Zusammenhang zwischen Erschließungsbeitragsrecht und Bebauungsplan
19.01.2012, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (1847 mal gelesen)
Die Kläger, Grundstückseigentümer in einem Bebauungsplangebiet, sind zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden. Das hiergegen durchgeführte Widerspruchs- und Klageverfahren war erfolgreich. Das Verwaltungsgericht München hat in seinem Urteil vom 12.07.2011, Az.: M 2 K 10.5605, folgendes ausgeführt:
"(...) Im hier zu entscheidenden Fall dürfte die vom Bebauungsplan Nr. … abweichende Herstellung des …wegs an der Einmündung in den …weg zwar mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein; der Verzicht auf die Engstelle im Einmündungsbereich und die damit verbundene Vergrößerung der Verkehrsfläche bleibt jedoch nicht hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurück und die Beitragspflichtigen werden auch mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet. Nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind trotz unentgeltlichen Grunderwerbs infolge der zusätzlichen Asphaltierungskosten und der Erwerbsnebenkosten für Beurkundung, Vermessung und Eintragung in das Grundbuch höhere Herstellungskosten entstanden, weshalb die Beitragspflichtigen auch mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden. Da die Ausnahmevorschrift des § 125 Abs. 3 BauGB daher nicht anwendbar ist, ist die abgerechnete Erschließungsanlage …weg noch nicht erstmalig endgültig und rechtmäßig im Sinne von § 125 BauGB hergestellt worden und deshalb noch nicht abrechenbar. Der angefochtene Beitragsbescheid war deshalb antragsgemäß aufzuheben. (...)".
Die Kläger sind von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht,Herrn Wolfgang Erich Raithel, Kanzlei Gast & Collegen, Neuhauserstrasse 15, in 80331 München vertreten worden.
"(...) Im hier zu entscheidenden Fall dürfte die vom Bebauungsplan Nr. … abweichende Herstellung des …wegs an der Einmündung in den …weg zwar mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein; der Verzicht auf die Engstelle im Einmündungsbereich und die damit verbundene Vergrößerung der Verkehrsfläche bleibt jedoch nicht hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurück und die Beitragspflichtigen werden auch mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet. Nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind trotz unentgeltlichen Grunderwerbs infolge der zusätzlichen Asphaltierungskosten und der Erwerbsnebenkosten für Beurkundung, Vermessung und Eintragung in das Grundbuch höhere Herstellungskosten entstanden, weshalb die Beitragspflichtigen auch mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden. Da die Ausnahmevorschrift des § 125 Abs. 3 BauGB daher nicht anwendbar ist, ist die abgerechnete Erschließungsanlage …weg noch nicht erstmalig endgültig und rechtmäßig im Sinne von § 125 BauGB hergestellt worden und deshalb noch nicht abrechenbar. Der angefochtene Beitragsbescheid war deshalb antragsgemäß aufzuheben. (...)".
Die Kläger sind von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht,Herrn Wolfgang Erich Raithel, Kanzlei Gast & Collegen, Neuhauserstrasse 15, in 80331 München vertreten worden.