erfolgreiche Klage auf Zahlung eines Mangelbeseitigungsvorschusses
27.02.2013, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (1128 mal gelesen)
Urteil des Landgerichts München II zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung eines Mangelbeseitigungsvorschusses gegen eine Bauträgerfirma
Gemäß §§ 633 Abs.1, Abs.2 S.2 Nr.2, 634 Nr.2, 637 Abs.1 u. 3 BGB steht auch dem Erwerber eines Bauträgergrundstücks für festgestllte Mängel der Wekleistung ein Kostenvorschußanspruch zu. Dies hat das Landgericht München II (Az.: 5 O 2620/11 Bau) erneut hervorgehoben. Der Erwerber hatte im zu entscheidenden Fall richtigerweise zunächst ein selbständiges Beweisverfahren duchgeführt, das die behaupteten Mängel udn auch einen Beseitigungsaufwand von EUR 13.000,- bestätigt hat. Nachdem der Bauträger die gesetzte Frist zur Nacherfüllung hat verstreichen lassen, konnte zeitnah das genannte Klageverfahren eingeleitet und mit dem oben zitierten Urteil abgeschlossen werde. Erfreulich war in diesem Zusammenhang, dass der Bauträger noch liquide war und die Mandantschaft die Klageforderung einschließlich der angefallenen Kosten realsisieren konnte.
Der Kläger ist von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Erich Raithel vertreten worden. Herr Raithel ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Er ist schwerpunktmäßig auch im privaten Baurecht tätig.
Gemäß §§ 633 Abs.1, Abs.2 S.2 Nr.2, 634 Nr.2, 637 Abs.1 u. 3 BGB steht auch dem Erwerber eines Bauträgergrundstücks für festgestllte Mängel der Wekleistung ein Kostenvorschußanspruch zu. Dies hat das Landgericht München II (Az.: 5 O 2620/11 Bau) erneut hervorgehoben. Der Erwerber hatte im zu entscheidenden Fall richtigerweise zunächst ein selbständiges Beweisverfahren duchgeführt, das die behaupteten Mängel udn auch einen Beseitigungsaufwand von EUR 13.000,- bestätigt hat. Nachdem der Bauträger die gesetzte Frist zur Nacherfüllung hat verstreichen lassen, konnte zeitnah das genannte Klageverfahren eingeleitet und mit dem oben zitierten Urteil abgeschlossen werde. Erfreulich war in diesem Zusammenhang, dass der Bauträger noch liquide war und die Mandantschaft die Klageforderung einschließlich der angefallenen Kosten realsisieren konnte.
Der Kläger ist von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Erich Raithel vertreten worden. Herr Raithel ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Er ist schwerpunktmäßig auch im privaten Baurecht tätig.