Berliner Startup wird von Verlagen wegen Urheberrechtsverletzungen verklagt
15.11.2017, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (109 mal gelesen)
Der britisch- niederländische Wissenschaftsverlag Elsevier und die Americanl Chemical Society haben das Berliner Forschungsnetzwerk Researchgate vor dem Landgericht München wegen massenhafter Urheberrechtsverletzungen verklagt.
Nutzer des Forschungsnetzwerkes hatten auf dessen Internetplattform Millionen von Fachartikeln aus wissenschaftlichen Zeitungen hochgeladen, ohne die Erlaubnis der wissenschaftlichen Verlage einzuholen.
Das Berliner Startup verdient mit seiner Plattform Geld
Dabei kritisieren die Inhaber der Verlage insbesondere, dass das Berliner Startup mit seiner Onlineplattform rein kommerzielle Zwecke verfolge. So würde Researchgate indirekt durch das Vertreiben fremder Artikel Geld verdienen – vor allem mit kostenpflichtigen Stellenanzeigen und Werbung.
Dem soll nun ein Riegel vorgeschoben werden
Bereits im Oktober hatten die Verlage versucht, Druck auf das Berliner Startup aufzubauen, indem sie es aufforderten, seine Beiträge zu entfernen. Researchgate kam diesem Gesuch Anfang November nach und verschob 1,7 Millionen Beiträge in einen nicht öffentlichen Modus. Das war den Verlagen allerdings nicht genug. Sie reichen nun Klage ein.
Urheber muss Verwertung seiner Inhalte zustimmen
Werke eines anderen dürfen nach dem Urheberrecht nur dann für sich verwertet werden, wenn der Urheber dieser Verwertung zugestimmt hat. Urheber ist, wer der Schöpfer eines Werkes ist. Ihm allein obliegt das Recht, über sein Geschaffenes zu bestimmen. So kann er auch Nutzungsrechte übertragen. Dies wird zumeist gegen Bezahlung erfolgen.
Verlage hatten hier Verwertung nicht zugestimmt
Im vorliegenden Fall hatten die Verlage nie einer Verwertung ihrer Fachartikel zugestimmt. Zwar hält das Startup auf seiner Internetseite seine Nutzer sogar dazu an, Dokumente nur dann hochzuladen, wenn sie die notwendigen Rechte innehätten. Allerdings hätten viele Nutzer dieses Gebot nicht beachtet, erklärte eine Vertreterin der Freien Universität dem Deutschlandfunk.
Urheberrechtsverletzung nicht einziger Klagegrund
Bei der Geltendmachung der Urheberrechtsverletzung dürfte den Klägern allerding nicht nur ihr Verwertungsrecht an sich im Vordergrund stehen. Eine weitere Motivation dürfte zumindest für den britisch-niederländischen Verlag Elsevier auch die Tatsache darstellen, dass sie den Hauptkonkurrent der Plattform Researchgate betreibt.
Mehr Informationen zum Urheberrecht: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/urheberrecht.html
Nutzer des Forschungsnetzwerkes hatten auf dessen Internetplattform Millionen von Fachartikeln aus wissenschaftlichen Zeitungen hochgeladen, ohne die Erlaubnis der wissenschaftlichen Verlage einzuholen.
Das Berliner Startup verdient mit seiner Plattform Geld
Dabei kritisieren die Inhaber der Verlage insbesondere, dass das Berliner Startup mit seiner Onlineplattform rein kommerzielle Zwecke verfolge. So würde Researchgate indirekt durch das Vertreiben fremder Artikel Geld verdienen – vor allem mit kostenpflichtigen Stellenanzeigen und Werbung.
Dem soll nun ein Riegel vorgeschoben werden
Bereits im Oktober hatten die Verlage versucht, Druck auf das Berliner Startup aufzubauen, indem sie es aufforderten, seine Beiträge zu entfernen. Researchgate kam diesem Gesuch Anfang November nach und verschob 1,7 Millionen Beiträge in einen nicht öffentlichen Modus. Das war den Verlagen allerdings nicht genug. Sie reichen nun Klage ein.
Urheber muss Verwertung seiner Inhalte zustimmen
Werke eines anderen dürfen nach dem Urheberrecht nur dann für sich verwertet werden, wenn der Urheber dieser Verwertung zugestimmt hat. Urheber ist, wer der Schöpfer eines Werkes ist. Ihm allein obliegt das Recht, über sein Geschaffenes zu bestimmen. So kann er auch Nutzungsrechte übertragen. Dies wird zumeist gegen Bezahlung erfolgen.
Verlage hatten hier Verwertung nicht zugestimmt
Im vorliegenden Fall hatten die Verlage nie einer Verwertung ihrer Fachartikel zugestimmt. Zwar hält das Startup auf seiner Internetseite seine Nutzer sogar dazu an, Dokumente nur dann hochzuladen, wenn sie die notwendigen Rechte innehätten. Allerdings hätten viele Nutzer dieses Gebot nicht beachtet, erklärte eine Vertreterin der Freien Universität dem Deutschlandfunk.
Urheberrechtsverletzung nicht einziger Klagegrund
Bei der Geltendmachung der Urheberrechtsverletzung dürfte den Klägern allerding nicht nur ihr Verwertungsrecht an sich im Vordergrund stehen. Eine weitere Motivation dürfte zumindest für den britisch-niederländischen Verlag Elsevier auch die Tatsache darstellen, dass sie den Hauptkonkurrent der Plattform Researchgate betreibt.
Mehr Informationen zum Urheberrecht: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/urheberrecht.html