Gemeinschaftsmarke: Erfolg für Adidas, Pleite für Coca-Cola
08.03.2016, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (265 mal gelesen)
Um die eigene Marke innerhalb der Europäischen Union vor Wettbewerbern zu schützen, ist die Eintragung als Gemeinschaftsmarke möglich. Diese kann aber nur vorgenommen werden, wenn die Marke eine deutliche Unterscheidungskraft zu den Produkten der Konkurrenz aufweist.
Aus diesem Grund konnte Adidas die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke eines belgischen Sportschuhherstellers verhindern, während Coca-Cola mit der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke abblitzte.
Der Europäische Gerichtshof hatte einen Markenrechtsstreit zwischen adidas und einem belgischen Mitbewerber zu entscheiden. Das belgische Unternehmen versieht seine Sportschuhe mit zwei seitlichen Parallelstreifen, die einen Kontrast zur Grundfarbe des Schuhs bilden. 2009 beantragten die Belgier beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) dafür die Eintragung als Gemeinschaftsmarke. Adidas sah eine große Ähnlichkeit zu den eigenen drei Streifen und protestierte gegen die Eintragung. Beim HABM scheiterte der Protest, das Gericht der Europäischen Union (EuG) und auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) gaben dem deutschen Unternehmen Recht.
Der EuGH kam zu der Auffassung, dass zwischen beiden Marken eine große Ähnlichkeit bestehe. Dieser Gesamteindruck werde auch nicht dadurch getrübt, dass Länge und Anzahl der Streifen unterschiedlich seien. Durch den ähnlichen Gesamteindruck sei eine Eintragung als Gemeinschaftsmarke nicht zulässig (Beschluss des EuGH vom 17. Februar 2016, Az. C-396/15 P).
Auch Coca-Cola scheiterte mit der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke. Der Konzern wollte seine Flasche ohne Riffelung beim HABM im Dezember 2011 als Gemeinschaftsmarke anmelden. Da die Flasche nicht die notwendige Unterscheidungskraft zu den Produkten anderer Hersteller aufweise, sei die Eintragung als Gemeinschaftsmarke nicht möglich, so das HABM.
Coca-Cola klagte gegen diese Entscheidung und erlitt vor dem EuG eine erneute Niederlage. Das EuG stellte ebenfalls fest, dass die Flasche keine Merkmale aufweise, die sie von den Flaschen der Mitbewerber unterscheide. Auch konnte nicht nachgewiesen werden, dass diese notwendige Unterscheidungskraft inzwischen beim Verbraucher erzielt worden sei. (Urteil vom 24. Februar 2016, Az. T-411/14).
Um das geistige Eigentum zu schützen, ist die Markenanmeldung für Unternehmen wichtig. Damit die Eintragung möglich ist, müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Außerdem muss unterschieden werden, ob die Marke nur für den nationalen Raum, für das Gebiet der EU oder international nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) vorgenommen werden soll.
Die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PATRTNER LLP. hat Informationen zum Markenrecht und zur Anmeldung von Marken und Möglichkeiten bei Markenrechtsverletzungen unter https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/markenrecht.html zusammengefasst.
Dr. Bernd Fleischer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
ROSE & PARTNER LLP.
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
Tel: 040 / 41437590
Fax: 040 / 414375910
fleischer@rosepartner.de
Aus diesem Grund konnte Adidas die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke eines belgischen Sportschuhherstellers verhindern, während Coca-Cola mit der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke abblitzte.
Der Europäische Gerichtshof hatte einen Markenrechtsstreit zwischen adidas und einem belgischen Mitbewerber zu entscheiden. Das belgische Unternehmen versieht seine Sportschuhe mit zwei seitlichen Parallelstreifen, die einen Kontrast zur Grundfarbe des Schuhs bilden. 2009 beantragten die Belgier beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) dafür die Eintragung als Gemeinschaftsmarke. Adidas sah eine große Ähnlichkeit zu den eigenen drei Streifen und protestierte gegen die Eintragung. Beim HABM scheiterte der Protest, das Gericht der Europäischen Union (EuG) und auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) gaben dem deutschen Unternehmen Recht.
Der EuGH kam zu der Auffassung, dass zwischen beiden Marken eine große Ähnlichkeit bestehe. Dieser Gesamteindruck werde auch nicht dadurch getrübt, dass Länge und Anzahl der Streifen unterschiedlich seien. Durch den ähnlichen Gesamteindruck sei eine Eintragung als Gemeinschaftsmarke nicht zulässig (Beschluss des EuGH vom 17. Februar 2016, Az. C-396/15 P).
Auch Coca-Cola scheiterte mit der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke. Der Konzern wollte seine Flasche ohne Riffelung beim HABM im Dezember 2011 als Gemeinschaftsmarke anmelden. Da die Flasche nicht die notwendige Unterscheidungskraft zu den Produkten anderer Hersteller aufweise, sei die Eintragung als Gemeinschaftsmarke nicht möglich, so das HABM.
Coca-Cola klagte gegen diese Entscheidung und erlitt vor dem EuG eine erneute Niederlage. Das EuG stellte ebenfalls fest, dass die Flasche keine Merkmale aufweise, die sie von den Flaschen der Mitbewerber unterscheide. Auch konnte nicht nachgewiesen werden, dass diese notwendige Unterscheidungskraft inzwischen beim Verbraucher erzielt worden sei. (Urteil vom 24. Februar 2016, Az. T-411/14).
Um das geistige Eigentum zu schützen, ist die Markenanmeldung für Unternehmen wichtig. Damit die Eintragung möglich ist, müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Außerdem muss unterschieden werden, ob die Marke nur für den nationalen Raum, für das Gebiet der EU oder international nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) vorgenommen werden soll.
Die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PATRTNER LLP. hat Informationen zum Markenrecht und zur Anmeldung von Marken und Möglichkeiten bei Markenrechtsverletzungen unter https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/markenrecht.html zusammengefasst.
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