Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) - Duldungsbescheid
23.04.2009, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (4306 mal gelesen)
Rechtswidrigkeit eines Duldungsbescheids für Beiträge zur Herstellung einer Abwasserbeseitigungsanlage
In der mündlichen Verhandlung vom 23.04.09 vor dem Verwaltungsgericht München, 10. Kammer, hat der beklagte Abwasserzweckverband die von ihm erlassenen Duldungsbescheide betreffend Beiträge für die Herstellung einer Abwasser-beseitigungsanlage gegen 5 Grundstückseigentümer aufgehoben. Das Gericht hatte zuvor darauf hingewiesen, dass die maßgebliche Rechtsgrundlage, eine Satzung aus dem Jahr 1997, nichtig ist, was zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide führt.
Auch hatte der Zweckverband beim Erlaß der Duldungsbescheide rechtswidrig keine Ermessenserwägungen getroffen, sondern ist von einer zwingenden Rechtsfolge, der Inanspruchnahme der Eigentümer, ausgegangen.
Hintergrund war, dass die betroffenen Eigentümer ursprünglich in den von ihnen abgeschlossenen Bauträgerverträgen vereinbart hatten, dass die Kanalbeiträge vom Bauträger zu übernehmen sind. Der Bauträger ging jedoch in die Insolvenz und glich die noch offenen Beiträge nicht (mehr) aus. Daraufhin nahm der Zweckverband die Eigentümer im Wege von sog. Duldungsbescheiden in Anspruch. Hiergegen erhoben die Eigentümer erfolgreich Klage zum Verwaltungsgericht München.
Die Eigentümer sind in dem Klageverfahren von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Wolfgang Erich Raithel von der Kanzlei Gast & Collegen vertreten worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 23.04.09 vor dem Verwaltungsgericht München, 10. Kammer, hat der beklagte Abwasserzweckverband die von ihm erlassenen Duldungsbescheide betreffend Beiträge für die Herstellung einer Abwasser-beseitigungsanlage gegen 5 Grundstückseigentümer aufgehoben. Das Gericht hatte zuvor darauf hingewiesen, dass die maßgebliche Rechtsgrundlage, eine Satzung aus dem Jahr 1997, nichtig ist, was zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide führt.
Auch hatte der Zweckverband beim Erlaß der Duldungsbescheide rechtswidrig keine Ermessenserwägungen getroffen, sondern ist von einer zwingenden Rechtsfolge, der Inanspruchnahme der Eigentümer, ausgegangen.
Hintergrund war, dass die betroffenen Eigentümer ursprünglich in den von ihnen abgeschlossenen Bauträgerverträgen vereinbart hatten, dass die Kanalbeiträge vom Bauträger zu übernehmen sind. Der Bauträger ging jedoch in die Insolvenz und glich die noch offenen Beiträge nicht (mehr) aus. Daraufhin nahm der Zweckverband die Eigentümer im Wege von sog. Duldungsbescheiden in Anspruch. Hiergegen erhoben die Eigentümer erfolgreich Klage zum Verwaltungsgericht München.
Die Eigentümer sind in dem Klageverfahren von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Wolfgang Erich Raithel von der Kanzlei Gast & Collegen vertreten worden.