Das kann in Bayern nicht passieren....
26.03.2021, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (126 mal gelesen)
BGH stellt klar, dass ein Widerspruchs- verfahren durch einen Architekten keine nach §§ 3, 5Abs.1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistungen darstellt
Die betroffene Architektin stellte bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde im Auftrag der Grundstückseigentümer eine Bauvoranfrage hinsichtlich eines bestimmten Grundstücks. Hierfürerhielt sie von den Grundstückseigentümern ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 500 €. Nachdem die Behörde die Bauvoranfrage negativ beschieden hatte, legte die Architektin hiergegen "namens der Grundstückseigentümer" Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Anschließend machte die Architektin mit Schreiben gegenüber der Behörde unter anderem Kostenerstattungs- ansprüche fürdas Widerspruchsverfahren geltend. Daraufhin mahnt die zuständige Rechtsanwaltskammer die Architektin erfolglos wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ab.
Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof stellten klar, dass die Architektin gegen die Marktverhaltensregelungdes § 3 RDG verstoßen hat, indem sie außergerichtliche Rechts- dienstleistungen erbracht hat, die weder nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz noch durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt sind, und daher von der Rechtsanwaltskammer aus §§8, 3, 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Zur Rechtslage in Bayern:
Zum 01.07.2007 wurde das Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte bayerischer Behörden weitgehend abgeschafft. In den Rechtsbereichen Kommunalabgabenrecht, Landwirtschaftsrecht, Schulrecht, in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten, in Angelegenheiten der Beamten und bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen wurde ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt. Damit wird bei solchen Entscheidungen eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen einer Widerspruchseinlegung und der unmittelbaren Klageerhebung zum Verwaltungsgericht.
Also kann so etwas in Bayern nicht passieren, oder?
Die betroffene Architektin stellte bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde im Auftrag der Grundstückseigentümer eine Bauvoranfrage hinsichtlich eines bestimmten Grundstücks. Hierfürerhielt sie von den Grundstückseigentümern ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 500 €. Nachdem die Behörde die Bauvoranfrage negativ beschieden hatte, legte die Architektin hiergegen "namens der Grundstückseigentümer" Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Anschließend machte die Architektin mit Schreiben gegenüber der Behörde unter anderem Kostenerstattungs- ansprüche fürdas Widerspruchsverfahren geltend. Daraufhin mahnt die zuständige Rechtsanwaltskammer die Architektin erfolglos wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ab.
Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof stellten klar, dass die Architektin gegen die Marktverhaltensregelungdes § 3 RDG verstoßen hat, indem sie außergerichtliche Rechts- dienstleistungen erbracht hat, die weder nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz noch durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt sind, und daher von der Rechtsanwaltskammer aus §§8, 3, 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Zur Rechtslage in Bayern:
Zum 01.07.2007 wurde das Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte bayerischer Behörden weitgehend abgeschafft. In den Rechtsbereichen Kommunalabgabenrecht, Landwirtschaftsrecht, Schulrecht, in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten, in Angelegenheiten der Beamten und bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen wurde ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt. Damit wird bei solchen Entscheidungen eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen einer Widerspruchseinlegung und der unmittelbaren Klageerhebung zum Verwaltungsgericht.
Also kann so etwas in Bayern nicht passieren, oder?