Kommunalabgaben Bayern - aktuelle Entscheidung des BVerfG - Festsetzungsverjährung
17.05.2013, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (1084 mal gelesen)
Nach der zitierten Regelung des KAG (BY)beginnt die Festsetzungsfrist für kommunale Beiträge von 4 Jahren erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist; diese bayerische Sonderregelung hat das BVerfG jetzt für unwirksam erklärt.
In der genannten Entscheidung hat das BVerfG Folgendes ausgeführt:
"(...) Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verstößt jedoch gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 30, 392 <403>; 43, 242 <286>; 60, 253 <267>). Er erlaubt, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Der Gesetzgeber hat damit den Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung und dem berechtigten öffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Entwässerungsanlage verfehlt und in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner entschieden.(...)" (Quelle: juris).
Diese Regelung darf daher nicht mehr angewendet werden. Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren sind auszusetzen. Dem Gesetzgeber obliegt es, bis spätestens 01.04.2014 eine Neuregelung zu schaffen. Anderenfalls tritt Nichtigkeit der verfassungswidrigen Vorschrift ein.
RA Wolfgang Erich Raithel aus der Kanzlei Gast & Collegen, München, ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, sowie Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Er ist schwerpunktmäßig im kommunalen Abgabenrecht (z.B. Erschließungsbeiträge, Strassenausbaubeiträge, Abwasserbeiträge, Benutzungsgebühren) tätig.
In der genannten Entscheidung hat das BVerfG Folgendes ausgeführt:
"(...) Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verstößt jedoch gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 30, 392 <403>; 43, 242 <286>; 60, 253 <267>). Er erlaubt, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Der Gesetzgeber hat damit den Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung und dem berechtigten öffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Entwässerungsanlage verfehlt und in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner entschieden.(...)" (Quelle: juris).
Diese Regelung darf daher nicht mehr angewendet werden. Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren sind auszusetzen. Dem Gesetzgeber obliegt es, bis spätestens 01.04.2014 eine Neuregelung zu schaffen. Anderenfalls tritt Nichtigkeit der verfassungswidrigen Vorschrift ein.
RA Wolfgang Erich Raithel aus der Kanzlei Gast & Collegen, München, ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, sowie Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Er ist schwerpunktmäßig im kommunalen Abgabenrecht (z.B. Erschließungsbeiträge, Strassenausbaubeiträge, Abwasserbeiträge, Benutzungsgebühren) tätig.