materielle Beweislast im Verwaltungsstreitverfahren für die Unerweislichkeit einer Tatsache
12.04.2018, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (310 mal gelesen)
Die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter ihm günstige Rechtsfolgen ableitet, geht zu seinen Lasten (Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27.03.2018, Aktenzeichen M 28 K 17.1763).
In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München ging es um einen Erschließungsbeitrag einer Gemeinde für eine Straße über 16.916 €, den diese mit Bescheid vom 26.10.2016 erhoben hatte. Strittig war die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten war. U. a. ist Voraussetzung für das Entstehen dieser öffentlich-rechtlichen Abgabe, dass die Erschließungsanlage straßenrechtlich gewidmet ist. Die Gemeinde war der Auffassung, dass die Straße erst durch eine im Jahre 2012 bekannt gemachte Verfügung ordnungsgemäß gewidmet worden war. Eine bereits vorher, im Jahr 2009 erfolgte Widmungsverfügung, sei, nach Auffassung der Gemeinde, nicht maßgeblich, da diese nicht bekannt gemacht worden war. Dieser Auffassung folgte das Verwaltungsgericht nicht und hob den Erschließungsbeitragsbescheid wegen Festsetzungsverjährung auf. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die mit Rückwirkung für das Jahr 2000 versehene Widmung aus dem Jahr 2009 nicht nichtig war und somit grundsätzlich wirksam. Der Gesichtspunkt, dass diese Widmung nach Mitteilung der Gemeinde nicht bekannt gemacht worden war, konnte von ihr trotz entsprechender Aufklärungsbemühungen nicht bewiesen werden. Ferner konnte die Gemeinde nach eigener Angabe in der mündlichen Verhandlung nicht ausschließen, dass die entsprechende Bekanntmachung verloren gegangen ist.
Diese Unerweislichkeit ging nach richtiger Auffassung des Verwaltungsgerichts unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Lasten der Gemeinde, da sie aus dieser Tatsache eine ihr günstige Rechtsfolge ableiten wollte.
Die Klage des betroffenen Anliegers war somit erfolgreich. Der Kläger ist durch Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Erich W. Raithel vertreten worden.
In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München ging es um einen Erschließungsbeitrag einer Gemeinde für eine Straße über 16.916 €, den diese mit Bescheid vom 26.10.2016 erhoben hatte. Strittig war die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten war. U. a. ist Voraussetzung für das Entstehen dieser öffentlich-rechtlichen Abgabe, dass die Erschließungsanlage straßenrechtlich gewidmet ist. Die Gemeinde war der Auffassung, dass die Straße erst durch eine im Jahre 2012 bekannt gemachte Verfügung ordnungsgemäß gewidmet worden war. Eine bereits vorher, im Jahr 2009 erfolgte Widmungsverfügung, sei, nach Auffassung der Gemeinde, nicht maßgeblich, da diese nicht bekannt gemacht worden war. Dieser Auffassung folgte das Verwaltungsgericht nicht und hob den Erschließungsbeitragsbescheid wegen Festsetzungsverjährung auf. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die mit Rückwirkung für das Jahr 2000 versehene Widmung aus dem Jahr 2009 nicht nichtig war und somit grundsätzlich wirksam. Der Gesichtspunkt, dass diese Widmung nach Mitteilung der Gemeinde nicht bekannt gemacht worden war, konnte von ihr trotz entsprechender Aufklärungsbemühungen nicht bewiesen werden. Ferner konnte die Gemeinde nach eigener Angabe in der mündlichen Verhandlung nicht ausschließen, dass die entsprechende Bekanntmachung verloren gegangen ist.
Diese Unerweislichkeit ging nach richtiger Auffassung des Verwaltungsgerichts unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Lasten der Gemeinde, da sie aus dieser Tatsache eine ihr günstige Rechtsfolge ableiten wollte.
Die Klage des betroffenen Anliegers war somit erfolgreich. Der Kläger ist durch Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Erich W. Raithel vertreten worden.