Arzthaftung-Haftung des Durchgangsarztes
08.06.2010, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (3408 mal gelesen)
Abgrenzung der persönlichen Haftung des Durchgangsarztes von der Haftung der Berufsgenossenschaft für ärztliche Behandlungsfehler
Im einem jüngst ergangenen Urteil des LG München I, 9. Zivilkammer, hatte das Gericht u.a. die Frage zu entscheiden, wer im Falle eines dem Durchgangsarzt unterlaufenen Heilbehandlungsfehlers haftet und damit passivlegitimiert ist, der Durchgangsarzt persönlich oder die Berufsgenossenschaft, weil der Durchgangsarzt ein öffentliches Amt ausübt (Art. 34 GG, § 839 BGB).
Streit besteht hinsichtlich der Frage, ob der Durchgangsarzt auch bei der Untersuchung zur Diagnosestellung, bei der Diagnosestellung und bei der Überwachung des Heilerfolges ein öffentliches Amt ausübt (BGH Urteil vom 09.03.2010, Az.: VI ZR 131/09).
Entscheidend ist, ob es sich um sog. allgemeine Heilbehandlung handelt, oder um besondere Heilbehandlung.
Im vorliegenden Fall hatte der Durchgangsarzt die Klägerin nicht an einen anderen Arzt verwiesen, sondern selbst (weiter) behandelt, weshalb das Gericht von einer persönlichen zivilrechtlichen Haftung des Durchgangsarztes ausging.
Die Klägerin ist erfolgreich von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Wolfgang Erich Raithel aus der Kanzlei Gast & Collegen mit Sitz in Höhenkirchen-Siegertsbrunn bzw. München (Zweigstelle) vertreten worden. Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Wolfgang Erich Raithel aus der Kanzlei Gast & Collegen ist schwerpunktmäßig im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, aber auch im Amtshaftungsrecht tätig.
Im einem jüngst ergangenen Urteil des LG München I, 9. Zivilkammer, hatte das Gericht u.a. die Frage zu entscheiden, wer im Falle eines dem Durchgangsarzt unterlaufenen Heilbehandlungsfehlers haftet und damit passivlegitimiert ist, der Durchgangsarzt persönlich oder die Berufsgenossenschaft, weil der Durchgangsarzt ein öffentliches Amt ausübt (Art. 34 GG, § 839 BGB).
Streit besteht hinsichtlich der Frage, ob der Durchgangsarzt auch bei der Untersuchung zur Diagnosestellung, bei der Diagnosestellung und bei der Überwachung des Heilerfolges ein öffentliches Amt ausübt (BGH Urteil vom 09.03.2010, Az.: VI ZR 131/09).
Entscheidend ist, ob es sich um sog. allgemeine Heilbehandlung handelt, oder um besondere Heilbehandlung.
Im vorliegenden Fall hatte der Durchgangsarzt die Klägerin nicht an einen anderen Arzt verwiesen, sondern selbst (weiter) behandelt, weshalb das Gericht von einer persönlichen zivilrechtlichen Haftung des Durchgangsarztes ausging.
Die Klägerin ist erfolgreich von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Wolfgang Erich Raithel aus der Kanzlei Gast & Collegen mit Sitz in Höhenkirchen-Siegertsbrunn bzw. München (Zweigstelle) vertreten worden. Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Wolfgang Erich Raithel aus der Kanzlei Gast & Collegen ist schwerpunktmäßig im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, aber auch im Amtshaftungsrecht tätig.