Lebensmittelrecht: BVerfG urteilt über Blankettstrafvorschrift
17.04.2020, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (169 mal gelesen)
Eine Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtergesetzbuch war Grundlage für ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 11.03.2020. Die Vorschrift entspreche dem Bestimmtheitsgrundsatz und hat das Gericht daher für verfassungsgemäß erklärt.
Gericht legt Strafvorschrift aus dem Lebensmittelrecht vor
Das Landgericht Stade hatte über den Vorwurf gegen einen Fleischunternehmer zu entscheiden, der Schweinefleisch mit unerlaubten Knorpelanteilen ausgeliefert haben soll. Das Gericht hielt zwar den Geschäftsführer für schuldig – über die zugrundeliegende Blankettstrafnorm gab es allerdings Unsicherheiten. Das Landgericht wollte die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift untersuchen lassen und legte diese im Rahmen einer Normenkontrolle dem BVerfG vor.
Bei einer Blankettstrafvorschrift ersetzt der Gesetzgeber die Beschreibung des Straftatbestandes durch eine Verweisung auf eine Ergänzung in demselben oder einem anderen Gesetz. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich unbedenklich, wenn die Grundsätze einer hinreichenden Bestimmtheit gewahrt werden.
Vorschrift hält Bestimmtheitsgrundsätze ein
Rund drei Jahre später hat nun das BVerfG seine Einschätzung zu der fraglichen Blankettstrafvorschrift abgegeben (Beschl. v. 11.03.2020 Az. 2 BvL 5/17). Die fragliche Strafvorschrift verweise zwar auf das europäische Lebensmittelrecht. Diesen Verweis hält das BVerfG aber für unproblematisch. Ein sachkundiger Lebensmittelproduzent würde dennoch erkennen, welches Verhalten gegen die Vorschrift verstößt.
Da es sich bei der Lebensmittelherstellung um einen hochtechnisierten Prozess handelt, sei es zudem erforderlich, dass es dem Verordnungsgeber obliege, Detailfragen näher zu konkretisieren. Dem Verordnungsgeber werde damit zwar ein weitreichender Regelungskomplex zugesprochen. Die Grundentscheidung über die Strafbarkeit werde aber dennoch nicht aus der Hand gegeben.
Lebensmittelproduzenten können Strafbarkeit erkennen
Nach Auffassung des BVerfG erfülle die Blankettstrafnorm trotz ihrer Rückverweisungs- und Entsprechungsklauseln damit der kompetenzsichernden Funktion des Bestimmtheitsgebotes des Grundgesetzes. Für die angesprochenen Lebensmittelproduzenten sei hinreichend klar erkennbar, mit welchem Verhalten sie gegen unionsrechtliche Vorschriften aus dem Lebensmittelrecht verstoßen. Damit ist nach Einschätzung des BVerfG die Vorschrift verfassungsgemäß.
Auch schon 2016 musste sich das BVerfG mit einer Blankettstrafnorm aus dem Lebensmittelrecht beschäftigen. Damals war es um das Rindfleischetikettierungsgesetz gegangen. Einem Unternehmer war vorgeworfen worden, das in seiner Dönerproduktion gelagerte Rindfleisch nicht hinreichend etikettiert zu haben. Auch hier erfolgte die Beschreibung des einschlägigen Straftatbestandes über einen Verweis. Später urteilte das BVerfG, dass aus der Verweisung nicht hinreichend klar erkennbar sei, welches Verhalten gegen unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Damit genüge die Vorschrift den verfassungsrechtlichen Bestimmheitserfordernissen nicht, so das BVerfG (Beschl. v. 03.11.2016, Az. 2 BvL 1/15).
Weitere Informationen zum Lebensmittelrecht finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/lebensmittelrecht.html
Gericht legt Strafvorschrift aus dem Lebensmittelrecht vor
Das Landgericht Stade hatte über den Vorwurf gegen einen Fleischunternehmer zu entscheiden, der Schweinefleisch mit unerlaubten Knorpelanteilen ausgeliefert haben soll. Das Gericht hielt zwar den Geschäftsführer für schuldig – über die zugrundeliegende Blankettstrafnorm gab es allerdings Unsicherheiten. Das Landgericht wollte die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift untersuchen lassen und legte diese im Rahmen einer Normenkontrolle dem BVerfG vor.
Bei einer Blankettstrafvorschrift ersetzt der Gesetzgeber die Beschreibung des Straftatbestandes durch eine Verweisung auf eine Ergänzung in demselben oder einem anderen Gesetz. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich unbedenklich, wenn die Grundsätze einer hinreichenden Bestimmtheit gewahrt werden.
Vorschrift hält Bestimmtheitsgrundsätze ein
Rund drei Jahre später hat nun das BVerfG seine Einschätzung zu der fraglichen Blankettstrafvorschrift abgegeben (Beschl. v. 11.03.2020 Az. 2 BvL 5/17). Die fragliche Strafvorschrift verweise zwar auf das europäische Lebensmittelrecht. Diesen Verweis hält das BVerfG aber für unproblematisch. Ein sachkundiger Lebensmittelproduzent würde dennoch erkennen, welches Verhalten gegen die Vorschrift verstößt.
Da es sich bei der Lebensmittelherstellung um einen hochtechnisierten Prozess handelt, sei es zudem erforderlich, dass es dem Verordnungsgeber obliege, Detailfragen näher zu konkretisieren. Dem Verordnungsgeber werde damit zwar ein weitreichender Regelungskomplex zugesprochen. Die Grundentscheidung über die Strafbarkeit werde aber dennoch nicht aus der Hand gegeben.
Lebensmittelproduzenten können Strafbarkeit erkennen
Nach Auffassung des BVerfG erfülle die Blankettstrafnorm trotz ihrer Rückverweisungs- und Entsprechungsklauseln damit der kompetenzsichernden Funktion des Bestimmtheitsgebotes des Grundgesetzes. Für die angesprochenen Lebensmittelproduzenten sei hinreichend klar erkennbar, mit welchem Verhalten sie gegen unionsrechtliche Vorschriften aus dem Lebensmittelrecht verstoßen. Damit ist nach Einschätzung des BVerfG die Vorschrift verfassungsgemäß.
Auch schon 2016 musste sich das BVerfG mit einer Blankettstrafnorm aus dem Lebensmittelrecht beschäftigen. Damals war es um das Rindfleischetikettierungsgesetz gegangen. Einem Unternehmer war vorgeworfen worden, das in seiner Dönerproduktion gelagerte Rindfleisch nicht hinreichend etikettiert zu haben. Auch hier erfolgte die Beschreibung des einschlägigen Straftatbestandes über einen Verweis. Später urteilte das BVerfG, dass aus der Verweisung nicht hinreichend klar erkennbar sei, welches Verhalten gegen unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Damit genüge die Vorschrift den verfassungsrechtlichen Bestimmheitserfordernissen nicht, so das BVerfG (Beschl. v. 03.11.2016, Az. 2 BvL 1/15).
Weitere Informationen zum Lebensmittelrecht finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/lebensmittelrecht.html