Kartellrecht: Amtshaftungsklage wegen Vorgehen des Bundeskartellamts

10.03.2020, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (234 mal gelesen)
Nachdem das Bundeskartellamt das Pflanzenschutzmittel-Kartell aufgerollt hat und hohe Bußgelder verteilt hat, sitzt das Kartellamt nun selbst auf der Anklagebank. Der Agrarhandelskonzern Baywa hat das Bundeskartellamt auf Schadenersatz aus Amtshaftung verklagt – das Amt soll im Rahmen des Kartellverfahrens die Grundsätze des fairen Verfahrens und der Gleichbehandlung verletzt haben.

Bundeskartellamt deckt Pflanzenschutzmittelkartel auf

Zwischen 1998 und 2015 hatten Agrarunternehmen in Deutschland Preislisten und Rabatte bei Pflanzenschutzmitteln miteinander abgestimmt. Nun hat das Bundeskartellamt die Absprachen zwischen den Händlern untersagt und hohe Bußgelder verhängt. Unter anderem auch gegen den Pflanzenschutzmittelhändler Baywa wurde eine Geldbuße von knapp 69 Millionen Euro verhängt. Andere Unternehmen dagegen mussten keine Strafe befürchten. Aufgrund der kartellrechtlichen Bonusregelung wurde einem Unternehmen, das als erstes mit dem Kartellamt kooperierte, das Bußgeld erlassen. Gegen drei weitere Unternehmen wurde das Verfahren letztlich eingestellt.

Im Nachgang des Aufrollens des Kartells rückt nun aber die Arbeit des Kartellamtes in den Fokus der Gerichte. Deutschlands größter Agrarhandelskonzern Baywa wirft einem Kartellamts-Mitarbeiter vor, drei konkurrierende Agrarhändler vorab informiert zu haben, sodass diese drei Firmen dann Kronzeugenantrag stellen konnten und so letztlich keine Bußgelder zahlen mussten. Baywa sieht dadurch die Grundsätze des fairen Verfahrens und der Gleichbehandlung verletzt und geht mittels einer Amtshaftungsklage gegen das Kartellamt vor.

Kartellamt überrascht über Klage

"Die Schadenersatzklage überrascht, da die Baywa die begangenen Taten und Verstöße gegen das Kartellrecht eingeräumt hat", so ein Sprecher des Kartellamts. Zudem sei der von Baywa erhobene Vorwurf unzutreffend. Das Kartellamt betonte, dass auch die Baywa, wie jedes an einem Kartell beteiligte Unternehmen, jederzeit die Möglichkeit gehabt habe, sich aus eigener Initiative von seinen illegalen Taten zu distanzieren. Dies habe das Unternehmen aber unterlassen. Aufgrund einer Indizienlage gab es laut dem Kartellamt "zwingende Gründe", die Baywa während des Kartellverfahrens nicht anzusprechen. "Solche und andere Ermittlungsmaßnahmen sind notwendig, um geheime Kartelle überhaupt aufdecken zu können“, so die Argumentation des Kartellamtes.

Letztlich wird nun ein Gericht über die Zulässigkeit der Ermittlungen des Kartellamtes entscheiden müssen. Sollten die Vorwürfe gerechtfertigt sein, wird dies allerdings nicht nur dem Ansehen des Kartellamtes schaden. Auch Baywa dürft sich dann freuen, denn das Kartellamt müsste dann die Geldbuße und die entstandenen Anwaltskosten zurückzahlen.

Weitere Informationen zum Thema Kartellrecht finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/bussgeld-strafe-schadenserstz-kartell.html

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