Vergütungspflichtige Nachträge bei einem Pauschalpreisvertrag?
07.03.2018, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 2 Min. (131 mal gelesen)
Eine Baufirma forderte von einem privaten Bauherrn eine zusätzliche Vergütung für angeblich erbrachte Zusatzleistungen. Die Klage wurde abgewiesen.
Die Parteien hatten einen Werkvertrag über die Errichtung einer Doppelhaushälfte geschlossen. vereinbart wurde ein Pauschalpreis von 349.902 € brutto. Der Umfang der Leistungen ergab sich aus einer Bau-und Leistungsbeschreibung und den Plänen, die Bestandteil dieses Vertrages waren.demnach sollten diejenigen Leistungen vom Pauschalpreis abgedeckt sein, die nach der Bau-und Leistungsbeschreibung und den Plänen von dem Kläger, der Baufirma, ursprünglich geschuldet waren. Die klägerische Firma verlangte mit ihrer Klage zusätzlich zu dem bereits bezahlten Pauschalpreis weitere 74.465 €. Sie behauptete, der beklagte Bauherr habe die klägerische Firma ausdrücklich mit der Durchführung von zusätzlichen Leistungen beauftragt. Zum Beleg dieser Behauptung benannte sie diverse Zeugen, in erster Linie Subunternehmer, die für die klägerische Firma an dem Bauvorhaben tätig gewesen waren.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis abgewiesen. Auch nach Einvernahme aller von der Klägerseite benannten 16 Zeugen war das Gericht nicht überzeugt das der Beklagte Bauherr die klägerische Baufirma mit der Durchführung der abgerechneten Mehrleistungen beauftragt habe. Die einvernommenen Zeugen konnten hierzu keine oder keine konkreten Angaben machen. Auch en Anspruch der Baufirma auf die Vergütung der zusätzlichen Leistungen durch Anpassung des vereinbarten Pauschalpreises aufgrund der von Klägerseite vorgelegten Kalkulation verneinte das Landgericht. Obwohl der Beklagte eine ausdrückliche Vereinbarung über die abgerechneten Zusatzleistungen zwar bestritten hatte, stellte er aber nicht in Abrede, dass die Leistungen letztlich wie von ihm verlangt ausgeführt worden sind. Gleichwohl ging das Landgericht davon aus, dass dahinstehen kann, ob und inwieweit die einzelnen Leistungen der klägerischen Baufirma bereits vom Pauschalfestpreis umfasst waren, da klägerseits die geforderte Vergütung für die behaupteten zusätzlichen Leistungen nicht schlüssig dargelegt war.
Das Landgericht stellt klar, das später geforderte Zusatzleistungen nicht vom Pauschalpreis umfasst sind. Ein Ausgleich für Mehrleistungen wird dadurch vollzogen, dass der Pauschalpreis angehoben wird. Eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung ist zwischen den Parteien insoweit nicht erforderlich. Dabei ist von den Grundlagen der Preisermittlung für die vertraglich zunächst vorgesehenen Leistungen auszugehen; der dem Pauschalpreis hinzuzurechnenden Betrag ist nicht isoliert, nachdem im Betracht kommenden Einheitspreisen, sondern unter Berücksichtigung des Pauschalpreises zu bemessen. Die von der Klägerseite vorgelegte Berechnung war aber, nach Ansicht des Landgerichts, nicht nachvollziehbar.
Der Beklagte Bauherr ist von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau-Architektenrecht Erich W. Raithel, Kanzlei Gast und Kollegen, Putzbrunner Straße 17,85521 Ottobrunn, vertreten worden. Herr Rechtsanwalt Raithel ist schwerpunktmäßig im privaten Bau-und Architektenrecht tätig.
Die Parteien hatten einen Werkvertrag über die Errichtung einer Doppelhaushälfte geschlossen. vereinbart wurde ein Pauschalpreis von 349.902 € brutto. Der Umfang der Leistungen ergab sich aus einer Bau-und Leistungsbeschreibung und den Plänen, die Bestandteil dieses Vertrages waren.demnach sollten diejenigen Leistungen vom Pauschalpreis abgedeckt sein, die nach der Bau-und Leistungsbeschreibung und den Plänen von dem Kläger, der Baufirma, ursprünglich geschuldet waren. Die klägerische Firma verlangte mit ihrer Klage zusätzlich zu dem bereits bezahlten Pauschalpreis weitere 74.465 €. Sie behauptete, der beklagte Bauherr habe die klägerische Firma ausdrücklich mit der Durchführung von zusätzlichen Leistungen beauftragt. Zum Beleg dieser Behauptung benannte sie diverse Zeugen, in erster Linie Subunternehmer, die für die klägerische Firma an dem Bauvorhaben tätig gewesen waren.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis abgewiesen. Auch nach Einvernahme aller von der Klägerseite benannten 16 Zeugen war das Gericht nicht überzeugt das der Beklagte Bauherr die klägerische Baufirma mit der Durchführung der abgerechneten Mehrleistungen beauftragt habe. Die einvernommenen Zeugen konnten hierzu keine oder keine konkreten Angaben machen. Auch en Anspruch der Baufirma auf die Vergütung der zusätzlichen Leistungen durch Anpassung des vereinbarten Pauschalpreises aufgrund der von Klägerseite vorgelegten Kalkulation verneinte das Landgericht. Obwohl der Beklagte eine ausdrückliche Vereinbarung über die abgerechneten Zusatzleistungen zwar bestritten hatte, stellte er aber nicht in Abrede, dass die Leistungen letztlich wie von ihm verlangt ausgeführt worden sind. Gleichwohl ging das Landgericht davon aus, dass dahinstehen kann, ob und inwieweit die einzelnen Leistungen der klägerischen Baufirma bereits vom Pauschalfestpreis umfasst waren, da klägerseits die geforderte Vergütung für die behaupteten zusätzlichen Leistungen nicht schlüssig dargelegt war.
Das Landgericht stellt klar, das später geforderte Zusatzleistungen nicht vom Pauschalpreis umfasst sind. Ein Ausgleich für Mehrleistungen wird dadurch vollzogen, dass der Pauschalpreis angehoben wird. Eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung ist zwischen den Parteien insoweit nicht erforderlich. Dabei ist von den Grundlagen der Preisermittlung für die vertraglich zunächst vorgesehenen Leistungen auszugehen; der dem Pauschalpreis hinzuzurechnenden Betrag ist nicht isoliert, nachdem im Betracht kommenden Einheitspreisen, sondern unter Berücksichtigung des Pauschalpreises zu bemessen. Die von der Klägerseite vorgelegte Berechnung war aber, nach Ansicht des Landgerichts, nicht nachvollziehbar.
Der Beklagte Bauherr ist von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau-Architektenrecht Erich W. Raithel, Kanzlei Gast und Kollegen, Putzbrunner Straße 17,85521 Ottobrunn, vertreten worden. Herr Rechtsanwalt Raithel ist schwerpunktmäßig im privaten Bau-und Architektenrecht tätig.