Verpoorten klagt gegen „Ei Ei Ei“ Werbung
09.05.2023, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (104 mal gelesen)
Im Streit gegen mögliche Markenrechtsverletzungen muss der Eierlikörhersteller Verpoorten erneut eine Niederlage einstecken – das Oberlandesgericht Düsseldorf verneinte nun eine Verletzung von Markenrechten durch eine Internetwerbung einer konkurrierenden Brennerei (Urteil vom 27.04.2023 - I-20 U 41/22).
Eine Frage des Markenrechts
Die Firma Verpoorten ist nicht nur für ihren Eierlikör bekannt, sondern auch seit 1979 Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Wortmarke "Eieiei", deren Schutz sie für den Bereich Spirituosen innehat. Im Streit um diese Wortmarke ging das Unternehmen gegen eine Brennerei aus Niedersachsen vor. Dieses hatte auf seiner Website ein Päckchen mit fünf kleinen Eierlikörflaschen unter Verwendung des Textes "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" beworben. Darin sah Verpoorten eine Verletzung der eigenen Wortmarke und ging zunächst außergerichtlich gegen den Konkurrenten vor.
OLG sieht keine Markenrechtsverletzung
Nicht nur außergerichtlich, sondern auch die Klage von Verpoorten sollte nun erfolglos bleiben. Bereits in erster Instanz beim Landgericht Düsseldorf wurde die Klage abgewiesen. Nun wurde auch die Berufung vor dem Oberlandesgerichts Düsseldorf abgewiesen.
Voraussetzung für eine Markenverletzung sei, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt. Davon könne im Fall um Verpoorten allerdings nicht ausgegangen werden, da die Verbraucher den angegriffenen Werbetext lediglich als Hinweis auf die Kernzutat des Eierlikörs, nämlich Eier, verstünden und nicht daraus auf die Herkunft der Produkte aus dem Hause der Markeninhaberin schließen würden, so die Argumentation der Richter. Auch die fünffache Wiederholung des Wortes "Ei" führe zu keiner entscheidenden Änderung dieses Verkehrsverständnisses entschied das Gericht.
Gesamteindruck entscheidend
Entscheidend für eine fehlende Verwechslungsgefahr sei nach Ansicht der Richter auch der Gesamteindruck der Werbung. Insgesamt spreche eine Beurteilung dieses Gesamteindrucks gegen eine mögliche Verwechslungsgefahr mit Verpoorten. Das Erscheinungsbild der Internetwerbung bestärke den Eindruck für den Verbraucher, dass es sich bei der Wortfolge "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" lediglich um einen Zutatenhinweis des Eierlikörs handelt. Außerdem werde die Werbung eindeutig der Brennerei aus Niedersachsen zugeordnet – das Unternehmen hatte ihr Kennzeichen deutlich erkennbar oberhalb der beanstandeten Wortfolge abgebildet. Somit werde verhindert, dass der Verkehr die Werbung fälschlicherweise mit Verpoorten in Verbindung bringt. Eine Verbindung zu Verpoorten werde dagegen nicht hergestellt, so das Oberlandesgericht. Im Ergebnis sei die Internetwerbung daher zulässig.
Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/markenrecht.html
Eine Frage des Markenrechts
Die Firma Verpoorten ist nicht nur für ihren Eierlikör bekannt, sondern auch seit 1979 Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Wortmarke "Eieiei", deren Schutz sie für den Bereich Spirituosen innehat. Im Streit um diese Wortmarke ging das Unternehmen gegen eine Brennerei aus Niedersachsen vor. Dieses hatte auf seiner Website ein Päckchen mit fünf kleinen Eierlikörflaschen unter Verwendung des Textes "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" beworben. Darin sah Verpoorten eine Verletzung der eigenen Wortmarke und ging zunächst außergerichtlich gegen den Konkurrenten vor.
OLG sieht keine Markenrechtsverletzung
Nicht nur außergerichtlich, sondern auch die Klage von Verpoorten sollte nun erfolglos bleiben. Bereits in erster Instanz beim Landgericht Düsseldorf wurde die Klage abgewiesen. Nun wurde auch die Berufung vor dem Oberlandesgerichts Düsseldorf abgewiesen.
Voraussetzung für eine Markenverletzung sei, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt. Davon könne im Fall um Verpoorten allerdings nicht ausgegangen werden, da die Verbraucher den angegriffenen Werbetext lediglich als Hinweis auf die Kernzutat des Eierlikörs, nämlich Eier, verstünden und nicht daraus auf die Herkunft der Produkte aus dem Hause der Markeninhaberin schließen würden, so die Argumentation der Richter. Auch die fünffache Wiederholung des Wortes "Ei" führe zu keiner entscheidenden Änderung dieses Verkehrsverständnisses entschied das Gericht.
Gesamteindruck entscheidend
Entscheidend für eine fehlende Verwechslungsgefahr sei nach Ansicht der Richter auch der Gesamteindruck der Werbung. Insgesamt spreche eine Beurteilung dieses Gesamteindrucks gegen eine mögliche Verwechslungsgefahr mit Verpoorten. Das Erscheinungsbild der Internetwerbung bestärke den Eindruck für den Verbraucher, dass es sich bei der Wortfolge "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" lediglich um einen Zutatenhinweis des Eierlikörs handelt. Außerdem werde die Werbung eindeutig der Brennerei aus Niedersachsen zugeordnet – das Unternehmen hatte ihr Kennzeichen deutlich erkennbar oberhalb der beanstandeten Wortfolge abgebildet. Somit werde verhindert, dass der Verkehr die Werbung fälschlicherweise mit Verpoorten in Verbindung bringt. Eine Verbindung zu Verpoorten werde dagegen nicht hergestellt, so das Oberlandesgericht. Im Ergebnis sei die Internetwerbung daher zulässig.
Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/markenrecht.html