Beamtenrecht-Anordnung eines Sofortvollzuges (§ 80 Abs.1 S.1 VwGO)
29.04.2009, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (3781 mal gelesen)
Rückforderung von Versorgungsbezügen eines Beamten; die Anordnung eines Sofortvollzuges nach § 80 Abs.3 S.1 VwGO bedarf der Begründung eines besonderen öffentlichen Interesses
In einem beamtenrechtlichen Verfahren auf Rückforderung angeblich zu Unrecht, rechtsgrundlos gezahlter Versorgungsbezüge entschied der Dienstherr den Einbehalt laufender Versorgungsbezüge und versah diese Entscheidung mit einer sog. Sofortvollzugsanordnung. Der Beamte legte hiergegen Widerspruch ein und stellte einen Antrag bei dem Verwaltungsgericht München auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Az. M 21 S 08.4614). Diesem Antrag entsprach das Verwaltungsgericht, die von dem Dienstherrn eingelegte Beschwerde zum VGH München (Az.: 14 CS 08.3208) blieb erfolglos. In der Begründung verwies das Verwaltungsgericht München und auch der VGH München darauf, dass das besondere öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei, weshalb der Bescheid aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen sei.
Der Beamte ist in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Wolfgang Erich Raithel von der Kanzlei Gast & Collegen vertreten worden.
In einem beamtenrechtlichen Verfahren auf Rückforderung angeblich zu Unrecht, rechtsgrundlos gezahlter Versorgungsbezüge entschied der Dienstherr den Einbehalt laufender Versorgungsbezüge und versah diese Entscheidung mit einer sog. Sofortvollzugsanordnung. Der Beamte legte hiergegen Widerspruch ein und stellte einen Antrag bei dem Verwaltungsgericht München auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Az. M 21 S 08.4614). Diesem Antrag entsprach das Verwaltungsgericht, die von dem Dienstherrn eingelegte Beschwerde zum VGH München (Az.: 14 CS 08.3208) blieb erfolglos. In der Begründung verwies das Verwaltungsgericht München und auch der VGH München darauf, dass das besondere öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei, weshalb der Bescheid aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen sei.
Der Beamte ist in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Wolfgang Erich Raithel von der Kanzlei Gast & Collegen vertreten worden.