Keine Vertragsbedingungen auf Überweisungsträger
16.04.2023, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (122 mal gelesen)
Zur Zulässigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkasse Wittenberg hat das Landgerichtes Dessau-Roßlau (Urteil vom 27.02.2023 - 4 O 643/22) kürzlich entschieden.
Verbraucherschützer halten AGB für unwirksam
Die Sparkasse war in den Fokus von Verbraucherschützern geraten, da sie auf einem eher unüblichen Weg die Zustimmung ihrer Kunden zu Allgemeine Geschäftsbedingungen ihrer Verträge eingeholt hatte. Der Überweisungsträger der Sparkasse war so ausgestaltet, dass der Verbraucher gleichzeitig seine Zustimmung zu einer Änderung der AGB der Sparkasse abgab. Dies hatte aber auch zur Folge, dass eine Überweisung durch die Bank auch nur dann ausgeführt wurde, wenn eine Zustimmung in die AGB erfolgte.
Dieses Vorgehen rief die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) auf den Plan, die darin eine aggressive geschäftliche Handlung und einen Verstoß gegen grundlegende Prinzipien des Vertragsrechts vermutete. Kunden würden grundsätzlich nicht damit rechnen, bei einer Überweisung zugleich in AGB einzuwilligen. Besonders ältere Kunden könnten den Hinweis auf dem Überweisungsträger auf die AGB der Sparkasse schlicht nicht lesen. Laut der Verbraucherschützer mangele es daher bereits an einer wirksamen Einbeziehung der AGB.
Landgericht lehnt wirksame Einbeziehung ab
Wer AGB in einem Vertrag einfließen lassen möchte, der muss dies für die andere Vertragspartei hinreichend deutlich machen. Diesem Grundsatz ist auch das Landgericht Dessau-Roßlau gefolgt, welches in der Ausgestaltung des Überweisungsträgers der Sparkasse einen Verstoß gegen das AGB-Recht sieht.
Das Vorgehen der Sparkasse Wittenberg beeinträchtige Verbraucher erheblich in ihrer Entscheidungsfreiheit und hindere sie an der Ausübung ihrer Rechte, führt das LG aus. Dieser Effekt werde noch dadurch verstärkt, dass die Verbraucher in einer derartigen Zwangslage stünden, einer Änderung der AGB zuzustimmen, um die gewünschte Überweisung tätigen zu können. Insgesamt handele es sich damit um unwirksame AGB, so die Entscheidung der Richter. Eine beliebige Einbeziehung von AGBen gegenüber Vertragspartnern reicht damit nicht aus. Vielmehr müssen diese auch ausreichend kenntlich gemacht werden, um wirksam in den Vertrag einbezogen zu werden.
Weitere Informationen zum AGB-Recht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb.html
Verbraucherschützer halten AGB für unwirksam
Die Sparkasse war in den Fokus von Verbraucherschützern geraten, da sie auf einem eher unüblichen Weg die Zustimmung ihrer Kunden zu Allgemeine Geschäftsbedingungen ihrer Verträge eingeholt hatte. Der Überweisungsträger der Sparkasse war so ausgestaltet, dass der Verbraucher gleichzeitig seine Zustimmung zu einer Änderung der AGB der Sparkasse abgab. Dies hatte aber auch zur Folge, dass eine Überweisung durch die Bank auch nur dann ausgeführt wurde, wenn eine Zustimmung in die AGB erfolgte.
Dieses Vorgehen rief die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) auf den Plan, die darin eine aggressive geschäftliche Handlung und einen Verstoß gegen grundlegende Prinzipien des Vertragsrechts vermutete. Kunden würden grundsätzlich nicht damit rechnen, bei einer Überweisung zugleich in AGB einzuwilligen. Besonders ältere Kunden könnten den Hinweis auf dem Überweisungsträger auf die AGB der Sparkasse schlicht nicht lesen. Laut der Verbraucherschützer mangele es daher bereits an einer wirksamen Einbeziehung der AGB.
Landgericht lehnt wirksame Einbeziehung ab
Wer AGB in einem Vertrag einfließen lassen möchte, der muss dies für die andere Vertragspartei hinreichend deutlich machen. Diesem Grundsatz ist auch das Landgericht Dessau-Roßlau gefolgt, welches in der Ausgestaltung des Überweisungsträgers der Sparkasse einen Verstoß gegen das AGB-Recht sieht.
Das Vorgehen der Sparkasse Wittenberg beeinträchtige Verbraucher erheblich in ihrer Entscheidungsfreiheit und hindere sie an der Ausübung ihrer Rechte, führt das LG aus. Dieser Effekt werde noch dadurch verstärkt, dass die Verbraucher in einer derartigen Zwangslage stünden, einer Änderung der AGB zuzustimmen, um die gewünschte Überweisung tätigen zu können. Insgesamt handele es sich damit um unwirksame AGB, so die Entscheidung der Richter. Eine beliebige Einbeziehung von AGBen gegenüber Vertragspartnern reicht damit nicht aus. Vielmehr müssen diese auch ausreichend kenntlich gemacht werden, um wirksam in den Vertrag einbezogen zu werden.
Weitere Informationen zum AGB-Recht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb.html