Schlagabtausch im Werberecht

23.03.2017, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (142 mal gelesen)
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat zu dem Preiskampf zweier französischer Supermarktketten Stellung genommen und erklärt vergleichende Werbung unter bestimmten Voraussetzungen für unzulässig.

„Carrefour“ und seine irreführende Werbung
Ausgangspunkt der Entscheidung des EuGH ist eine 2012 in Frankreich veröffentlichte Fernsehwerbung der französischen Supermarktkette „Carrefour“. Diese hatte ihre Preise mit denen einer konkurrierenden Handelsgruppe verglichen und dem Verbraucher in Aussicht gestellt, die zweifache Preisdifferenz zu erstatten, sollte die Waren anderswo günstiger zu finden sein.
Auf die Fernsehwerbekampagne reagierte die konkurrierende Supermarktkette mit einer Klage vor den französischen Gerichten auf Unterlassung und Schadensersatz wegen irreführender Werbung.
Auf der Berufungsebene des Rechtsstreits rief das befasste Gericht im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens den EuGH an und bat um die Klärung der Auslegung und Anwendung Europäischer Richtlinien.
Das Vorabentscheidungsverfahren gibt den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Möglichkeit, dem Gerichtshof Fragen über die Auslegung und Gültigkeit von Unionsrechts vorzulegen.

Preisvergleich muss objektiv sein
Im Speziellen ging es um die Anwendung der Richtlinien über irreführende und vergleichende Werbung und unlautere Geschäftspraktiken.
Die Richter am EuGH betonten, dass grundsätzlich, unter dem Gesichtspunkt der Europäischen Richtlinien, jede Werbung auf objektiver Grundlage vergleichen müsse. Vergleichende Werbung sei nicht grundsätzlich unzulässig, müsse aber an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt sein. Dabei sei besonders zu beachten, dass die Werbung auf den Verbraucher nicht in irreführender Weise einwirke.
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte Carrefour ihre Preise mit denen aus der konkurrierenden Handelsgruppe verglichen, allerdings mit denen aus Geschäften unterschiedlicher Art und Größe. Besonders diese Kriterien sind allerdings ausschlaggebend, wenn es um die Preisbildung geht.
Vergleicht eine Werbung nun Preise von unterschiedlich strukturierten Standorten und Geschäften findet kein objektiver Preisvergleich mehr statt.

Richter stellen sich auf die Seite der Verbraucher
Die Richter stellten letztlich fest, dass der Verbraucher durch die Carrefour-Werbung unzulässig getäuscht werde, da der Umstand, auf denen der Preisvergleich stattfindet, in der Werbung nicht deutlich gemacht werde.
Der Verbraucher werde in den irrigen Glauben versetzt, er habe einen besonderen Preisvorteil, wenn er die Waren in den Geschäften von Carrefour erwirbt.
Die Fernsehwerbekampagne entspreche damit nicht den Vorgaben der Europäischen Richtlinien zum Werberecht.
Der EuGH betont in seiner Entscheidung die Informationsrechte von Verbrauchern. Vergleichende Werbung sei damit im Grundsatz zulässig, wenn die Umstände, unter denen der Vergleich angestellt wird, für den Verbraucher eindeutig sind.
Ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall hinreichend erfüllt ist, muss nun das Berufungsgericht in Frankreich selbst entscheiden.

Weiter Informationen zum Thema Werberecht finden Sie unter https://www.rosepartner.de/werberecht.html

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Dr. Bernd Fleischer

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