Eignungsfeststellung an bayerischer Hochschule
17.01.2008, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (2462 mal gelesen)
Die Klägerin hatte sich zunächst erfolglos im Rahmen eines Eignungsfeststellungs- tests an einer Bayerischen Hochschule um einen Studienplatz für Architektur beworben.
Gegen den ablehnenden Zulassungsbescheid erhob die Studienbewerberin über den von ihr beauftragten Fachanwalt für Verwaltungsrecht Klage zu dem Verwaltungsgericht München (Az.: M 4 K 07.3888) und beantragte gleichzeitig gemäß § 123 VwGO sie vorläufig zum Studium zuzulassen (Az.: M 4 E 07.3890). Als Begründung führte sie an, dass sie nachweislich infolge Krankheit gehindert war, das Studium unmittelbar nach Bestehen der Abiturprüfung aufzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin jedenfalls wegen des von ihr erreichten Abiturnotendurchschnitts einen Studienplatz erhalten. Als sie wieder genesen war, hatte die Hochschule jedoch einen sog. Eignungsfeststellungstest eingeführt, dessen Bestehen zusätzlich Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums war.
Nach Erhalt der Klageschrift lenkte die Hochschule ein und ließ die Klägerin zum Studium zu. Die nicht bestandene Eignungsprüfung spielte keine Rolle mehr.
Gegen den ablehnenden Zulassungsbescheid erhob die Studienbewerberin über den von ihr beauftragten Fachanwalt für Verwaltungsrecht Klage zu dem Verwaltungsgericht München (Az.: M 4 K 07.3888) und beantragte gleichzeitig gemäß § 123 VwGO sie vorläufig zum Studium zuzulassen (Az.: M 4 E 07.3890). Als Begründung führte sie an, dass sie nachweislich infolge Krankheit gehindert war, das Studium unmittelbar nach Bestehen der Abiturprüfung aufzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin jedenfalls wegen des von ihr erreichten Abiturnotendurchschnitts einen Studienplatz erhalten. Als sie wieder genesen war, hatte die Hochschule jedoch einen sog. Eignungsfeststellungstest eingeführt, dessen Bestehen zusätzlich Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums war.
Nach Erhalt der Klageschrift lenkte die Hochschule ein und ließ die Klägerin zum Studium zu. Die nicht bestandene Eignungsprüfung spielte keine Rolle mehr.