Ärztin klagt auf Löschung aus Ärztebewertungsportal Jameda
07.02.2018, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (107 mal gelesen)
Eine Dermatologin hat sich durch alle Instanzen geklagt: Sie verlangt die Löschung ihrer persönlicher Daten aus dem Online-Bewertungsportal Jameda. Nun liegt der Fall dem BGH vor.
Ärztebewertung Online
Das Online-Portal Jameda verfolgt das Konzept, eine Plattform für Ärztebewertungen zu schaffen. Dabei wird die Internetseite monatlich von mehr als 5 Millionen Nutzern besucht. Ärzte sind entweder nur mit ihren Basisdaten oder mit kostenpflichtigen Premium-Accounts vertreten, die sie selbst anlegen und verschönern können – zum Beispiel mit Bildern und Beschreibungen.
Dermatologin klagte
Teil dieses Konzepts zu sein – das passte einer Dermatologin nicht. Sie klagte auf Löschung ihres Eintrags und Unterlassung. Schließlich sieht sich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch Zwangskommerzialisierung ihrer persönlichen Daten zu Werbezecken Dritter verletzt.
Entscheidungen der Vorinstanzen
Die Vorinstanzen wiesen die Klage der Ärztin ab: Nein, ihre Rechte seien nicht verletzt. Vielmehr überwiege hier die Kommunikationsfreiheit des Unternehmens der Online-Plattform selbst. Nun muss der BGH sein Urteil fällen.
BGH muss abwägen
Der BGH muss nun eine Abwägung vornehmen. Einerseits ist die Transparenz, die Websites wie Jameda schaffen, für die Patienten sehr wünschenswert: Sie können sich über Ärzte informieren. Andererseits führt gerade die Möglichkeit des anonymen Bewertens oft dazu, dass Ärger und Wut an falscher Stelle Luft gemacht wird und unwahre und beleidigende Kommentare abgegeben werden, die Ärzte ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage entziehen können.
BGH hatte 2014 schon entschieden
2014 hatte der BGH entschieden, dass kein genereller Löschanspruch von Ärzten bestehe. Es bleibt abzuwarten, ob er mit seiner zu erwartenden Rechtsprechung eine Gradwanderung in eine neue Richtung vornehmen wird. Sollte dies der Fall sein und würde er der Klägerin Recht zusprechen, so dürfte dies bedeuten, dass einige andere Ärzte nachziehen und ebenfalls Löschung ihrer Daten verlangen könnten. Das würde wiederum bedeuten, dass Online-Bewertungsportale ihr Geschäftsmodell möglicherweise überdenken müssten.
Mehr zum Thema Löschen von Online-Bewertungen finden Sie auf unserer Website: https://www.rosepartner.de/jameda-bewertung-loeschen.html
Ärztebewertung Online
Das Online-Portal Jameda verfolgt das Konzept, eine Plattform für Ärztebewertungen zu schaffen. Dabei wird die Internetseite monatlich von mehr als 5 Millionen Nutzern besucht. Ärzte sind entweder nur mit ihren Basisdaten oder mit kostenpflichtigen Premium-Accounts vertreten, die sie selbst anlegen und verschönern können – zum Beispiel mit Bildern und Beschreibungen.
Dermatologin klagte
Teil dieses Konzepts zu sein – das passte einer Dermatologin nicht. Sie klagte auf Löschung ihres Eintrags und Unterlassung. Schließlich sieht sich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch Zwangskommerzialisierung ihrer persönlichen Daten zu Werbezecken Dritter verletzt.
Entscheidungen der Vorinstanzen
Die Vorinstanzen wiesen die Klage der Ärztin ab: Nein, ihre Rechte seien nicht verletzt. Vielmehr überwiege hier die Kommunikationsfreiheit des Unternehmens der Online-Plattform selbst. Nun muss der BGH sein Urteil fällen.
BGH muss abwägen
Der BGH muss nun eine Abwägung vornehmen. Einerseits ist die Transparenz, die Websites wie Jameda schaffen, für die Patienten sehr wünschenswert: Sie können sich über Ärzte informieren. Andererseits führt gerade die Möglichkeit des anonymen Bewertens oft dazu, dass Ärger und Wut an falscher Stelle Luft gemacht wird und unwahre und beleidigende Kommentare abgegeben werden, die Ärzte ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage entziehen können.
BGH hatte 2014 schon entschieden
2014 hatte der BGH entschieden, dass kein genereller Löschanspruch von Ärzten bestehe. Es bleibt abzuwarten, ob er mit seiner zu erwartenden Rechtsprechung eine Gradwanderung in eine neue Richtung vornehmen wird. Sollte dies der Fall sein und würde er der Klägerin Recht zusprechen, so dürfte dies bedeuten, dass einige andere Ärzte nachziehen und ebenfalls Löschung ihrer Daten verlangen könnten. Das würde wiederum bedeuten, dass Online-Bewertungsportale ihr Geschäftsmodell möglicherweise überdenken müssten.
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