Persönlichkeitsschutz im Beamtenrecht
16.06.2014, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (402 mal gelesen)
Beschluß LG München I vom 09.04.2014 - Az.: 25 O 6895/14
Ein Gemeindersmitglied veröffentlichte in einem Lesebrief in einer Lokalzeitung die nachweislich unwahre Behauptung, der zu diesem Zeitpunkt bereits suspendierte Bürgermeister habe des Öfteren versucht, Gemeinderats- mitglieder mit Schreiben dazu zu zwingen, hilfesuchende Mitarbeiter der Gemeinde- verwaltung bei ihm zu denunzieren.
Das Landgericht untersagte per einstweiliger Verfügung die Äußerung.
Auch ein suspendierter Beamter hat Anspruch darauf, dass über ihn und seine Amtsführung keine unwahren Behauptungen aufgestellt werden. Erst recht gilt dies im Verhältnis zwischen Gemeinderat und Bürgermeister.
Der Beamte ist von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Erich Raithel von der Kanzlei Gast & Collegen, Neuhauserstrasse 15, 80331 München, erfolgreich vertreten worden. Herr RA Raithel ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und u.a. schwerpunktmäßig im Beamtenrecht tätig.
Ein Gemeindersmitglied veröffentlichte in einem Lesebrief in einer Lokalzeitung die nachweislich unwahre Behauptung, der zu diesem Zeitpunkt bereits suspendierte Bürgermeister habe des Öfteren versucht, Gemeinderats- mitglieder mit Schreiben dazu zu zwingen, hilfesuchende Mitarbeiter der Gemeinde- verwaltung bei ihm zu denunzieren.
Das Landgericht untersagte per einstweiliger Verfügung die Äußerung.
Auch ein suspendierter Beamter hat Anspruch darauf, dass über ihn und seine Amtsführung keine unwahren Behauptungen aufgestellt werden. Erst recht gilt dies im Verhältnis zwischen Gemeinderat und Bürgermeister.
Der Beamte ist von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Erich Raithel von der Kanzlei Gast & Collegen, Neuhauserstrasse 15, 80331 München, erfolgreich vertreten worden. Herr RA Raithel ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und u.a. schwerpunktmäßig im Beamtenrecht tätig.