Verjährung eines Anspruchs nach § 1004 BGB wegen Abstandsflächenverstoß
14.08.2018, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (1756 mal gelesen)
aktuelles Urteil des LG München I zu einem geltendgemachten Anspruch nach §§ 1004, 823 Abs.2 BGB i.V.m. Art. 6 BayBO
Ein Bauträger erwirbt im Jahr 2017 ein Grundstück und stellt fest, dass das auf dem Nachbargrundstück in den Jahren 1997/1998 errichtete Wohngebäude nicht die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung einhält. Er fordert die Eigentümerin des Nachbargrundstücks auf, ihr Wohnhaus soweit zurück zu bauen, dass die Abstandsflächen eingehalten sind. Diese weigert sich, sodass es zur Klage vor dem Landgericht München I kommt. Das Landgericht stellt in seinem Urteil fest, dass etwaige Ansprüche auf Einhaltung der Abstandsflächen nach der Bayerischen BauordnungIn verjährt sind. Die Verjährung hat im vorliegenden Fall mit Beginn der Beeinträchtigung, d. h. im Jahr der Errichtung des Wohngebäudes auf dem Nachbargrundstück, zu laufen begonnen. Der Wechsel des Eigentümers am gestörten Grundstück führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist (BGH NJW 1994, 999).
Ein Bauträger erwirbt im Jahr 2017 ein Grundstück und stellt fest, dass das auf dem Nachbargrundstück in den Jahren 1997/1998 errichtete Wohngebäude nicht die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung einhält. Er fordert die Eigentümerin des Nachbargrundstücks auf, ihr Wohnhaus soweit zurück zu bauen, dass die Abstandsflächen eingehalten sind. Diese weigert sich, sodass es zur Klage vor dem Landgericht München I kommt. Das Landgericht stellt in seinem Urteil fest, dass etwaige Ansprüche auf Einhaltung der Abstandsflächen nach der Bayerischen BauordnungIn verjährt sind. Die Verjährung hat im vorliegenden Fall mit Beginn der Beeinträchtigung, d. h. im Jahr der Errichtung des Wohngebäudes auf dem Nachbargrundstück, zu laufen begonnen. Der Wechsel des Eigentümers am gestörten Grundstück führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist (BGH NJW 1994, 999).