Änderung des Urheberrechts in Bildung und Wissenschaft
18.07.2017, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (131 mal gelesen)
Die zunehmende Digitalisierung erfordert Reformen im Urheberrecht, da viele Gesetze sich noch auf die analoge Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke beziehen.
Die zunehmende Digitalisierung erfordert Reformen im Urheberrecht, da viele Gesetze sich noch auf die analoge Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke beziehen. Bundestag und Bundesrat haben daher noch vor der Sommerpause das Gesetz zur „Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft“ verabschiedet.
Mit der Reform soll Rechtssicherheit für die erlaubte Nutzung urheberrechtlich genutzter Werke in Bildung und Wissenschaft geschaffen werden. Ein Kernstück des Gesetzes ist die Bildungs- und Wissenschaftsschranke, die genau festlegt, inwieweit urheberrechtlich geschützte Werke im Unterricht und in der Forschung frei genutzt werden dürfen. Demnach können Bildungseinrichtungen bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes ohne eine vorherige Genehmigung nutzen, d.h. ohne Rücksprache mit Verlag oder Autor können die Werke heruntergeladen und vervielfältigt werden. Dieses Vorgehen soll sogar den Vorrang vor Lizenzangeboten der Verlage für die digitale Nutzung haben.
Hochschulen müssen zudem keine Angaben mehr machen, welches Werk wie oft und von wie vielen Menschen genutzt wird. Die Vergütung für die Nutzung erfolgt pauschal. Bibliotheken brauchen ein Buch nur noch einmal zu kaufen und können es den Lesern beliebig oft zur Verfügung stellen und digital nutzbar machen. Pro Sitzung kann der Bibliotheksnutzer zehn Prozent des Buches herunterladen.
Das Gesetz, das am 1. März 2018 in Kraft treten soll und zunächst auf fünf Jahre begrenzt ist, findet nicht nur Zustimmung, sondern auch massive Kritik. Besonders Verlage sehen sich in ihren Nutzungsrechten beschnitten, anderen geht die Gesetzesreform hingegen nicht weit genug.
Unterm Strich wurde durch das „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz“ die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke vereinfacht. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass Autoren und Verlage in ihren Rechten beschnitten wurden und innerhalb der Bildungs- und Wissenschaftsschranke ihre exklusive Zustimmung zur Nutzung der Werke nicht mehr erforderlich ist.
In fünf Jahren soll das Gesetz wieder auf den Prüfstand. Es ist bereits jetzt davon auszugehen, dass es zu weiteren Diskussionen um den Schutz des Urheberrechts kommen wird.
Die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. mit Standorten in Hamburg, Berlin und München hat weitere Informationen zum Urheberrecht unter https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/urheberrecht.html zusammengefasst.
Dr. Bernd Fleischer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
ROSE & PARTNER LLP
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
Tel: 040 / 414 37 59 - 0
fleischer@rosepartner.de
Die zunehmende Digitalisierung erfordert Reformen im Urheberrecht, da viele Gesetze sich noch auf die analoge Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke beziehen. Bundestag und Bundesrat haben daher noch vor der Sommerpause das Gesetz zur „Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft“ verabschiedet.
Mit der Reform soll Rechtssicherheit für die erlaubte Nutzung urheberrechtlich genutzter Werke in Bildung und Wissenschaft geschaffen werden. Ein Kernstück des Gesetzes ist die Bildungs- und Wissenschaftsschranke, die genau festlegt, inwieweit urheberrechtlich geschützte Werke im Unterricht und in der Forschung frei genutzt werden dürfen. Demnach können Bildungseinrichtungen bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes ohne eine vorherige Genehmigung nutzen, d.h. ohne Rücksprache mit Verlag oder Autor können die Werke heruntergeladen und vervielfältigt werden. Dieses Vorgehen soll sogar den Vorrang vor Lizenzangeboten der Verlage für die digitale Nutzung haben.
Hochschulen müssen zudem keine Angaben mehr machen, welches Werk wie oft und von wie vielen Menschen genutzt wird. Die Vergütung für die Nutzung erfolgt pauschal. Bibliotheken brauchen ein Buch nur noch einmal zu kaufen und können es den Lesern beliebig oft zur Verfügung stellen und digital nutzbar machen. Pro Sitzung kann der Bibliotheksnutzer zehn Prozent des Buches herunterladen.
Das Gesetz, das am 1. März 2018 in Kraft treten soll und zunächst auf fünf Jahre begrenzt ist, findet nicht nur Zustimmung, sondern auch massive Kritik. Besonders Verlage sehen sich in ihren Nutzungsrechten beschnitten, anderen geht die Gesetzesreform hingegen nicht weit genug.
Unterm Strich wurde durch das „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz“ die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke vereinfacht. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass Autoren und Verlage in ihren Rechten beschnitten wurden und innerhalb der Bildungs- und Wissenschaftsschranke ihre exklusive Zustimmung zur Nutzung der Werke nicht mehr erforderlich ist.
In fünf Jahren soll das Gesetz wieder auf den Prüfstand. Es ist bereits jetzt davon auszugehen, dass es zu weiteren Diskussionen um den Schutz des Urheberrechts kommen wird.
Die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. mit Standorten in Hamburg, Berlin und München hat weitere Informationen zum Urheberrecht unter https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/urheberrecht.html zusammengefasst.
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