Zukunft ein begehrtes Sammelobjekt bleiben.
Ungewolltes Sammlerstück
Aus der Nationalmannschaft ausgestiegen wollte der Ex-DFB-Torwart auch als Sammelobjekt nicht mehr in der Öffentlichkeit stehen. Dies hat er aber dennoch in Zukunft weiter zu dulden, entschieden die Richter am Oberlandesgericht in Frankfurt und bestätigten damit die vorangegangene Entscheidung des Landgerichtes Kassel vom Oktober 2016.
Der Spieler hatte gegen den Sportverlag geklagt, da er diesem keine Genehmigung zur Verwendung der Bilder erteilt hatte und er sich daher gegen eine weitere kommerzielle Verwendung der Fotos wehren wollte.
Die Karte des Ex-Fußballprofis enthält sein Portrait im Trikot der Nationalmannschaft, seinen Namen und seine Länderspielbilanz. Auf der Rückseite finden sich weitere Angaben zu seiner Fußballkarriere und spielbezogene Fotos. Nicht genug, um das Persönlichkeitsrecht des Spielers überwiegen zu lassen, so die Richter in Frankfurt.
Persönlichkeitsrecht an zeitgeschichtlichen Bildern überwiegt nicht
Da der Spieler auf der Sammelkarte allein als Fußballer gezeigt werde und lediglich Zahlen und Fakten zu seiner Karriere aufgeführt seien, habe er auch in Zukunft solche Abbildungen zu dulden. Das Presserecht und das Interesse der Öffentlichkeit seien in diesem Fall vorrangig zu berücksichtigen.
An eine Zustimmung des Spielers sei die Verwendung in diesem Fall auch nicht gebunden, da es sich bei den Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele. Durch die Veröffentlichung der Sammelkarten werden das Persönlichkeitsrecht und auch kein anderes berechtigtes Interesse des Spielers verletzt. Vielmehr seien die Sammelkarten mit „ausreichend textlicher Informationen“ versehen, sodass sie sich zur Teilnahme am öffentlichen Kommunikationsprozess eignen.
Ex-Nationaltorwart als Teil der Zeitgeschichte
Die Richter begründeten ihre Entscheidung überwiegend mit dem Informationsgehalt der Sammelkarte, die auch trotz ihres kommerziellen Vertriebs zu keiner anderen Bewertung führe.
Auch dass bei den Erwerbern möglicherweise weniger ein Informations- als ein Sammlerinteresse bestehe, führe nicht zum Überwiegen der Interessen des gezeigten Spielers. Vielmehr stellten die Richter klar, dass auch Sammlerobjekte durchaus Träger von Informationen über zeitgeschichtliche Ereignisse sein können.
Da der Spieler ausschließlich in seiner Funktion als Torwart der deutschen Nationalmannschaft und damit in dem Kontext, in dem er seinen zeitgeschichtlichen Gehalt erlangt hat, gezeigt werde, trete sein Persönlichkeitsinteresse hinter dem Interesse der Öffentlichkeit zurück. Er bleibt somit auch in Zukunft Sammelobjekt – auch gegen seinen Willen.
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Ungewolltes Sammlerstück
Aus der Nationalmannschaft ausgestiegen wollte der Ex-DFB-Torwart auch als Sammelobjekt nicht mehr in der Öffentlichkeit stehen. Dies hat er aber dennoch in Zukunft weiter zu dulden, entschieden die Richter am Oberlandesgericht in Frankfurt und bestätigten damit die vorangegangene Entscheidung des Landgerichtes Kassel vom Oktober 2016.
Der Spieler hatte gegen den Sportverlag geklagt, da er diesem keine Genehmigung zur Verwendung der Bilder erteilt hatte und er sich daher gegen eine weitere kommerzielle Verwendung der Fotos wehren wollte.
Die Karte des Ex-Fußballprofis enthält sein Portrait im Trikot der Nationalmannschaft, seinen Namen und seine Länderspielbilanz. Auf der Rückseite finden sich weitere Angaben zu seiner Fußballkarriere und spielbezogene Fotos. Nicht genug, um das Persönlichkeitsrecht des Spielers überwiegen zu lassen, so die Richter in Frankfurt.
Persönlichkeitsrecht an zeitgeschichtlichen Bildern überwiegt nicht
Da der Spieler auf der Sammelkarte allein als Fußballer gezeigt werde und lediglich Zahlen und Fakten zu seiner Karriere aufgeführt seien, habe er auch in Zukunft solche Abbildungen zu dulden. Das Presserecht und das Interesse der Öffentlichkeit seien in diesem Fall vorrangig zu berücksichtigen.
An eine Zustimmung des Spielers sei die Verwendung in diesem Fall auch nicht gebunden, da es sich bei den Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele. Durch die Veröffentlichung der Sammelkarten werden das Persönlichkeitsrecht und auch kein anderes berechtigtes Interesse des Spielers verletzt. Vielmehr seien die Sammelkarten mit „ausreichend textlicher Informationen“ versehen, sodass sie sich zur Teilnahme am öffentlichen Kommunikationsprozess eignen.
Ex-Nationaltorwart als Teil der Zeitgeschichte
Die Richter begründeten ihre Entscheidung überwiegend mit dem Informationsgehalt der Sammelkarte, die auch trotz ihres kommerziellen Vertriebs zu keiner anderen Bewertung führe.
Auch dass bei den Erwerbern möglicherweise weniger ein Informations- als ein Sammlerinteresse bestehe, führe nicht zum Überwiegen der Interessen des gezeigten Spielers. Vielmehr stellten die Richter klar, dass auch Sammlerobjekte durchaus Träger von Informationen über zeitgeschichtliche Ereignisse sein können.
Da der Spieler ausschließlich in seiner Funktion als Torwart der deutschen Nationalmannschaft und damit in dem Kontext, in dem er seinen zeitgeschichtlichen Gehalt erlangt hat, gezeigt werde, trete sein Persönlichkeitsinteresse hinter dem Interesse der Öffentlichkeit zurück. Er bleibt somit auch in Zukunft Sammelobjekt – auch gegen seinen Willen.
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