BGH: Sparkassen-Rot bleibt als Farbmarke geschützt
27.07.2016, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (279 mal gelesen)
Das Sparkassen-Rot bleibt als Farbmarke geschützt und muss nicht aus dem Markenregister gelöscht werden.
Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21. Juli 2016 entschieden (Az.: I ZB 52/15). Mit diesem Beschluss hat der BGH einen seit Jahren dauernden Rechtsstreit zwischen der Sparkasse und der spanischen Bank Santander entschieden.
Die Sparkasse hatte ihren Rotton (HKS 13) 2007 als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für die Dienstleistungen "Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)" registrieren lassen. Die spanische Bankengruppe Santander bietet in Deutschland nicht nur ähnliche Leistungen an, sondern verwendet auch ein sehr ähnliches Rot. Daher beantragte sie die Löschung der Farbmarke. Das Bundespatentgericht gab dem Antrag 2015 statt.
Der BGH kassierte diese Entscheidung jetzt und das Sparkassen-Rot bleibt als Farbmarke weiter geschützt. Der Beschluss der Karlsruher Richter ist insofern bemerkenswert, da abstrakte Farbmarken in der Regel nicht eintragungsfähig sind. Für den Verbraucher stelle die Farbe ein dekoratives Element dar, das nicht als Produktkennzeichen wahrgenommen werde. Im Einzelfall kann das aber auch anders sein, wie u.a. die aktuelle Rechtsprechung des BGH zeigt. Das Sparkassen-Rot habe sich am deutschen Markt beim Verbraucher durchgesetzt. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung von abstrakten Marken sei, wie bei anderen Markenforme auch, dass der überwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen erkenne, für die die Marke Geltung beansprucht. Dies sei zumindest zum Zeitpunkt des Löschungsantrags 2015 bereits der Fall gewesen. Die Farbmarke muss daher nicht gelöscht werden, so die Karlsruher Richter.
Spannend bleibt, welche Folgen diese Entscheidung für den künftigen Markenauftritt von Santander in Deutschland haben wird. In den Mittelpunkt wird dabei die Frage rücken, inwieweit die Farbe als dekoratives Element genutzt wird oder als herkunftshinweisend angesehen werden muss.
Weitere Informationen zum Schutz des Markenrechts und Urheberrechts unter https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht.html
Dr. Bernd Fleischer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
ROSE & PARTNER LLP.
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
Tel: 040 / 41437590
Fax: 040 / 414375910
fleischer@rosepartner.de
Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21. Juli 2016 entschieden (Az.: I ZB 52/15). Mit diesem Beschluss hat der BGH einen seit Jahren dauernden Rechtsstreit zwischen der Sparkasse und der spanischen Bank Santander entschieden.
Die Sparkasse hatte ihren Rotton (HKS 13) 2007 als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für die Dienstleistungen "Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)" registrieren lassen. Die spanische Bankengruppe Santander bietet in Deutschland nicht nur ähnliche Leistungen an, sondern verwendet auch ein sehr ähnliches Rot. Daher beantragte sie die Löschung der Farbmarke. Das Bundespatentgericht gab dem Antrag 2015 statt.
Der BGH kassierte diese Entscheidung jetzt und das Sparkassen-Rot bleibt als Farbmarke weiter geschützt. Der Beschluss der Karlsruher Richter ist insofern bemerkenswert, da abstrakte Farbmarken in der Regel nicht eintragungsfähig sind. Für den Verbraucher stelle die Farbe ein dekoratives Element dar, das nicht als Produktkennzeichen wahrgenommen werde. Im Einzelfall kann das aber auch anders sein, wie u.a. die aktuelle Rechtsprechung des BGH zeigt. Das Sparkassen-Rot habe sich am deutschen Markt beim Verbraucher durchgesetzt. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung von abstrakten Marken sei, wie bei anderen Markenforme auch, dass der überwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen erkenne, für die die Marke Geltung beansprucht. Dies sei zumindest zum Zeitpunkt des Löschungsantrags 2015 bereits der Fall gewesen. Die Farbmarke muss daher nicht gelöscht werden, so die Karlsruher Richter.
Spannend bleibt, welche Folgen diese Entscheidung für den künftigen Markenauftritt von Santander in Deutschland haben wird. In den Mittelpunkt wird dabei die Frage rücken, inwieweit die Farbe als dekoratives Element genutzt wird oder als herkunftshinweisend angesehen werden muss.
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